Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1987
BGH Beschluss vom 10.03.1987 – 1 StR 41/87
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 41/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
D aus NOEEEEEBP, 1949 in Sc (Italien),
Pasqualino geboren am
wegen Menschenhandels u.a.
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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. März 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. Juli 1986
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei, räuberischer Erpressung und vorsätzlicher Körperverletzung in fünf Fällen sowie wegen versuchter Erpressung verurteilt wird;
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3, Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Gründe§
1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 5. Februar 1987 zur Begründung seines Antrags auf teilweise Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs ausgeführt:
"Zu Unrecht ist die Strafkammer davon ausgegangen, daß zwischen dem Verbrechen des Menschenhandels in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung einerseits und dem Verbrechen der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit ausbeuterischer Zuhälterei und zweier vorsätzlicher Körperverletzungen andererseits Tatmehrheit
besteht.
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte die Zeugin Linsenmeier mit der Drohung, sie andernfalls rauschgiftabhängig zu machen, sowie mit körperlichen Mißhandlungen gezwungen, der Prostitution nachzugehen (II.3 und 4 der Gründe). Dieses Ansinnen hatte er zugleich mit der Forderung verknüpft, ihm täglich 500,- DM auszuhändigen. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, daß die noch vor Aufnahme der Prostitution gegenüber der Zeugin ausgesprochenen Drohungen und die zu II.4 der Gründe festgestellten körperlichen Mißhandlungen als Nötigungsmittel eingesetzt wurden, um die Zeugin sowohl zur Prostitution zu bewegen als auch dazu, die Abgabe des in Karlsruhe in Höhe von 3.000,- bis 4.000,- DM erzielten Verdienstes sowie ratenweise einen Teil ihres Sparguthabens zu erzwingen (UA S. 4/5, 29/30). Damit beabsichtigte der Angeklagte bereits zu dem Zeitpunkt, als er durch Drohungen und gewaltsam auf die Zeugin einwirkte, um diese zur Prostitution zu bringen, deren Verdienst in ausbeuterischer Weise für sich zu
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vereinnahmen. Jedenfalls die unter II. 4 festgestellten Drohungen und körperlichen Mißhandlungen waren daher sowohl Teil des Menschenhandels als auch Teil der räuberischen Erpressung sowie Bestandteil des Ausbeutens, so daß zwischen all diesen genannten Handlungen sowie den ebenfalls der Ausbeutung der Zeugin If dienenden weiteren körperlichen Mißhandlungen (II.7 der Gründe) Tateinheit besteht (vgl. BGH bei Holtz MDR 1983, 793 und Beschluß vom 16. Dezember 1983 - 2 StR 792/83).
Rechtlich nicht zu beanstanden ist dagegen die Beurteilung der vom Angeklagten im Fall II Nr. 16 versuchten Erpressung als selbständige Tat.
§ 265 Abs. 1 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Wegen der begangenen vorsätzlichen Körperverletzungen wird im übrigen ausdrücklich das besondere öffentliche Interesse im Sinne von § 232 Abs. 1 StGB bejaht.
Mit dem Wegfall der für die Fälle 1 und 2 verhängten Einzelstrafen (UA S. 34) ist der Gesamtstrafe die Grundlage entzogen. Es ist nicht auszuschließen, daß hiervon auch die Festsetzung der Einzelstrafe im Fall 3 (Fall II Nr. 16 der Gründe) beeinflußt ist, zumal die Strafkammer ausdrücklich von einem inneren Zusammenhang zwischen allen Taten ausgegangen ist (UA S. 34). Auch diese Strafe kann deshalb nicht bestehen bleiben."
Dem tritt der Senat bei.
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2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.
Schauenburg Ulsamer Maul
Die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Foth und Dr. Granderath sind beurlaubt und können daher nicht unterschreiben.
Schauenburg