Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 15.04.1983 – 2 StR 192/83

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 192/83 BESCHLUSS A e 2 f ) in der Strafsache

gegen

1. den Kfz.-Mechaniker Anton F WB aus Cmb-POS , dort geboren am EEE 1955,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Schlosser Albert Erich R iin aus Gen Pe, dort geboren am GE 1955, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

FT

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25. November 1982 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden

verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen zu Freiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten (FB) sowie zwei Jahren (RB) verurteilt. Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel der Angeklagten sind hinsichtlich der Schuldsprüche unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, die Strafaussprüche können jedoch nicht bestehen bleiben.

Die Strafkammer hat es mit unzureichender Begründung abgelehnt, den für minder schwere Fälle des § 30 BtMG geltenden Strafrahmen anzuwenden. Sie hat dabei folgendes nicht berücksichtigt, was für die Bestimmung des Strafrahmens bedeutsam ist:

Durch § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG wird auch die Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen zum Eigenverbrauch als Verbrechen bewertet. Damit werden dann, wenn die Mengen des eingeführten Rauschgiftes zwar nicht mehr gering, aber auch nicht besonders groß sind, Sachverhalte mit erfaßt, die im Vergleich zu den in § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BtMG genannten einen wesentlich geringeren kriminellen Gehalt haben, und bei denen es schon deshalb näher liegt, einen minder schweren Fall zu bejahen (vgl. BGH, Urteil vom 2,. November 1982 - 3 StR 384/82 = BGHSt 31, 163 £ = NJW 1983, 692 $; Beschluß vom 22. Februar 1985 - 4 StR 21/83 - und vom 11. März 1983 - 2 StR 89/83).

Ein solcher Sachverhalt liegt hier vor. Die Angeklagten haben lediglich eine Menge, die an der unteren Grenze der nicht geringen Menge liegt, zum Eigenverbrauch eingeführt.

Unabhängig davon hat das Landgericht den Schuldgehalt der dem Angeklagten Rei anzulastenden Tat rechtsfehlerhaft bewertet. Der Tatbeitrag des Angeklagten Ren bestand lediglich darin, daß er Fbauf der Fahrt von

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-04-15/2-str-192-83#rd_6

Garmisch-Partenkirchen nach Amsterdam und zurück begleitete und ihn auf diese Weise psychisch unterstützte. Konnte die Strafkammer diesen Beitrag deshalb, weil Rosi dafür 20 g Haschisch erhalten sollte

und ein eigenes Interesse an der erfolgreichen

Einfuhr hatte, auch noch rechtsfehlerfrei als Mittäterschaft bewerten, so mußte sie bei der Be-

stimmung des Strafrahmens doch berücksichtigen, daß der Tatbeitrag in seinem Gewicht einer Beihilfehandlung ähnelte.

Das Landgericht berücksichtigt dies aber lediglich bei

der Bewertung des "Unrechtsgehalts" der Tat. Sie hält die Schuld schon deshalb für erheblich und die Annahme

eines minder schweren Falles für ausgeschlossen, weil sich der Angeklagte weder von einer Verurteilung wegen einer einschlägigen Straftat noch von der Aussetzung einer Reststrafe zur Bewährung von der vorliegenden Tat habe abhalten lassen. Das ist fehlerhaft. Zwar sind die vom Landgericht aus dem Vorleben des Angeklagten geschlossene "Unbelehrbarkeit" und die "schnelle Bereitschaft zur Begehung von Straftaten" bedeutsame Gesichtspunkte für die Bewertung der persönlichen Schuld. Beide sind aber in ihrem Gewicht vom Unrechtsgehalt der Tat abhängig und nur gemeinsam mit der Tatausführung und

dem Verhalten nach der Tat zu bewerten. Die Schwere

der Tat und die persönliche Schuld sind keine selbständigen, voneinander unabhängigen gleichwertigen Maßstäbe für die Bestimmung des Strafrahmens. Ein Schuldvorwurf ist nicht abstrakt, sondern immer nur im Hinblick auf eine mehr oder

weniger gewichtige Tat meßbar. So, wie das Unrecht einer Tat nur in dem Umfang für die Strafzumessung bedeutsam ist, wie eine Schuldverknüpfung mit dem Täter besteht,

so ist persönliche Schuld nur bedeutsam, soweit sie durch eine bestimmte Unrechtstat Gewicht erlangt (vgl. H.-J. Bruns, Leitfaden des Strafzumessungsrechts S. 119).

RiBGH Dr. Meyer ist erkrankt und daher verhindert zu unterschreiben

Mösl Müller ‚ Mösl

Maier Theune