Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984
BGH Urteil vom 30.10.1984 – 1 StR 420/84
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 420/84 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. Cerhard C ED aus NEE, zeboren am @. GEB 19:5 in Ur iin ,
2. Wolfgang B EB zus N, geboren am WM. ED 1950 in Vo / DDR,
wegen Menschenhandels u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 30. Oktober 1984 in der Sitzung am 31. Oktober 1984, woran teilgenommen
haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth, Schimansky als beisitzende itichter, Bundesanwalt EB als Vertreter der Bundesanwaltschalt, Rechtsanwalt ED zus EEE in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten CB, Rechtsanwalt Dr. EEE zus GERD in der Verhandlunr als Verteidiger des Angeklagten B@,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. November 198% im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkamnmer des Landgerichts zurückverwiesen,
3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat verurteilt: Den Angeklagten COEEEB wegen Menschenhandels in Tateinheit mit Zuhälterei und Förderung der Prostitution, wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Förderung der Prostitution und Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger sowie wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Förderung der Prostitution unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 14. April 1983 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren, den Angeklagten BB wegen Menschenhandels in Tateinheit mit Förderung der Prostitution zur Freiheitsstrafe von drei Jahren.
Die Revisionen der Angeklagten haben zum Strafausspruch Erfolg.
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A. Revision des Angeklagten Ca I. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1. Die Ablehnung des Beweisamtrags auf kinholung eines psychiatrisch-psychologischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Glaubwürdigkeit der Zeugin CeiEEEER ist nicht zu beanstanden.
Die Beweisbehauptung zum Geisteszustand der Zeugin weist nicht die für einen Beweisamtrag erforderliche Substantiierung auf (vgl. Herdegen in KK § 244 Ran. 49). Daß die Zeugin teilweise unrichtige Angaben gemacht hat, genügt nicht. Zutreffend hat die Strafkammer den Beweisamtrag nach Jen Grundsätzen behandelt, die für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit erwachsener Zeugen gelten (vgl. Herdegen aaO Rdn. 34). Bei erwachsenen Zeugen darf sich der Tatrichter die nötige Sachkunde nur in ganz außergewöhnlich liegenden Fällen nicht zutrauen. Um einen derartigen Fall handelt es sich nicht.
2. Auch die Rüge, die Ablehnung des Antrags auf nochmalige Vernehmung der Zeugin NiB verletze 8 2uHu Abs. 2 StPO, bleibt ohne Erfolg. Aus der Begründung des Ablehnungsbeschlusses ergibt sich, daß im Antrag Beweisthemen angegeben worden sind, zu denen die Zeugin bereits gehört worden war. Die Revision hätte darlegen müssen, inwiefern der ersten Vernehmung der Zeugin ein Aufklärungsdefizit anhaftete, das ihre erneute Vernehmung erforderte. Das ist nicht geschehen. Offen bleiben kann, ob in der hilfsweise gegebenen Ablehnungsbegründung Beweisbehauptungen zu Recht als bedeutungslos angesehen worden sind.
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3. Die Zeugin GggeiB durfte nach dem urmessen des Gerichts gemäß $ €1 Nr. 2 StPO als Verletzte (vgl. hierzu Kleinknecht/Meyer, StPO 36. Aufl.
§ 61 Rdn. 6) unvereidigt gelassen werden. Die Erwägung, daß "auch unter Eid keine amdere Aussage zu erwarten ist", war liberflüssig, durfte im Rahmen der Ermessensausübung indes angestellt
werden,
4. Die Rüge, der Antrag auf Vernehmung der
Zeugin RES sei zu Unrecht wegen Unerreichbarkeit der Zeugin abgelehnt worden, ist nicht in zulässiger Form erhoben ($ ?h4 Abs. 2 Satz 2 StPO). Insbesondere ist der ablehnende Beschluß nicht vollständig mitgeteilt (vgl. Pikart in KK § 344 Rdn. 54), so daß der Umfang der vom Tatrichter zur Erreichung des Beweismittels angestellten Ermittlungen aufgrund der schrifitlichen Revisionsbegründung nicht beurteilt werden kann.
5, Die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung des Zeugen Gr im Urteil als unzulässig (UA 5. 30) ist im Ergebnis nicht zu beanstanden,
Die Einwendungen der Revision gegen die Bescheidung des Antrags (erst) im Urteil gehen fehl. Ausweislich des Protokolls ist der Antrag nur vorsorglich gestellt worden (Bd. II Bl. 260); er ist zutreffend als Hilfsbeweisamtrag beurteilt und erst in den Urteilsgründen beschieden worden (vgl. Herdegen aa0 Ran. 5h). Aus der Entscheidung BGHSt 22, 124, die sich mit der Ablehnung eines Hilfsbeweisamtrages wegen Verschleppungsabsicht befaßt, 'ergibt sich nichts für die Auffassung der Revision, der Antrag hätte schon vor der Urteilsverkündung durch Beschluß beschieden werden müssen.
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Die Strafkammer hat den Antrag zurickgewiesen, "da
er sich gegen die rechtskräftigen Feststellungen"
des Urteils des Amtsgerichts Nürnberg vom 24. September 1976 richte. Im Ergebnis ist die Zurückweisung nicht zu beanstanden. Die Revision trägt selbst vor, daf
das Gewicht der Vorverurteilung für die Strafzumessung relativiert werden sollte. Ziel des Antrags war es also, die Feststellungen des früheren Urteils zu erschüttern und so deren Gewicht für die Strafzumessung zu mindern. Damit konnte die funktionelle Bedeutung der Verurteilung vom 24. September 1976
als Vorstrafe nicht in Frage gestellt werden.
6. Der vom Angeklagten selbst gestellte 3eweisamtrag auf Vernehmung der Zeugin Schi war infolge wirksamer Antragsrücknahme erledigt. Zwar hat der Verteidiger den Antrag zurückgenommen; der anwesende Angeklagte hat aber der Zurücknahme durch den Verteidiger nicht widersprochen und daher durch schlüssigez Verhalten der Zurücknahme zugestimmt (vgl. Herdegen aa0 § 245 Rdn. 9; Kleinknecht/Meyer aa0 § 251 Rdn. 13).
7. Auch die Rüge, § 244 Abs. 2 und 3 StPO sei verletzt, weil die Strafkammer dem Antrag auf Gegenüberstellung der Zeugin Gasparec mit dem Zeugen Ruggiib nicht stattgegeben hat (Revisionsbegründung von Rechtsanwalt We) , bleibt ohne Erfolg.
Einer Bescheidung durch Gerichtsbeschluß gemäß § 24uh Abs. 6 StPO bedurfte es nicht, weil es sich nicht um einen Beweisamtrag im Sinne des § 244 Abs. 5 StPO handelte (vgl. Herdegen aaO § 244 Rdn. 17). Für die Frage, ob das Aufklärungsinteresse die Gegenüberstellung der Zeugen geboten hätte (§ 244 Abs. 2 StPO),
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kann der tatsächliche Ablauf der Beweisaufnahme, soweit sie die Vernehmung dieser Zeugen betraf, nicht außer Betracht bleiben. Die Revision hat dazu nichts vorgetragen.
II. Die Sachbeschwerde führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
1. Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten CB ergeben. Die Angriffe der Revision zur Frage der Drohung gehen ins Leere. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß der Angeklagte die Zeugin Gen durch List dazu gebracht hat, der Prostitution nachzugehen. Auch die Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse ist nicht zu beanstanden. Die Annahme von Tateinheit zwischen den Taten nach §§ 181 Nr. 1, 180 a Abs. 4 und 181 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB ist rechtlich möglich und hier zutreffend (vgl. BGH, Beschluß vom 16. Dezember 1983 - 2 StR 792/83; vgl. auch Beschluß vom 24. April 1982 - 3 StR 84/83).
2. Der Strafausspruch hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Revision beanstandet mit Recht, daß die Strafkammer dem Angeklagten im Falle WiGEEEB strafschärfend das Verteidigungsverhalten, insbesondere die Stellung von Beweisamträgen anlastet (UA S. 34). Die Berechtigung dazu entfällt schon dann, wenn - wie hier - nicht auszuschließen ist, daß die Anträge vom Verteidiger gestellt worden
sind, ohne daß er dazu durch unrichtige Informationen des Angeklagten veranlaßt worden ist. Der Rechtsfehler betrifft zwar unmittelbar nur die im Falle WiB verhängte Einzelstrafe und damit auch den Bestand der Gesamtfreiheitsstrafe. Wegen des inneren Zusammenhangs der Strafzumessungserwägungen hat der Senat indes auch die übrigen Einzelstrafen und damit den Strafausspruch insgesamt aufgehoben.
B. Revision des Angeklagten BB
Die allein erhobene Sachrüge hat zum Strafausspruch Erfolg.
1. Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen durfte der Tatrichter in wertender Betrachtung Mittäterschaft bejahen (vgl. BGH, Beschluß vom $. Februar 1984 - 1 StR 35/84). Wie die Revision selbst vorträgt, hat der Angeklagte BB in Verwirklichung des gemeinsam mit dem Angeklagten CB gefaßten Tatplanes, die Zeugin CB zur Prostitutionsausübung zu bringen, den maßgeblichen Tatbeitrag dazu geleistet, daß die arglose Zeugin von Wu nach NE Übersiedelte und in den Bordellbetrieb des Angeklagten Ca geriet, wo sie dann von CE unter Ausnutzung der Umstände dazu gebracht wurde, für ihn als Prostituierte tätig zu werden. Durch seinen Tatbeitrag hat der Angeklagte BB auf die Zeugin eingewirkt, um sie zur Prostitutionsausübung zu bringen, und damit selbst
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eine Tatbestandsvariante des § 180 a Abs. 4 StGB verwirklicht. Bei der Wertung, ob er als Gehilfe oder Mittäter des tateinheitlichen Gesamtgeschehens einzustufen ist, spricht das Gewicht seines tatbestandsmäßigen Verhaltens für die Annahme von Mittäterschaft. Demgegenüber fällt nicht entscheidend ins Gewicht, daß die Strafkammer nicht feststellen konnte, ob BB aus dieser Tat einen Vermögensvorteil für sich zog oder ziehen wollte (UA S. 24, 35). Als eigenes Interesse am Erfolg der Tat konnte auch gewertet werden, daß der Beschwerdeführer dem Bordellbetrieb des Angeklagten CB
persönlich verbunden war und ihn förderte (UA S. 24, 35).
2. Der Strafausspruch hat keinen Bestand.
Die Revision beanstandet mit Recht, daß die Strafkammer zum Nachteil des Angeklagten Äußerungen "in der Beschuldigtenvernehmung" gewertet hat, die Nbezeichnend für sein bereits abgestumpftes Bewußtsein" seien (UA S. 35). Es ist nicht auszuschließen, daß hier zulässiges Verteidigungsverhalten straferschwerend berücksichtigt worden ist und daß dieser Rechtsfehler die Bemessung der Strafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat. Es konnte auch nicht
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außer Betracht bleiben, daß gegen den Mittäter Co neue Strafen zugemessen werden müssen und die gegen Mittäter verhängten Strafen in einem gerechten Verhältnis zueinander stehen sollten (vgl. BGH,
Beschluß vom 16. Dezember 1980 - 1 StR 461/80).
Herdegen Ulsamer Schikora
Foth Schimansky