Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1984
BGH Entscheidung vom 01.02.1984 – 4 StR 1/84
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1, 7. „“
BUNDESGERICHTSHOF
in der Strafsache gegen
1. Joachim Jakob L Em zus NE, dort geboren am EEE 1961,
2. Friedrich Wilhelm S mp zus Nee, sort geboren am EEE 1961,
wegen Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 1. Februar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1.
3.
Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt, soweit dem Angeklagten Se unter Nr. 1 24 der zugelassenen Anklage ein weiterer Diebstahl zur Last gelegt wurde,
Auf die Revision des Angeklagten Se wird
das Urteil des Landgerichts Aurich vom 14. September 1983, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zur neuen Gesamtstrafenbildung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat,
Die weiter gehende Revision des Angeklagten Se» wird verworfen.
Die Revision des Angeklagten Le gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben hat,
Der Angeklagte Im hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
a
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten See wegen 21 vollendeter und 13 versuchter Diebstähle unter Einbeziehung von drei Einzelfreiheitsstrafen aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.
I. Dem Angeklagten Se war in der unverändert zugelassenen Anklage unter Nr, I 24 ein weiterer, in der Nacht zum 11. Dezember 1982 gemeinschaftlich mit dem Mitangeklagten Leim besangener Diebstahl im besonders schweren Fall (Pkw Opel Rekord des Johann Ce) zur Last gelegt worden. Mit diesem Tatvorwurf hat sich das Landgericht in dem angefochtenen Urteil nicht befaßt. Ein Beschluß nach § 154 Abs. 2 StPO ist bezüglich des Angeklagten Sp - im Gegensatz zu dem Mitangeklagten Ip (vgl. Bd. IV Bl. 149 d,A.) - nicht ergangen. Insoweit hat der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
II. Die Revision des Angeklagten Sn ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch sowie gegen die Aussprüche über die Einzelstrafen und die Maßregelanoränung richtet. Der Ausspruch über die gegen diesen Angeklagten unter Einbeziehung der drei Einzelfreiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Norden vom 15. Dezember 1982 (UA 9, 28) verhängte Gesamtfreiheitsstrafe kann jedoch keinen Bestand haberi.
Der Angeklagte hat die verfahrensgegenständlichen Diebstähle in der Zeit vom 24. Oktober 1982 bis zum 28./29. Dezember 1982 begangen (UA 10 bis 19). Die Taten liegen also
teils vor (24 Fälle) und teils nach (10 Fälle) der Verurteilung vom 15. Dezember 1982. Diese bildet daher eine Zäsur mit der Folge, daß nur für die vorher begangenen Straftaten zusammen mit den schon abgeurteilten eine Gesamtstrafe zu bilden ist (§§ 55 Abs, 1, 54 StGB), während
Durch die unterbliebene Bildung zweier Gesamtstrafen ist der Angeklagte hier möglicherweise auch beschwert. Der Senat muß davon ausgehen, daß der Tatrichter bei Bildung der ersten Gesamtfreiheitsstrafe, die aus verhältnismäßig niedrigen Einzelstrafen von sechs Wochen bis zu vier Monaten Freiheitsstrafe zu bilden gewesen wäre, auf eine unter zwei Jahren liegende Strafe erkannt hätte. Damit wäre er in den Bereich gelangt, in dem nach §§ 58, 56 Abs. 2 StGB bei dem nicht einschlägig, sondern nur wegen Verkehrsstraftaten geringeren Schweregrades vorbelasteten Angeklagten eine Straiaussetzung zur Bewährung möglich gewesen wäre, zumal bei dieser Entscheidung im Rahmen der Gesamtwürdigung berücksichtigt werden muß, daß das Tatgericht den Einzelstrafen einen verhältnismäßig geringen Unrechtsgehalt beigemessen hat (vgl. dazu BGHSt 29, 370; BGH NJW 1980, 648, 649; StrafVert. 1981, 120; LK 10. Aufl. § 58 StGB Rdn. 4). Diese Erwägungen gelten erst recht für die nach dem 15. Dezember 1982 begangenen zehn Taten, bei denen angesichts einer Einsatzstrafe von sechs Monaten und von Einzelstrafen von zwei bis zu vier Monaten der Unrechtsgehalt ebenfalls niedrig liegt.
AA
Die verhängten Einzelstrafen und die Aufrechterhaltung der im Urteil vom 15. Dezember 1982 getroffenen Maßregeln (Fahrerlaubnissperre und Einziehung des Mokick) konnten bestehenbleiben, da die fehlerhafte Gesamtstrafenbildung auf diese Rechtsfolgen ersichtlich ohne Einfluß war.
Salger Ruß Goydke Jähnke Meyer-Goßner