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BGH Beschluss vom 30.11.1984 – 2 StR 699/84

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 699/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Rudolf Hans Günter DEE zus DB, dort geboren am 1951, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls u. a.

AS

Der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 1984 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 bis 4 StPo beschlossen;

1. Dem Angeklagten Düsselmann wird auf

seinen Antrag vom 22. Oktober 1984 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 25. Juli 1984 gewährt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Auf die Revision des Angeklagten Düsselmann wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft,

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug, des Diebstahls in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, des Diebstahls und des versuchten Diebstahls schuldig ist,

b) in den Aussprüchen über die Einzelstrafen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und wegen Diebstahls in den Fällen II 4 und 5 der Urteilsgründe sowie über die Gesamtfreiheits-

strafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug, Diebstahls in drei Fällen, versuchten Diebstahls und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.

1. Nach den Feststellungen im Fall II 2 der Urteilsgründe hatte der Angeklagte (wie dem Zusammenhang der Urteilsausführungen zu entnehmen ist: auf Grund einheitlichen, auf fortgesetzte Begehung gerichteten Willens-

entschlusses) ab Oktober 1983 seinen Pkw Ford Capri und (in Erweiterung seines Gesamtvorsatzes) ab Januar 1984 auch seinen zu dieser Zeit erworbenen Pkw Ford Granada jeweils bis zu seiner Festnahme am 1. März 1984 geführt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte,

2. Nach den Feststellungen in den Fällen II 4 und 5 der Urteilsgründe war der Angeklagte am 20. und am 25. Februar 1984 jeweils auf Grund neu gefaßten Willensentschlusses zusammen mit einem Mittäter in je eine Gaststätte eingebrochen. Die Täter hatten im ersten Fall Geld, einen Sparkasten, eine Wanduhr, ein Fernsehgerät sowie Lebensmittel und andere Waren im Wert von 1.000 DM, im zweiten Fall zwei Sparkästen, Geldauffangbehälter aus Spielautomaten und ein Fernsehgerät entwendet. In beiden Fällen war der Angeklagte mit seinem Pkw Ford Granada unter Mitnahme des Mittäters zu den Tatorten gefahren. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, daß er die Diebesbeute mit dem Pkw abtransportiert hatte (vgl. auch Fall II 6 der Urteilsgründe),.

53. Damit hat der Angeklagte mit jedem dieser beiden Diebstähle zugleich den Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis erfüllt. Denn die Fahrt mit dem Pkw diente der Verwirklichung der Absicht, sich den Besitz an den gestohlenen Sachen zu sichern und zu erhalten. Die Diebstähle können durch die mit geringerer Strafe bedrohte Tat des fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht zu einer Tat verbunden werden. Vielmehr sind sie im Verhältnis zueinander rechtlich selbständig, aber jeder tat-

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einheitlich mit der sie umgreifenden Tat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis verbunden (vgl. BGHSt 1, 67; 26,

24, 27; 31, 29, 31; BGH NJW 1981, 997; BGH, Beschlüsse vom 18. Juni 1980 - 2 StR 89/80 -, vom 16. März 1984

- 3 StR 61/84 - und vom 3. August 1984 - 3 StR 277/84).

II.

Anders verhält es sich mit dem versuchten Diebstahl im Fall II 3 der Urteilsgründe. Auch in diesem Fall war der Angeklagte zwar mit dem Pkw in die Nähe des Tatorts gefahren. Er hatte ihn in etwa 100 m Entfernung von dem Lebensmittelgeschäft, das er und die Mittäter sodann für den Einbruch auswählten, abgestellt. Jedoch wurden sie bei diesem Einbruch ertappt und flüchteten ohne Beute. Dieser Diebstahlsversuch fiel nicht tateinheitlich mit dem Fahren ohne Fahrerlaubnis zusammen. Denn er wurde erst nach dem Verlassen des Pkw begonnen (BGH NJW 1981, 997) und war bei Fortsetzung der Fahrt bereits beendet.

Im Fall II 6 der Urteilsgründe hatten der Angeklagte und ein Mittäter Beute gemacht und diese auf dem Rücksitz des in Tatortnähe abgestellten Pkw abgelegt, jedoch mußten sie dann zu Fuß fliehen. Auch in diesem Fall treffen die beiden Gesetzesverletzungen nicht tateinheitlich zusammen.

III.

Die Anordnung einer Sperrfrist von drei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis wird von der Teilaufhebung des Strafausspruchs nicht berührt.

Die Summe der beiden (jeweils für Diebstahl in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis) neu festzusetzenden Einzelstrafen darf die Summe der drei aufgehobenen Einzelstrafen und die neue Gesamtstrafe darf die aufgehobene Gesamtstrafe nicht überschreiten (BGHSt 7, 86; BGH, Urteil vom 18. September 1984 - 4 StR 535/84 - und Beschluß vom 16. Dezember 1983 - 2 StR 792/83).

Müller Meyer Maier

Theune Niemöller