Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 15.11.1983 – 5 StR 795/83

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

1. den Maurer Gunter CD aus IE, geboren am EEE 1961 in Lug,

zur Zeit in dieser Sache in Strafhaft,

2. den Dreher Karl-Heinz N EB aus VCH, geboren am EEEED 1956 in rei,

wegen Verabredung zu einem Verbrechen u.a.

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und - zu 2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts am

15. November 1983 - zu 1 und 2 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPo einstimmig - beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten N wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 1. August 1983 in den Schuldsprüchen gegen die

Angeklagten GEB und NEED dahin geändert, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen Beförderung von Kriegswaffen entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

3. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten N gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des

angefochtenen Urteils wird verworfen.

4, Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Diebstahls, der Verabredung zu einem Verbrechen, des Ausübens der tat-

sächlichen Gewalt über vollautomatische Selbstladewaffen und des Versuchs, diese zu vertreiben, sowie wegen Beförderung von Kriegswaffen verurteilt. Die Revision des Aner TY

geklagten Nickel hat nur zum Teil Erfolg.

Der Schuldspruch wegen Diebstahls, Verabredung zu einem Verbrechen und Verbrechens nach den §§ 37 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d, 52 a Abs. 1 Nr. 1 WaffG hält rechtlicher Nachprüfung stand. Die Angeklagten hatten den geplanten Tankstellenüberfall in seinen wesentlichen Grundzügen verabredet (§ 30 Abs. 2 StGB). Daß Zeit und Ort der Tat noch nicht feststanden, schließt die erforderliche Bestimmtheit hier nicht aus.

Jedoch kann die tateinheitliche Verurteilung nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen nicht bestehenbleiben. Das Ausüben der tatsächlichen Gewalt über Maschinenpistolen ist nach Einfügung des

§ 52 a WaffG durch das Gesetz zur Änderung des Waffenrechts vom 31. Mai 1978 (BGBl. I S. 641) nur noch nach dieser Vorschrift strafbar; § 16 Abs. 1 KWKG ist hierauf nicht mehr anzuwenden (BGH NStZ 1981, 104). Das Senatsurteil vom

20. Januar 1981 - 5 StR 657/80 = GA 1981, 382 und bei Holtz in MDR 1981, 454 steht dem nicht entgegen. Es betraf eine vor der Gesetzesänderung begangene Tat. Soweit der Senat i Beschluß vom 23. März 1982 - 5 StR 744/81 - eine von der genannten Ansicht abweichende Meinung vertreten hat, hält

er daran nicht fest.

Das Verbrechen gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz ist daher aus dem Schuldspruch zu streichen. Dies nötigt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs, § 52 a WaffG hat denselben Strafrahmen wie § 16 KWKG. Der Strafausspruch wird deshalb durch die Änderung des Schuldspruchs nicht berührt.

Die Entscheidung ist nach § 357 StPO auf den Mitangeklagten CB zu erstrecken, der selbst keine Revision ein-

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gelegt hat.

Die sofortige Beschwerde des Angeklagten N@EMB gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des angefochtenen Urteils ist offensichtlich unbegründet. Die Entscheidung entspricht dem Gesetz.

Herrmann Schuster Fuhrmann Rebitzki Niepel