Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 26.06.1986 – 1 StR 548/86
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 548/86 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
August Johann Mg aus Ag , geboren am BB 1553 in rm,
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
per 1-
Anhörung, ZU III. auf Antrag des Generalbundesan
walts und nach Anhörung des BeschwerdeführerS am
Strafsenat des BundesgerichtshofS hat nach
14. Oktober 1986 gemäß s 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
I.
Il.
III.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 26. Juni 1986
1. im schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schut2zbefohlenen in zwei tateinheitlich
begangenen rällen schuldig ist;
2. im Strafausspruch mit den zugehöri-
gen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels
=
an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verwor”
fen.
1. Das Landgericht meint, der "von beiden Mädchen übereinstimmend geschilderte einmalige gemeinsame Vorfall" verbinde die gegenüber Lydia und Petra begangenen Straftaten nicht zur Tateinheit, weil es dem Angeklagten auch in diesem Falle auf die Ausübung des Geschlechtsverkehrs mit den Mädchen angekommen sei, so daß lediglich eine gleichzeitige Anwesenheit beider Mädchen am Tatort vorliege (UA S. 14). Dieser Be-
urteilung kann nicht beigetreten werden.
wie sich aus dem landgerichtlichen Urteil entnehmen läßt, hat der Angeklagte die Mädchen ins Schlafzimmer gerufen und dann - wovon insoweit zu seinen Gunsten auszugehen ist - nacheinander mit beiden den Geschlechtsverkehr ausgeübt (UA S. 8, 9). Bei diesem Geschehensablauf liegt es entgegen der nicht näher begründeten Meinung des Landgerichts schon nahe, daß sich der Angeklagte dadurch, daß beim Geschlechtsverkehr mit dem einen Mädchen das andere anwesend war, zusätzlich geschlechtlich erregen wollte (vgl. BGH, Beschl. vom 4. Oktober 1983 - 4 StR 557/83). Jedenfalls aber war die an beide Mädchen gemeinsam gerichtete, von ihnen befolgte Aufforderung, in das Schlafzimmer zu kommen, bereits eine Ausführungshandlung im Sinne des § 176 Abs. 1 StGB (vgl. BGH, Urt. vom 22. Januar 1974
- 1 StR 606/72 - bei Dallinger MDR 1974, 545; Urt. vom 1l. Juni 1974 - 1 StR 108/74 - bei Dallinger MDR 1974, 722), die die beiden an diesem Abend begangenen Taten zur Tateinheit verband (vgl. BGH, Urt. vom 2. April 1968 - 5 StR 37/68). Treffen aber mehrere fortgesetzte Handlungen auch nur in einem Einzelakt zusammen, SO stehen auch sie zueinander im Verhältnis der Tateinheit
(BGHSt 6, 81). Der Senat hat daher den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegenüber dem geänderten Schuldspruch ersichtlich nicht anders hätte
verteidigen können.
2. Lydia hatte am 19. April 1982 das 16. Lebensjahr vollendet. Die vom Angeklagten danach noch bis zum Herbst 1982 mit ihr fortgesetzten sexuellen Handlungen könnten daher nur - nach der vom Landgericht nicht angeführten - Vorschrift des S 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar sein, die jedoch voraussetzt, daß der Täter unter Mißbrauch einer mit dem Schutzverhältnis verbundenen Abhängigkeit handelt. Mag ein solcher Mißbrauch hier auch naheliegen, So fehlen doch entsprechende Feststellungen. Der Senat beschränkt daher den Schuldspruch bezüglich Lydia auf die bis zum 19. April 1982 begangenen Strafta-
ten.
3. Die Änderungen des Schuldspruchs führen zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-
ben.
Schauenburg Kuhn Maul
Granderath Schimansky