Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 16.12.1983 – 2 StR 792/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ALO
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 792/83 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Detlev Wilhelm M EEE aus VEREEEEE, geboren am 9. WER 1960 in AU, zur Zeit in Untersuchungsharft,
wegen räuberischer Erpressung u. a.
SLD
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am
16. Dezember 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Aachen vom 1. Juni 1983
a) hinsichtlich der Fälle IILl5, 6 und 7 der Urteilsgründe im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Menschenhandels in Tateinheit (statt in Tatmehrheit) mit Zuhälterei und versuchter Erpressung schuldig ist,
b) in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den vorgenannten Fällen und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die “Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
A2Q
Gründe§
Die auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat nur - mit der Sachrüge - insoweit Erfolg, als das Landgericht bei der Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses zwischen den zum Nachteil von Petra IM begangenen Straftaten des Menschenhandels einerseits sowie der Zuhälterei in Tat-
einheit mit versuchter Erpressung andererseits Tatmehrheit angenommen hat,
Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte schon die Zuführung von Petra IB zur Prostitution zu dem Zweck vorgenommen, ihr in einem das Merkmal der Ausbeutung erfüllenden Umfang den Prostitutionserwerb abzuverlangen oder abzunehmen und damit seine Schulden zu bezahlen. Dementsprechend beschaffte er sich ihre gesamten Einkünfte und gab ihr nur das zur Fortsetzung der Prostitution Erforderliche zurück. Damit gingen auch Menschenhandel und ausbeuterische Zuhälterei ineinander über, so
daß hier Handlungseinheit zwischen diesen beiden Taten anzunehmen ist,
Der Senat ändert den Schuldspruch von sich aus. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegenüber dem neuen Vorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
Die Änderung des Schuldspruchs nötigt zur Aufhebung der beiden für diese Taten festgesetzten Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe.
Die für alle drei einheitlich begangenen Taten nunmehr festzusetzende Einzelstrafe darf die Summe der beiden weggefallenen Einzelstrafen, und die neue Gesamtstrafe darf die alte Gesamtstrafe nicht überschreiten,
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