Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984

BGH Urteil vom 01.02.1984 – 2 StR 354/83

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 354/83 URTEIL I: 4 FL r in der Strafsache

gegen

den Kraftfahrer Wolfgeng FB zu "@B. geboren am EEE 9. ir. "og

wegen Verstoßes gegen das Kriegswaffengesetz

#

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in

der Sitzung vom 1. Februar 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller B. Maier Theune Niemöller als beisitzende Richter, OOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof «am als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsreferendar WB aus Sem

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte «>

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Mai 1982 wird

1. das Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt, soweit dem Angeklagten vorgeworfen wird, in den Jahren 1965 bis 1969 dem Kriegswaffenkontrollgesetz zuwider gehandelt zu haben;

3.

insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;

das vorbezeichnete Urteil

a) im Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe verurteilt wird;

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Ei

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen und wesentlicher Bestandteile von Kriegswaffen zu einer Geldstrafe verurteilt und die sichergestellten Gegenstände eingezogen. Es hat festgestellt, der Angeklagte habe in der Zeit von 1965 bis 1969 für seine Waffensammlang verschiedene Kriegswaffen und Bestandteile von Kriegswaffen gekauft und zu Beginn des Jahres 1976 von einem inzwischen verstorbenen Freund eine Maschinenpistole der Marke Walther 9 mm Nr. 27155 mit zwei Magazinen in Verwahrung genommen und ebenfalls seiner Waffensammlung einverleibt. Waffen und Waffenteile wurden am 1. September 1976 sichergestellt. Das Landgericht wertet die Handlungen des Angeklagten als fortgesetzten unerlaubten Erwerb der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen und Waffenteile. Diese Entscheidung greift der Angeklagte mit seiner Revision an. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen

die Verurteilung wegen der Handlungen aus der Zeit von 1965 bis 1969 und gegen den Strafausspruch richtet. Im übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

er

Die Taten des Angeklagten aus der Zeit von 1965 bis 1969 waren bereits verjährt, als er nach dem 1. September 1976 erstmals als Beschuldigter vernommen wurde. Die Ansicht des Landgerichts, die Übernahme der Maschinenpistole Walther Nr. 27155 im Jahre 1976 sei als weiterer Teilakt der früheren (fortgesetzten) Tat zu bewerten, ist offensichtlich unzutreffend, Der vom Landgericht festgestellte allgemeine und unbestimmte Entschluß des Angeklagten, seine Waffensammlung zu vergrößern, war nicht geeignet, die früheren Handlungen mit dem sieben Jahre später erfolgten Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz zu einer Tat im Rechtssinne zu verbinden. Das Verfahren war deshalb gemäß § 260 Abs. 3 StPO teilweise einzustellen.

Die Neufassung des Schuldspruchs war gemäß § 260 Abs. 4 StPO erforderlich, da § 16 KWKG auch den - hier nicht gegebenen - fahrlässigen Verstoß unter Strafe stellt.

Die Frage, ob sich der Angeklagte nach § 53 Abs. 3 Nr. 3, § 37 Abs. 1 Nr. 1 d in Verbindung mit 8 6 Abs. 3 WaffG 1976 strafbar gemacht hat, weil er in der Zeit vom 1. Juli bis September 1976 früher erworbene Waffen in Besitz behielt, ohne dies der zuständigen Behörde zu melden, muß nicht entschieden werden. Das Verfahren wurde insoweit mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154 a StPO vorläufig eingestellt.

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Die Aufhebung des Strafausspruchs folgt bereits aus der Beschränkung des Schuldspruchs. Der neu entscheidende Tatrichter wird aber auch zu beachten haben, daß der Gesichtspunkt einer abstrakten Gefährdung, der schon in der Strafdrohung des gesetzlichen Tatbestands berücksichtigt ist und Überlegungen, die den Gesetzgeber allgemein veranlaßt haben, einer Tat im Gefüge der Straftatbestände ein bestimmtes Gewicht zu verleihen, nicht strafschärfend herangezogen werden dürfen (vgl. BGH, Beschluß vom 5. April 1982 - 2 StR 111/82). Er wird sich auch mit den Auswirkungen der besonders langen Verfahrensdauer auf die Strafzumessung auseinandersetzen müssen (vgl. BGHSt 24, 239; BGH, Beschluß vom 26. Januar 1983 - 1 StR 513/82 und vom 30. November 1982 - 5 StR 749/82).

Mösl Müller Maier

Theune Niemöller