Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1981
BGH Urteil vom 24.11.1981 – 5 StR 622/81
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_StR 622/81 AS
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
1. den Arbeiter Clemens P aus C geboren am BB 1935 in N
2. den Privatdetektiv Jovo Janny P aus Ri, geboren an (EB 1553 in Jugoslawien
wegen schwerer Brandstiftung
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Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24.November 1981 an der teilgenommen haben;
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Dr.Fuhrmann Horstkotte Rebitzki als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
‚als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt aus
als Verteidiger CEYZ Angeklagten Pi,
Rechtsanwalt Dr ED aus MED als Verteidiger des Angeklagten Pg®,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten PD un a] wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 21.Mai 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Aurich zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revisionen zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten FaB> wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Brandstiftung und Versicherungsbetrug, den Angeklagten Pl wegen Beihilfe zu dieser Tat und den Angeklagten = ferner wegen eines zum Nachteil des Versicherers begangenen Betruges bestraft. Die Schuldsprüche haben schon aus den folgenden sachlichrechtlichen Gründen keinen Bestand:
Der Tatrichter, dem weder Geständnisse noch Tat-
. zeugen noch gründliche Untersuchungen über das Brandgeschehen zur Verfügung standen, hat die Verurteilung
auf die Erwägung gestützt, daß der Angeklagte Pg@
an der Brandstiftung in der Gaststätte A: ; die der Mitangeklagte Pl@B in seinem Auftrag verübt haben soll, "verdient" hat (UA S,5 bis 6). Die in den Urteilsgründen wiedergegebenen Erwägungen zu diesem Gesichtspunkt sind in sich nicht schlüssig.
Der Angeklagte rg hatte sich als Pächter der "Ag" zegenüber der Verpächterin verpflichtet, das überwiegend in fremdem Eigentum stehende Inventar mit einer Versicherungssumme von 20.000 DM gegen Feuer zu versichern. Sodann hat er die Einrichtung der Gaststätte mit einer Versicherungssumme von 75.000 DM (Neuwertversicherung) versichern lassen. Nach dem Brand hat die Versicherung dem Angeklagten Pggp 40.249 om gezahlt; hiervon erhielt eine Bank, der Spielautomaten zur Sicherheit übereignet worden waren, 13.000 DM (UA S.4). Der Tatrichter meint, der Angeklagte PD Habe den Mitangeklagten zu der Brandstiftung bestimmt, weil er angenommen habe, die Versicherung werde "die volle Versicherungssumne an ihn auszahlen"; nur mit dieser Erwartung lasse sich der Abschluß einer "solch hohen
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Versicherung" und die Zahlung entsprechend hoher Prämien erklären (UA S.5). Daß es sich bei der von dem Angeklagten PD avgeschiossenen Versicherung um eine Überversicherung gehandelt habe, begründet der Tatrichter mit der wesentlich niedrigerenVersicherungssumme von 20.000 DM, die in dem Pachtvertrag vorgesehen war (UA S.5).
Diese Überlegungen vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Der Tatrichter hat nicht festgestellt, daß der Angeklagte Pi den Neuwert der verbrannten Einrichtungsgegenstände höher als 40.249 DM eingeschätzt hat. Der Tatrichter meint vielmehr, der Angeklagte habe erwartet, die Versicherung werde ihm über den tatsächlichen Wert (Neuwert) der verbrannten Gegenstände hinaus die volle Versicherungs-Summe auszahlen. Der Angeklagte Peg müßte hiernach die allgemein bekannte Grundregel jeder Schadensversicherung verkannt haben, wonach der Versicherer nur den entstandenen Schaden (bei der Neuwertversicherung: die Kosten für die Wiederbeschaffung neuer Sachen) ersetzt, auch wenn die Versicherungssumme höher ist (§ 55 WVG). Die Annahme, daß der Angeklagte PB. ser sich in Deutschland als Gastwirt und Detektiv betätigt hat (UA S.2), einem solchen Irrtum unterlegen ist, liegt fern; sie hätte deswegen näherer Begründung bedurft, Überdies hätte sich der Tatrichter nit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Entschädigungsleistung, selbst wenn sie die Versicherungssumme erreichte, als Motiv für eine Brandstiftung in Betracht kam, die dem Angeklagten P> bis zur Wiedereröffnung der Gastwirtschaft oder zur Eröffnung eines anderen Lokals die Erwerbsgrundlage entzog (vgl. UA S.6). In dieselbe Richtung mußte die naheliegende Überlegung drängen, daß der Angeklagte PD nit der Notwendigkeit gerechnet hat, den auf die Spielautomaten entfallenden Anteil an der Entschädigungssumme an die Banken weiterzuleiten, und daß auch von den Eigentümern der anderen verbrannten Einrichtungsgegenstände
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Ansprüche auf einen Teil der Entschädigungssumme zu
erwarten waren. Daß sich der Angeklagte ao) zur Tatzeit in bedrängten wirtschaftlichen Verhältnissen befunden hat
und daß ihn deswegen schon die Aussicht, nur kurzfristig
über die Entschädigungssumme verfügen zu können, zur Tat bestimmt hat, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen; vielmehr lassen die Urteilsausführungen die Deutung zu,
daß sich die wirtschaftliche Lage des Angeklagten PP erst infolge des Brandes verschlechtert hat (UA Ss.6).
Für die Frage, in welchem Maße bei einer Versicherungssumme von 75.000 DM eine Überversicherung vorhanden war, hätte nicht auf die von der Verpächterin verlangte Versicherung, sondern allein auf den Wert (Neuwert) der versicherten Gegenstände abgestellt werden müssen; dazu fehlen Feststellungen. Der Tatrichter hätte sich, bevor er aus einer Überversicherung auf das Tatmotiv schloß, auch damit auseinandersetzen müssen, daß die Überversicherung nicht ohne weiteres auf rechtswidrige Absichten hinweist (vgl. § 55 VVG) und daß die mit einer Überversicherung in der Größenordnung von 40.000 DM verbundene zusätzliche Prämienbelastung vergleichsweise unbedeutend sein kann,
Da der Senat nicht ausschließen kann, daß sich der Tatrichter ohne seine Überlegungen zum Tatmotiv außerstande gesehen hätte, den Schuldspruch allein auf die Bekundungen der Zeugin sg zu stützen, kann der Schuldspruch wegen Brandstiftung gegen den Angeklagten rg keinen Bestand haben. Mit ihm waren auch der Schuldspruch gegen diesen Angeklagten im übrigen sowie der Schuldspruch gegen den Angeklagten P1@ aufzuheben.
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Vorsorglich wird darauf hingewiesen, daß in Fällen, in denen ausschließlich ein zur Wohnung von Menschen dienendes fremdes Gebäude in Brand gesetzt worden ist, nur wegen schwerer Brandstiftung (§ 306 Nr.2 StGB) und nicht auch wegen Brandstiftung im Sinne des § 308 StGB zu verurteilen ist. Die Entscheidungn RGSt 64,273,279 und RG JW 1929,2735, in denen Tateinheit von schwerer Brandstiftung und Brandstiftung angenommen worden ist, betrafen Handlungen, mit denen außer dem Wohnhaus auch ein anderes Gebäude angezündet worden ist.
Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Rebitzki