Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 07.02.1985 – 4 StR 12/85
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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NT
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 12/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Daniel Bo cn zus DEE. dort geboren am @. wm 1354,
wegen Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Februar 1985 gemäß 8§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten Daniel Bauersachs wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 8. August 1984, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
I. Der Angeklagte Bob ist durch Urteil des La.dgerichts Münster vom 18. Oktober 1983 wegen Diebstahls in vier Fällen, wegen versuchten Diebstahls, wegen Betrugs, wegen versuchten Betrugs und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden. Auf seine Revision hat der Senat durch Beschluß vom 22. März 1984 (4 StR 131/84) den Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte anstelle von zwei Diebstählen, des versuchten Diebstahls und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Tatzeit jeweils 15. Oktober 1982) wegen (fortgesetzten) Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt wurde; er hat ferner den Ausspruch über diese vier Einzelstrafen und über die Gesamtstrafe aufgehoben und die
Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen. Soweit
sich die Revision gegen zwei weitere im August und am 10. September 1982 begangene Diebstähle, den Betrug und den versuchten Betrug gerichtet hat, wurde das Rechtsmittel als unbegründet verworfen. Die vom Landgericht für diese vier Taten verhängten Einzelstrafen von zweimal zehn Monaten und zweimal sechs Monaten Freiheits-
strafe sind daher rechtskräftig geworden.
Das Landgericht hat nunmehr wegen des am 15. Oktober 1982 begangenen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis auf eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten erkannt und mit den vier rechtskräftigen Verurteilungen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren vier Monaten gebildet. Hiergegen wendet sich erneut die Revision des Angeklagten. Sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, jedoch führt die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Das Landgericht hat es zu Unrecht unterlassen, mit früheren rechtskräftigen Verurteilungen eine nachträgliche Gesamtstrafe (§ 55 StGB) zu bilden.
II. Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 13. September 1982 zu einer Geldstrafe von
60 Tagessätzen zu je 30.-- DM verurteilt worden. Am 6. Oktober 1982 hat das Amtsgericht Unna ihn wegen einer am 11.August 1982 begangenen Straftat zu einer weiteren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30.-- DM verurteilt. Außerdem ist er am 22. Oktober 1982 vom Amtsgericht Iserlohn zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verur-
teilt worden; Tatzeit war der 21. Januar 1982. In der Be-
rufungsinstanz hat das Landgericht Hagen die beiden Geld-
strafen und die Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten zusammengefaßt. Dieses Urteil ist rechtskräftig, die Freiheitsstrafe nicht verbüßt (UA 10).
Da auch die rechtskräftigen Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Münster vom 18. Oktober 1983 wegen Diebstahls in zwei Fällen, Betrugs und versuchten Betrugs (zweimal zehn Monate und zweimal sechs Monate) für Taten ausgesprochen wurden, die im August 1982 und am 10.September 1982, also zeitlich vor dem Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 13. September 1982, begangen wurden, waren sie mit den Geldstrafen des Amtsgerichts Dortmund und des Amtsgerichts Unna sowie-entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil (UA 15)-mit der Freiheitsstrafe des Amtsgerichts Iserlohn gesamtstrafenfähig. Die vom Landgericht Münster im Urteil vom 8. August 1984 festgesetzte Einzelstrafe von einem Jahr drei Monaten für den am 15. Oktober 1982 begangenen Diebstahl in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis durfte dagegen nicht in die Gesamtstrafe einbezogen werden, sie mußte als Einzelstrafe bestehenbleiben. Die Sache war daher zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe im
dargelegten Umfang an das Landgericht zurückzuverweisen.
Die neu zu bildende Gesamtstrafe darf wegen des Verbots der Schlechterstellung ein Jahr neun Monate nicht übersteigen.
Salger Knoblich Ruß Goydke Meyer-Goßner