Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1978
BGH Beschluss vom 13.01.1978 – 2 StR 308/77
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 308/77 BESCHLUSS A2arP
in der Strafsache
gegen
1. den Installateur Joachim Hans P iEEEEEED aus KED-u geboren an EEE 1936 in KEG, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Kraftfahrer Franz H EEE aus KU,
geboren am EEE 1942 in KEEEEW/CSSR, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls mit Schußwaffen u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 1978 gemäß §§ 4u ff, 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Dem Angeklagten H 0] wird auf seinen Antrag vom 24. Januar 1977 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 6. Juli 1977 gewährt. Damit ist der Beschluß des Landgerichts in Bonn vom 9. Februar 1977 gegenstandslos. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
II. Auf die Revision des Angeklagten P ]
wird das Verfahren im Falle-II--1 der Urteilsgründe eingestellt. Insoweit fallen Kosten und ausscheidbare Auslagen der Staatskasse zur Last.
III. Auf die Revisionen beider Angeklagten wird
das vorgenannte Urteil aufgehoben
1. soweit sie im Fall II 54 der Urteilsgründe wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz verurteilt worden sind,
2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe nit den zugehörigen Feststellungen.
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IV. Soweit Vergehen gegen das Waffengesetz in Tateinheit mit Diebstählen oder versuchten Diebstählen mit Schußwaffen in Betracht kommen, werden die Verurteilungen mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf die Diebstähle oder versuchten Diebstähle mit Waffen beschränkt.
V. Im Umfang der Aufhebung zu III. 2. wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
VI. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe§
Die Verurteilung des Angeklagten FE in Faıı II 1 der Urteilsgründe betrifft eine Tat, die am 29. Dezember 1969 begangen wurde. Diese Tat wurde erstmals in einer Vernehmung des Mitangeklagten HlWan 14. Januar 1975 erwähnt und war vorher nicht Gegenstand richterlicher Untersuchungshandlungen. Sie war deshalb nach Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfrist gemäß § 67 Abs. 2 StCB ar, Art. 309 Abs. 3 EGStGB schon verjährt, als § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB nF am 1. Januar 1975 in Kraft trat. Das Verfahren muß insoweit eingestellt werden.
Die Verurteilung beider Angeklagter wegen Vergehens nach § 53 Abs. 3 Nr. 1a WaffG kann auf die Sachrüge nicht bestehenbleiben. Das Landgericht hat hier zu Unrecht eine selbständige Tat angenommen. Da die Waffen Jeweils bei den
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Diebstählen oder versuchten Diebstählen mit Waffen von einem der Angeklagten geführt wurden, war das Vergehen nach dem Waffengesetz jeweils in Tateinheit mit dem jeweiligen Diebstahl begangen. Da die Feststellungen insoweit eine bestimmte Zuordnung nicht möglich machen, hat der Senat mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 a StPO von einer Verurteilung nach dem Waffengesetz ganz abgesehen und die Verurteilungen
auf die Diebstähle beschränkt.
Der Wegfall der Verurteilung wegen eines selbständigen Vergehens gegen das Waffengesetz führt zur Aufhebung der Gesamtstrafen, weil das Landgericht für diesen Fall auf die höchsten Einzelstrafen (Einsatzstrafen) erkannt hatte. Auch zur Einziehung wird das Landgericht neu zu entscheiden haben.
Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Schumacher Wwillms Kirchhof Meyer Buddenberg