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BGH Urteil vom 09.03.1978 – 4 StR 690/77

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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44 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4_StR_690/77 URTEIL

NG

in der Strafsache

gegen

den Elektrotechniker Hermann (Ui zus EEE Rhein, dort geboren am EEE 1932,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.

f4

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. März 1978, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Mayer Dr. Knoblich Dr. Ruß als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Staatsanwalt HER bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EM als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 6. Oktober 1977

1. in den Fällen Hannelore PIE, Doris ZUM und Ute SEEEEEB (Fälle II 1, 2 und 3 der Urteilsgründe) aufgehoben; insoweit wird das Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt;

2. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in vier Fällen und wegen

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sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in vier weiteren Fällen verurteilt wird;

3. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung zu I 3 wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in acht Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in sieben weiteren Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren beanstandet, und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

I. Verfahrensvoraussetzungen:

Die Strafverfolgung in den Fällen II 1 (Hannelore PEN), 2 (Doris ZUM) und 3 (Ute SEHE) der Urteils-

gründe ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antrags-

schrift vom 19. Januar 1978 zutreffend ausgeführt hat, verjährt.

Die Verjährung ist eingetreten bezüglich des Falles EEE am 26. März 1976, bezüglich des Falles ZUM spätestens am 31. Dezember 1974 und bezüglich des Falles SCEEER (Tatzeit nach Anklage bis Frühjahr 1971, vgl.

Bd. I Bl. 188, Bd. II Bl. 6 d.A.) spätestens mit Ablauf der 1. Jahreshälfte 1976. Bis zu diesen Zeitpunkten sind zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Maßnahmen nicht vorgenommen worden (vgl. Bd. I Bl. 1 £).

Das Verfahren ist demnach insoweit gemäß 8 260 Abs. 3 StPO einzustellen.

II. Die Verfahrensrügen gehen fehl.

1. Die Rüge einer Verletzung der §§ 245, 251 StPO betrifft den wegen Verjährung eingestellten Fall Doris zB; sie ist deshalb gegenstandslos.

2. In der Hauptverhandlung vom 4. Oktober 1977 nübergab" der Verteidiger "2 Zettel, welche die Zeugin Brigitte FEB an den Angeklagten geschrieben hat", "sodann noch eine Reihe weiterer Briefe zu den Akten"

(Bd. II Bl. 303). (Nur) "einige der von ihr gefertigten Briefe" sind der Zeugin "vorgehalten" worden (Ba. II

Bl. 309). Es kann dahinstehen, ob in einer solchen Übergabe bereits das schlüssige Begehren liegt, alle übergebenen Schriftstücke als herbeigeschaffte Beweismittel im Sinne des § 245 StPO zu verlesen oder ob es dazu nicht

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1978-03-09/4-str-690-77#rd_6

eines ausdrücklichen Antrags im Einzelfalle bedurft hätte (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1967 - 5 StR 472/67). Jedenfalls beruht das Urteil nicht auf einem eventuellen Verstoß gegen diese Vorschrift. Die übergebenen Schriftstücke enthalten keine den Angeklagten entlastenden Tatsachen, die nicht auch im Urteil festgestellt worden sind.

3. Die Ablehnung des Beweisamtrages auf Vernehmung der Ärzte Prof. Dr. SWR und Dr. HEEEEM als sachverständige Zeugen ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Wie der Generalbundesanwalt ebenfalls zutreffend dargelegt hat, hatte die Strafkammer diejenigen Fragen, die an diese Ärzte gestellt werden sollten, bereits dem Sachverständigen Dr. ME in der Hauptverhandlung gestellt. Sie hat sich schließlich dessen Gutachten angeschlossen (UA 15). An die zugesagte Wahrunterstellung hat sie sich gehalten. § 244 Abs. 3 und 4 StPO ist mithin nicht verletzt.

III. Die Sachbeschwerde ist teilweise begründet. Die Strafkammer hat zwar das von ihr festgestellte strafbare Verhalten des Angeklagtm gegenüber den einzelnen Mädchen rechtlich zutreffend gewertet. Sie hat jedoch

übersehen, daß in den folgenden Fällen nicht jeweils selbständige Taten, sondern rechtlich nur eine Tat anzunehmen ist:

1. Barbara SCHW, die der Angeklagte bis dahin schon mehrmals sexuell mißbraucht hatte (Fall II 5 der Urteilsgründe), war "Zeugin, als der Angeklagte sich ... von Martina AU" (Fall II 9 der Urteilsgründe) befriedigen ließ (UA 8, 10). Nach Lage der Sache ist

nicht auszuschließen, daß der Angeklagte sich auch durch die Gegenwart eines zweiten Mädchens, das an dem Geschehen Anteil nahm, geschlechtlich erregen wollte. Ist das aber der Fall, so liegt gleichartige Tateinheit, also eine Tat im Sinne des § 52 StGB vor (BGHSt 6, 81, 82). Daß sich die Tat zum Nachteil Barbara SCHE nur als Teilakt einer fortgesetzten Handlung darstellt, ändert an dieser Beurteilung nichts. Treffen mehrere fortgesetzte Handlungen auch nur in einem Einzelakt oder eine fortgesetzte Handlung in einem Einzelakt mit einer anderen Tat zusammen, so stehen sie zueinander im Verhältnis

der Tateinheit, und zwar such dann, wenn sich die Taten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen richten (BGHSt 1, 20, 21; 6, 81). In den Fällen

II 5 und 9 der Urteilsgründe ist also nur eine Tat anzunehmen.

2. Anette GM (Fall II 12 der Urteilsgründe) und Ulrike FÜ (Fall 11 15 der Urteilsgründe), Anette Gamp und Barbara Fi (Falı II 12 der Urteilsgründe) sowie Barbara PM und Andrea Sen (Fälle II 7 und 8 der Urteilsgründe) hat der Angeklagte jeweils in einem Teilakt der diesen Mädchen gegenüber begangenen fortgesetzten Handlungen in Gegenwart jeweils des anderen Mädchens sexuell mißbraucht (UA 11, 12, 9, 10). In den Fällen II 7, 8, 12 und 15 ist also nur eine Tat im Rechtssinne anzunehmen.

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen; es ist ausgeschlossen, daß der Angeklagte sich anders, als tatsächlich geschehen, hätte verteidigen können, wenn er auf die

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Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen worden wäre.

Die Strafkammer muß in den von der rechtlichen Änderung betroffenen sechs Einzelfällen zwei neue Strafen festsetzen. Da sich nicht ausschließen läßt, daß die Strafzumessung in diesen und in den von der Einstellung betroffenen Einzelfällen auch die Bemessung der übrigen Einzelstrafen beeinflußt hat, ist danach der gesamte Strafausspruch aufzuheben.

Salger Hürxthal Mayer Knoblich Ruß