Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 20.01.1984 – 2 StR 647/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
2_ StR 647/83 BESCHLUSS 012%
in der Strafsache
gegen
1. den Winzer und Weinkaufmann Maximilian Johann
R «im aus TED-AEEB, geboren am 1938 in Tg,
2. den Landwirt, Winzer und Brennereibesitzer
Karl-Jose? REED cu: rg geboren am il 1941 in rege,
wegen Betruges u. a,
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 1984 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 und § 464 Abs. 3 Satz 53 StPO beschlossen:
1. Der Wiedereinsetzungsamtrag des Angeklagten Maximilian Johann RB wird verworfen.
Die Revisionsbegründungsfrist ist nicht versäumt. Der Angeklagte hat das Rechtsmittel mit dem Schriftsatz seines Verteidigers vom 24. August 1983 rechtzeitig begründet; daran ändert es nichts, daß die in diesem Schriftsatz erhobene Verfahrens- ‚rüge nicht hinreichend ausgeführt und deshalb unzulässig ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Zum Zwecke der Berücksichtigung weiterer Revisionsrügen kann grundsätzlich keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (vgl. BGHSt 1, 44; BGH, Beschluß vom 13. Juli 1983 - 3 StR 132/83; ständige Rechtsprechung). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz (vgl. BGHSt 14, 330; BGH NStZ 1983, 34) kommt hier nicht in Betracht, weil der Schriftsatz des Verteidigers vom 15. August 1983, dessen Berücksichtigung mit dem Wiedereinsetzungsamtrag erreicht werden soll, nach dem glaubhaft gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht einmal abgesandt worden ist; in solchem Falle folgt auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) kein Recht auf Wiedereinsetzung.
2.
3.
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 20, Juni 1983 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten Karl-Josef I] gegen die ihn betreffende Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird als unbegründet verworfen, da sie im Hinblick auf die nur geringfügige Ermäßigung der Strafe im Vergleich zum ersten, in dieser Sache ergangenen Urteil der Rechtslage entspricht (§ 473
Abs. 4 StPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Beschwerdeführer zur Last.
Mösl Meyer Maier
Niemöller Gollwitzer