Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 22.03.1984 – 4 StR 131/84

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen 6 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

4_StR_131/84 BESCHLUSS in der Strafsache

gegen

Daniel PD egumuuiiEEEEEEEEEEEn Aus De, dort geboren am GE 1954,

wegen Diebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. März 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten Bei» wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westfalen) vom 18. Oktober 1983, soweit es ihn betrifft,

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte in den Fällen 9 bis 11 und 13 der Anklage wegen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt wird;

2. im Ausspruch über die Einzelstrafen in diesen Fällen und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben; der Maßregelausspruch bleibt aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

rc

Gründe§

Mit Recht beanstandet die Revision in den Fällen 9 bis 11 und 13 der zugelassenen Anklage die Annahme von vier materiellrechtlich selbständigen Taten (§ 53 StGB). Die in den Fällen 9 bis 11 der Anklage dem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen sind als eine Tat im Rechtssinne zu bewerten, zu der die im Fall 13 erwähnte Tat in Tateinheit steht.

Nach den Feststellungen faßten der Angeklagte und seine Mittäter am Abend des Tattages den gemeinsamen Entschluß, noch etwas zu unternehmen, d.h. durch Einbrüche in den Besitz mitnehmenswerter Sachen zu kommen. In Verfolgung ihres Vorhabens suchten sie in Senden nacheinander die Cafeteria im Hallenbad und die Diskothek "Mh" auf, wo sie die Örtlichkeit erkundeten und feststellten, daß verschiedene Geldspielgeräte vorhanden waren, deren gewaltsame Öffnung lohnend erschien, "Sie kamen nunmehr überein, bis zur Schließung der Gaststätten zu warten und dann in diese einzubrechen. Dabei wurde eine Arbeitsteilung in der Weise verabredet, daß Sm» und Fb jeweils gewaltsam in die Gaststätten eindringen sollten, während es Aufgabe von DEE sein sollte, mit seinem Pkw jeweils in der Nähe zu warten, um Se und Fb... Sicherheit zu geben und ihnen zu ermöglichen, die Beute im Kofferraum des Wagens zu verbergen. Entsprechend diesem Plan drangen Sam und F®® ... zunächst in die Räume der Cafeteria ... ein", wo sie Hartgeld und andere Gegenstände erbeuteten. "Danach drangen SCEEEEp und Fsauf die gleiche Weise in die Diskothek ME ein" und entwendeten dort u.a. Hartgeld, ein Fernseh- und ein Videogerät. Nachdem sie die erbeuteten Gegen-

stände im Kofferraum des Wagens von Bee "verstaut hatten, entschlossen sie sich, noch in eine in der Nähe gelegene Imbißstube einzubrechen. Ds sollte weiterhin Rückendeckung geben und mit dem Wagen warten". Ss und FW brachen auch in die Imbißstube ein, "fanden aber keine Beute" (UA 9 - 10).

Daraus ergibt sich eindeutig, daß die beiden Diebstähle aus der Cafeteria und der Diskothek jeweils unselbständige Teilakte einer fortgesetzten Handlung waren. Der von der Strafkamner vermißte Gesamtvorsatz (UA 21) ist hinreichend festgestellt. Er muß die geplante Tat nicht in allen Einzelheiten, lediglich insoweit vorweg umfassen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Begehung der Tat in Betracht kommen (BGHSt 1, 313, 315; 15, 268, 271; 26, 4, 7; st. Rspr.).

Der Angeklagte und seine Mittäter haben zunächst die Örtlichkeiten in beiden Lokalen erkundet und dann den Entschluß gefaßt, in diese einzubrechen und aus den Geldspielgeräten Hartgeld zu entwenden. Diesen Plan haben sie auch ausgeführt.

Aber auch der versuchte Diebstahl aus der Imbißstube ist nach den bisher getroffenen Feststellungen als unselbständiger Teilakt der fortgesetzten Tat anzusehen. Denn ein Gesamtvorsatz darf nicht nur angenommen werden, wenn der Vorsatz des Täters von vornherein sämtliche Teile der gesamten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt hat. Der Gesamtvorsatz kann bis zur Beendigung eines der Tatteile gefaßt und danach jeweils auf weitere ausgedehnt werden (BGHSt 19, 323; 23, 33; 26, 4, 7 und st. Rspr.). Im vorliegenden Fall haben der Angeklagte

cd

und seine Mittäter die Beute aus dem Einbruch in die Diskothek “um im Pkw verstaut und sich daraufhin entschlossen, noch in die Imbißstube einzubrechen. Es kann davon ausgegangen werden, daß zu dem Zeitpunkt, als sie anfingen dieses Vorhaben zu verwirklichen, die bereits erlangte Diebesbeute noch nicht vollständig gesichert, der Einbruchsdiebstahl in die Diskothek also noch nicht beendet war. Hierfür spricht vor allem auch, daß das parkende Fahrzeug und die Täter einem Passamten verdächtig geworden waren und dieser die Polizei verständigte, was schließlich zur Festnahme der Täter führte. Da der Tatbeitrag des Angeklagten Dom darin bestand, das Fahrzeug, in dem die Diebesbeute verstaut wurde, zu den einzelnen Tatorten zu lenken, besteht zwischen dem vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis und dem fortgesetzten Diebstahl Tateinheit.

Da nicht zu erwarten ist, daß in einer neuen Hauptverhandlung weitere Feststellungen getroffen werden können, hat der Senat selbst den Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte eines gemeinschaftlich begangenen fortgesetzten Diebstahls im Sinne von §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen. Es ist auszuschließen, daß der Angeklagte sich mit Erfolg anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs hat jedoch die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den zusammengefaßten Fällen sowie des Ausspruchs über die Gesamtstrafe zur Folge. Der Ausspruch über die verhängte Sperrfrist (§ 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB) kann jedoch aufrechterhalten bleiben, da er von der Schuldspruchänderung nicht berührt wird.

Im übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Knoblich Ruß Goydke Jähnke Meyer-Goßner