Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 05.06.1986 – 4 StR 256/86

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

6# BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 256/86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Hans Peter K EB zu: ICE, dort geboren am WW. GEBE 1962, zur Zeit in Haft,

wegen Diebstahls u.a.

64

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Juni 1986 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 29. Ja-

nuar 1986, soweit es ihn betrifft,

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß er des versuchten Diebstahls und des Diebstahls in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis

schuldig ist,

2. in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen II 2 und II 3 der Urteilsgründe und dem Ausspruch über die Gesamtstrafe

mit den Feststellungen aufgehoben. II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "versuchten Diebstahls und wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in

drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger

Trunkenheit im Straßenverkehr und Fahren ohne Fahrerlaubnis" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und angeordnet, daß ihm vor Ablauf von vier Jahren keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und ma-

teriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Das Landgericht hat in den Fällen II 2 (Einbruch bei der Fa. Be in TEE) und II 3 (Einbruch bei der VEW-Betriebsstelle in FB) der Urteilsgründe das Vorliegen einer fortgesetzten Handlung verneint. Es hat zwar festgestellt, daß der Angeklagte und sein unbekannt gebliebener Mittäter sich nach der Entwendung des VW-Werkstattwagens bei der Firma BB entschlossen hatten, "das Fahrzeug für den nachfolgend zu Ziffer 3 dargestellten weiteren Einbruchsdiebstahl zu verwenden" (UA 15); es ist aber der Ansicht, ein Fortsetzungszusammenhang zwischen den beiden Taten scheide aus, "da der Entschluß zu dem Diebstahl in FR erst während der Tatbegehung bei der Firma BB gefaßt wurde" (UA 24).

Diese Auffassung ist rechtirrig. Denn ein Gesamtvorsatz darf nicht nur angenommen werden, wenn der Vorsatz des Täters von vornherein sämtliche Teile der gesamten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt hat. Der Gesamtvorsatz kann sich vielmehr noch bilden, solange das erste Teilstück der für die Beurteilung in Betracht kommenden Handlungsreihe noch nicht abgeschlossen ist (BGHSt 19, 323; 23, 33;

26, 4, 7; BGH, Beschlüsse vom 22. März 1984 - 4 StR 131/84 -

und vom 15. Oktober 1985 - 4 StR 522/85).

Da die Entwendung des VW-Werkstattwagens bei der Firma BED noch nicht beendet war, als der Angeklagte

und sein Mittäter den Plan faßten, diesen Wagen bei dem Einbruchsdiebstahl bei der VEW-Betriebsstelle in Fein zu benutzen, sie vielmehr mit diesem Wagen den schweren Tresor aus der VEW-Betriebsstelle abtransportieren wollten und weggeschafft haben, ist zwischen den Fällen II 2

und II 3 Fortsetzungszusammenhang zu bejahen.

Der Senat hat daher den Schuldspruch selbst entsprechend geändert. §§ 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen. Es ist auszuschließen, daß der Angeklagte sich mit Erfolg anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuldspruchs hat jedoch die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den zusammengefaßten

Fällen zur Folge.

2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Insoweit wird auf die Ausführungen in der Antragsschrift

des Generalbundesanwalts vom 15. Mai 1986 Bezug genommen.

Die Einzelstrafaussprüche in den Fällen II 1 und II 4 der Urteilsgründe werden durch die Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen II 2 und II 3 nicht berührt. Das Landgericht hat zwar in allen Fällen die Voraussetzungen des § 48 StGB bejaht, der durch Art. 1 Nr. 1 des 23. Strafrechtsänderungsgesetzes (BGBl I S. 393) mit Wirkung vom 1. Mai 1986 aufgehoben worden ist. Der Senat kann jedoch in den Fällen II 1 und II 4 ausschließen, daß sich die Anwendung dieser Vorschrift bei der Straf-

zumessung ausgewirkt hat:

Im Fall II 1 hat das Landgericht die Strafe gemäß 88 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert, ist also ohnehin

nur von einer Mindeststrafe von einem Monat und nicht von der Mindeststrafe des §§ 48 StGB ausgegangen. Im Fall II 4 war für die Höhe der Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten entscheidend, daß der Angeklagte die Tat "beging, nachdem er gerade drei Tage aus einer sechsmonatigen Untersuchungshaft entlassen war" (UA 27). Auch bei einer Mindeststrafe von drei (8 243 Abs. 1 Satz 1 StGB) statt von sechs Monaten hätte die Strafkammer daher offensichtlich auf keine

niedrigere Einzelstrafe erkannt.

3. Auch der Maßregelausspruch kann bestehenbleiben, da er lediglich auf der - aufrechterhaltenen - Verurteilung im Fall II 4 beruht (vgl. UA 29). Jedoch hat die Aufhebung der beiden Einzelstrafaussprüche die Aufhebung des Gesamt-

strafenausspruches zur Folge.

Hürxthal Knoblich RiBGH Goydke ist infolge Urlaubsabwesenheit gehindert zu unterschreiben

Hürxthal

Jähnke Meyer-Goßner