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BGH Beschluss vom 16.08.1984 – 1 StR 406/84

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 406/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Werner HE ME aus Schi, geboren am GE 1940 in MO,

wegen Verbreitung pornographischer Schriften u.a.

IV

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu III. auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 1984 gemäß

5 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Januar 1984

1. im Schuldspruch zu I 2 dahin geändert, daß der Angeklagte zwei rechtlich zu-

sammentreffender Vergehen der Förde-

rung sexueller Handlungen Minderjähriger in Tateinheit mit sexuellem

Mißbrauch von Kindern schuldig ist,

2. mit den zugehörigen Feststellungen auf-

gehoben,

a) soweit der Angeklagte wegen Verleum-

dung verurteilt worden ist,

b) im Ausspruch über die Einzelstrafen wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in Tateinheit mit

sexuellem Mißbrauch von Kindern, c) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

1. Die Annahme von Tatmehrheit zwischen den jeweils in Fortsetzungszusammenhang begangenen Handlungsreihen zum Nachteil der beiden minderjährigen Zeuginnen hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte zunächst bei verschiedenen Gelegenheiten pornographische Filmaufnahmen gemacht, an denen jeweils nur eines der beiden Mädchen beteiligt war. "In Fortführung seines Gesamtvorsatzes" hat er dann jedoch beide Mädchen gegen ein Entgelt von jeweils 50,-- DM veranlaßt, sich gemeinsam in unbekleidetem Zustand beim Austausch von Zärtlichkeiten filmen zu lassen. Damit treffen die bis dahin selbständigen fortgesetzten Handlungen gegen jedes der Mädchen in einem Einzelakt zusammen und werden dadurch zur Tateinheit verbunden. Dem steht nicht entgegen, daß die Taten sich gegen höchstpersönliche Rechtsgüter richten (BGHSt 6, 81, 82; BGH, Beschl. vom 4, Oktober 1983 - 4 StR 557/83 -; Urt. vom 3. Januar 1984 - 5 StR 774/83 - und Beschl. vom 6. Juli 1984 - 3 StR 239/84).

Der Angeklagte hat sich somit zwei rechtlich zusammen-

treffender Vergehen der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern schuldig gemacht, für die nur eine einheitliche Einzelstrafe festzusetzen ist. Der Senat konnte die Urteilsaufhebung auf die beiden zu Unrecht verhängten Einzelstrafen beschränken und den Schuldspruch selbst berichtigen.

§ 265 StPO steht der Änderung nicht entgegen, da der Angeklagte sich gegenüber dem geänderten Vorwurf nicht anders

hätte verteidigen können.

2. Der Schuldspruch wegen Verleumdung hat keinen

Bestand.

a) Das Landgericht geht davon aus, daß der erst am

12. April 1983 von der ‚damaligen Ehefrau des Angeklagten gestellte Strafantrag rechtzeitig war, obwohl die Antragstellerin bereits im Juli 1982 von den Briefsendungen des Angeklagten Kenntnis erlangt hatte.. Die Strafkammer stützt ihre Auffassung auf die Erwägung, die Antragstellerin habe erst Ende Januar/Anfang Februar 1983 im Büro des Angeklagten Lichtbilder "gleichen und ähnlichen Inhalts" gefunden, ‚die den Tatverdacht gegen ihren damaligen Mann - den Angeklagten - "erhärtet" hätten (UA S. 31). Diese Mitteilung in den Urteilsgründen, die sich wegen des Fehlens entsprechender Unterlagen in den Strafakten auch im Wege des Freibeweises nicht ergänzen läßt, erlaubt dem Senat nicht die Prüfung, ob der erforderliche Strafantrag tatsächlich

rechtzeitig gestellt ist.

Die Dreimonatsfrist für den Strafantrag beginnt nach § 77 b Abs. 2 StGB mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis . erlangt. Seine Kenntnis muß dabei so beschaffen sein, daß er sich bei Abwägung aller Umstände zur Antragstellung entschließen (vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 77 b Rän. 10 m.w.N.), daß einem besonnenen Menschen die Antragstellung zugemutet werden kann (RGSt 45, 128, 129; 75, 298, 300).

Da die Strafkammer die Überzeugung gewonnen hat, daß außer dem Angeklagten und der Verletzten niemand als Ab-

sender der den Gegenstand der Tat bildenden Briefe in

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1984-08-16/1-str-406-84#rd_5

Betracht kommt (UA S. 41), erscheint es nicht ausgeschlossen, daß die Verletzte bereits im Juli 1982 mit Kenntniserlangung von der Tat auch auf den Angeklagten als einzig möglichen Täter schließen und sich damit für oder gegen einen Strafantrag entscheiden konnte. Die nunmehr zuständige Strafkammer wird das Vorstellungsbild der Verletzten im Juli 1982 festzustellen haben und sich dabei auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, warum die Verletzte auch nach dem Auffinden der Fotos Anfang 1983 noch weitere

zwei Monate bis zur Stellung des Strafantrags gezögert hat.

Bleibt zweifelhaft, ob der Strafantrag rechtzeitig gestellt ist, ist das Verfahren einzustellen (RGSt 47, 238; BGHSt 22, 90, 93).

b) Ergibt die erneute Beweisaufnahme, daß der’ Strafantrag rechtzeitig gestellt ist, kommt allerdings wegen des fehlenden "Drittbezugs" der vom Angeklagten verbreiteten Äußerungen nur eine Verurteilung wegen Beleidigung in Betracht (vgl. BGH NStzZ 1984, 216).

3. Die Aufhebung der Verurteilung wegen Verleumdung und der Einzelstrafen für die Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger führt zur Aufhebung auch des Gesamt-

strafenausspruchs.

‚4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß die Ablehnung einer Strafaussetzung zur Bewährung mit der bloßen Wiedergabe des Gesetzestextes in der Regel nicht ausreichend begründet werden

kann.

5. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbun-

desanwalts vom 2. Juli 1984 Bezug genommen.

Herdegen Kuhn Schikora

Granderath Schimansky