Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1989

BGH Beschluss vom 28.11.1989 – 1 StR 595/89

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 535/83 BESCHLUSS Z£11.9

in der Strafsache

gegen

Frank KO aus SC, geboren am EEE 1955 in DOSE - VER

H

wegen Diebstahls

wıIll

03

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 28. November 1989 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom

7. Juli 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Revision hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Beweiswürdigung zu Fall III 2 der Urteilsgründe hält wiederum rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Mit Recht beanstanden Revision und Generalbundesanwalt die Erörterung und Würdigung des abgelehnten Hilfsbeweisamtrages auf sachverständige Begutachtung von Fahrer- und Beifahrersitz des am Tatort sichergestellten Fahrzeugs und der von dem Angeklagten bei seiner Festnahme getragenen oder ihm gehörenden Kleidung auf übereinstimmende Textil- und/oder Faserspuren (UA S. 24 bis 26). Hierzu hat die Strafkammer u.a. dargelegt: "Die bei seiner Festnahme getragene Kleidung ist nicht als die zur Tatausführung getragene Kleidung irgendwie identifiziert. Im übrigen liegt es nahe, daß der

Angeklagte die bei der Tatausführung getragene Kleidung irgendwo versteckt oder weggeworfen hat, um der Gefahr des Überführtwerdens an Hand der Kleidungsstücke (Rußpartikel oder aufgrund der Beschreibung von Zeugen) entgegenzuwirken, so daß es nahe liegt, daß Textil- und Faserspuren fehlen. Anders wäre der Fall lediglich zu beurteilen, wenn die bei der Tatausführung getragene Kleidung sichergestellt wäre. In einem solchen Falle könnte das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein solcher Spuren ein gewichtiges Indiz sein". Die Strafkammer hat bei diesen Überlegungen übersehen, daß jedenfalls die am Tatort aufgefundene und sichergestellte Lederjacke dem Angeklagten gehört (UA S. 16) und daher der sachverständigen Begutachtung zur Verfügung stand.

Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall III 2 der Urteilsgründe zieht wiederum ohne weiteres die Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchten Diebstahls im Fall III 1 der Urteilsgründe nach sich, da die Strafkammer davon überzeugt

A023

war, daß der Täter im Fall III 2 auch der Täter im Fall III ı der Urteilsgründe gewesen sein müsse.

Schauenburg Ulsamer Maul

Foth v. Gerlach