Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 28.02.1984 – 5 StR 1000/83

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 off

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Kaufmann Rolf R EEE zus AB, geboren am @. EEEEE> 1944 in ICE Kreis VERMED, zur Zeit in Haft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 28. Februar 1984 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten RD wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 21. Juni 1983, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten Rathjen hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.

Mit der Schöffin FB war das Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt (§ 338 Nr. 1 StPO). Die Schöffin, die am

7. Oktober 1980 zur Hilfsschöffin gewählt worden war, ist gemäß § 49 Abs. 2 i.V. mit § 77 Abs. 1 GVG an die Stelle der Hauptschöffin FB getreten, die durch Beschluß der Strafkammer vom 30. Dezember 1980 gemäß § 52 Abs. 1 i.V. mit 8 77 Abs. 1, 3 Satz 2 GVG von der Schöffenliste gestrichen worden war. An die Stelle eines gestrichenen Hauptschöffen tritt nach § 49 Abs. 2 i.V. mit § 77 Abs. 1 GVG der Hilfsschöffe, der nach der Reihenfolge der Hilfsschöffenliste an nächster Stelle steht. Die Reihenfolge der Hilfsschöffenliste wird durch Auslosung bestimmt (§ 45 Abs. 2 Satz 4

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so

i.V. mit § 77 Abs. 1, 3 GVG). Diese durch das Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 vom 5. Oktober 1978 (BGBl I S. 1645) eingeführte Neuregelung war auf die am 1. Januar 1981 beginnende Amtsperiode der Schöffen anzuwenden (Art. 8 Abs. 8 des genannten Gesetzes), Eine Auslosung der Reihenfolge, in der die Hilfsschöffen an die Stelle wegfallender Schöffen treten (§ 45 Abs. 2 Satz 4 i.V. mit § 77 Abs. 1 GVG), hat hier nicht stattgefunden. Unerheblich ist, daß die Strafkammer bei der Streichung der Schöffin FB irrig angenommen hat, die damalige Hilfsschöffin P@&B sei "unter Nr. 1 der Hilfsschöffenliste ausgelost"; bedeutungslos ist auch, daß sich die Strafkammer bei ihrem Beschluß vom 30. Dezenmber 1980 nicht auf ihre im Gesetz bezeichnete Aufgabe, die

. Hauptschöffin von der Schöffenliste zu streichen, beschränkt, sondern "angeordnet" hat, die Hilfsschöffin FB sei in die Hauptschöffenliste "einzutragen",

Der Verstoß. gegen die eindeutige und für die Besetzung des Gerichts maßgebliche Bestimmung des § 45 Abs. 2 Satz 4 i.v. mit § 77 GVG führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.

Herrmann Fleischmann Fuhrmann Horstkotte Niepel