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BGH Urteil vom 09.02.1984 – 4 StR 751/83

4. Strafsenat

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I-£- 71

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 751/8 URTEIL

in der Strafsache gegen -

Hans-Jürgen V > zus To (GEM, dort geboren am EEE 1359,

wegen versuchter schwerer Brandstiftung

-2-

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Februar 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Knoblich Goydke Dr. Jähnke als beisitzende Richter,

Staatsanwalt En ö als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ED au: EEE als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte gg als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 14. September 1983

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener versuchter Brandstiftung (88 308, 23 StGB) entfällt,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

er

HT

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts (§ 74 Abs. 1 GVG) zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit versuchter Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Nach den Feststellungen war der Angeklagte in der Nacht zum 23. März 1983 zwischen 2 und 3 Uhr nach dem Besuch mehrerer Gaststätten in erheblich angetrunkenem Zustand (max. ca. 2,6 %o Blutalkohol) in seine Wohnung zurückgekehrt, die ihm zwei Wochen vorher zum 31. Mai 1983 gekündigt worden war. Die Wohnung liegt im 2. Obergeschoß eines in massiver Bauweise errichteten Hauses, in dessen Erdgeschoß sich Büroräume und in dessen beiden Obergeschossen sowie dem teilweise ausgebauten Dachgeschoß sich insgesamt fünf Wohnungen befinden, die zur Tatzeit, wie der Angeklagte wußte, alle bewohnt waren. Der Angeklagte empfand sich als Versager, weil es ihm infolge seines Rückfalls in den Alkoholmißbrauch nicht gelungen war, eine dauerhafte Beziehung zu einer Frau zu entwickeln, und weil er außerdem seine Ar-

beitsstelle und seine Wohnung verloren hatte. "In diese Gefühle mischten sich Wut und das Verlangen nach Rache

für die Kündigung der Wohnung. In diesem Zustand entschloß er sich, in seiner Wohnung Feuer zu legen und dadurch zugleich das Haus in wesentlichen Bestandteilen, wie z.B. Fenster, Türen und Fußböden in Brand zu setzen." Kurz vor

3 Uhr begann er, "sein Vorhaben in die Tat umzusetzen, indem er in der Eßecke der Küche die auf dem Tisch liegende Bastdecke und die Polsterung der Eckbank mit Streichhölzern anzündete. Als die beiden Brände nach kurzer Zeit erloschen, ohne besonderen Schaden anzurichten, legte er einige Bogen Papier auf den Küchenfußboden dicht neben

die Bodenleiste und die tapezierte Wand und steckte das Papier an. Er erreichte jedoch nur, daß Teile des Bodenbelags und der Tapete versengt wurden, worauf das Feuer erlosch. Nunmehr begab sich Vollmer in das angrenzende Wohn-Schlafzimmer, trat an den halbgeöffneten, aus Spanplatten gefertigten Kleiderschrank und setzte hier den Ärmel einer Jacke, die neben anderen Bekleidungsstücken

in dem Schrank hing, in Brand. Er wartete noch etwas, bis verschiedene Kleidungsstücke Feuer gefangen hatten und verließ dann mitseinem Hund die Wohnung und das Haus" (UA L). Als der brennende Schrank umstürzte, wurde ein Mitbewohner wach, bemerkte Brandgeruch und rief, nachdem er aus der Wohnung des Angeklagten Flammen hatte schlagen sehen, die Polizei an. Der von dieser alarmierten Feuerwehr gelang es, den Brand zu löschen, bevor das Feuer auf das Treppenhaus und andere Wohnungen übergriff. Die Einrichtung der Wohnung des Angeklagten war fast vollständig verbrannt, Wand- und Deckenputz waren abgesprungen, die Glasscheiben der Fenster sowie die der Balkontür waren zerborsten; ob der Holzrahmen des Fensters neben der Balkontür, der Brandspuren aufwies, bereits selbständig gebrannt hatte, konnte das Landgericht nicht feststellen.

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1. Der Schuldspruch wegen versuchter schwerer Brandstiftung gemäß § 306 Nr. 2 StGB läßt Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.

Der Entschluß des Angeklagten, in seiner Wohnung Feuer zu legen, umfaßte alle objektiven Voraussetzungen des § 306 Nr. 2 StGB. Der Angeklagte wollte, daß Fensterrahmen und Türen seiner Wohnung - und damit wesentliche Bestandteile des Hauses (vgl. BGH NStZ 1982, 201 m. w. Nachw.) - in Brand gerieten, und er wußte auch, daß sich in dem Gebäude noch andere Wohnungen befanden. Insoweit sind die vom Landgericht getroffenen Feststellungen, entgegen der Auffassung der Revision eindeutig und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Die nicht eindeutigen Ausführungen im Urteil zur Vorstellung des Angeklagten hinsichtlich der tatsächlichen Gefährdung seiner Mitbewohner als Folge seines Tuns berühren den Schuldspruch nicht. Insoweit handelt es sich um einen Umstand, er bei § 306 Nr. 2 StGB als abstraktem Gefährdungsdelikt grundsätzlich nicht vom Vorsatz umfaßt zu sein braucht, der jedoch für die Strafzumessung bedeutsam sein kann (BGH NStZ 1982, 420).

2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich versuchter Brandstiftung (§ 308 StGB) kann jedoch keinen Bestand haben.

Der Angeklagte hat zwar mehrmals Einrichtungsgegenstände anzuzünden versucht und schließlich Kleidungsstücke in dem Kleiderschrank in Brand gesetzt, um "in seiner Wohnung Feuer zu legen". Da nach seiner Vorstellung dadurch aber nur ein Gebäude in Brand geraten sollte, das die Vor-

aussetzungen des § 306 Nr. 2 StGB erfüllte, war er nur wegen versuchter schwerer Brandstiftung zu bestrafen.

Für eine Anwendung des § 308 StGB ist daneben grundsätzlich kein Raum. Eine Verurteilung wegen tateinheitlich versuchter (einfacher) Brandstiftung wäre lediglich dann in Betracht gekommen, wenn das Feuer - wofür hier keine Anhaltspunkte vorliegen - außerdem noch auf ein weiteres Gebäude, das die Voraussetzungen des § 306 Nr. 2 StGB nicht erfüllte, hätte übergreifen sollen (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 1981 - 5 StR 622/81). Die Entscheidungen RGSt 64, 273, 279 und RG JW 1929, 2735, in denen Tateinheit von schwerer Brandstiftung und Brandstiftung angenommen worden ist, betrafen Fälle, in denen außer dem Wohnhaus auch ein anderes Gebäude angezündet worden war. Der Senat hat den Schuldspruch deshalb entsprechend geändert.

3. Die Angriffe der Revision gegen die Feststellungen des Landgerichts zur Schuldfähigkeit des Angeklagten gehen schon deshalb fehl, weil sie sich zur Begründung auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen beziehen und insoweit Widersprüche zu den Darlegungen in den Urteilsgründen aufzeigen wollen. Entscheidend ist das in der Hauptverhandlung erstattete mündliche Gutachten (BGHSt 23, 176, 185). Für das Revisionsgericht ist allein maßgebend, was der Tatrichter darüber im Urteil wiedergegeben hat (BGHSt 21, 149, 151). Auf dieser Grundlage sind Rechtsfehler nicht erkennbar.

h, Zu Recht beanstandet die Revision jedoch die Ausführungen des Landgerichts im Zusammenhang mit der Bestimmung des Strafrahmens. Insoweit bestehen durchgreifende Bedenken, die zur Aufhebung des Strafausspruchs führen.

Die Strafkammer hat neben der Milderung nach §§ 21, L9 Abs. 1 StGB eine weitere Herabsetzung des Strafrahmens gemäß § 23 Abs. 2 StGB unter anderem mit der Erwägung abgelehnt, es beruhe auf "rein zufälligen Umständen und auf der ebenfalls eher zufälligen Kasuistik der Brandstiftungsdelikte", daß die Tat rechtlich nur als Versuch zu qualifizieren sei und "nicht etwa auf einen geringeren verbrecherischen Willen des Angeklagten" (UA 8). Das ist schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil mit dieser Erwägung eine Milderung wegen Versuchs einer der Tatbestände der 88 306 ff StGB stets abgelehnt werden könnte. Außerdem ist angesichts der vorliegenden Umstände in Tat und Persönlichkeit des Angeklagten die Begründung nicht ausreichend. Die Entscheidung über die Milderungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 2 StGB erfordert grundsätzlich eine Gesanmtschau der Tatumstände im weitesten Sinne sowie der Persönlichkeit des Täters (BGHSt 16, 351, 353). Dies hat das Landgericht fehlerhaft unterlassen. Angesichts der im Rahmen der Strafhöhenbemessung im einzelnen dargestellten mildernden Gesichtspunkte - Geständnis, Unreife, bisherige Straflosigkeit und schwierige Lage zur Zeit der Tat - wäre eine auch für das Revisionsgericht nachprüfbare eingehende Abwägung erforderlich gewesen. Dabei hätte es, auch im Hinblick auf die Stärke des verbrecherischen Willens, der Erörterung bedurft, inwieweit das Tun des Angeklagten als ein tauglicher Versuch anzusehen war und in welchem Umfang der Angeklagte eine Gefährdung der Mitbewohner des Hauses in Betracht gezogen hat.

Da nicht auszuschließen ist, daß eine Gesamtschau aller in Betracht zu ziehender Umstände zu einer weiteren Herabsetzung des Strafrahmens geführt hätte und die Strafe

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dann anders bemessen worden wäre, kann der Strafausspruch keinen ‚Bestand haben.

Salger Hürxthal Knoblich Goydke Jähnke