Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 17.01.1984 – 4 StR 755/83
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern
717.1:
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 8 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
Raimund Ginter ZT aus Em, dort geboren am GE ,
...
wegen Beihilfe zur Vergewaltigung u.a.
Der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Januar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts Essen vom 19. August 1983 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Vergewaltigung in Tateinheit mit (vorsätzlicher) Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts, Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der allgemeinen Sachbeschwerde hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Insoweit ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2, Der Strafausspruch hält dagegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand,
Das Landgericht hat den Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB zweimal (über § 21 und über § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB) nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert. Den Urteilsgründen ist jedoch nicht zu entnehmen, ob die Strafkammer auch die Voraussetzungen eines minder schweren Falles gemäß § 177 Abs. 2 StGB geprüft hat. Zu einer solchen Erörterung bestand schon deshalb Veranlassung, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die verminderte Schuldfähigkeit infolge alkoholischer Beeinflussung für sich allein bereits zur Annahme eines minder schweren Falles führen kann, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit angesichts der verminderten Schuldfähigkeilt vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß der Normalrahmen nicht schuldangemessen ist (BGHSt 16, 360, 362; BGH, Beschluß vom 4, Oktober 1979 - 4 StR 522/79 - bei Holtz MDR 1980, 106; Dreher/Tröndle, 41. Aufl., § 46 StGB Rdn. 42 m. w. Nachw.).
Da nicht mit Sicherheit auszuschließen ist, daß sich der aufgezeigte Rechtsfehler bei der Bestimmung des Strafrahmens zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, kann der - an sich maßvolle - Strafausspruch nicht bestehenbleiben,
'Salger Knoblich Ruß
Goydke Meyer-Goßner