Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 31.08.1983 – 2 StR 501/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 501/83 BESCHLUSS 18)
in der Strafsache
gegen
den Raumausstatter Uwe Jürgen Ww EEE aus Wim geboren am WE. EEE 1959 in NEEB/Ts., zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
>. 10004
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten We-GEB wirä das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 3. März 1983 gegen ihn und den Angeklagten MB
1. in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß
a) der Angeklagte WB der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist,
b) der Angeklagte Mb der Beihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig ist;
2. in den Strafaussprüchen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen,
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten Wei wegen (richtig: schwerer) "räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung" zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und den Angeklagten MB wegen "Beihilfe zur" schweren "räuberischen Erpressung" zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und die zur Tatbegehung benutzte Gaspistole samt Magazin und Munition eingezogen. Während das Urteil gegen den Angeklagten Mb rechtskräftig geworden ist, hat der Angeklagte WB Revision eingelegt und diese mit der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts begründet. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig. Dagegen führt die Sachrüge - gemäß § 357 StPO auch soweit das Urteil den Angeklagten Mr betrifft - zur Änderung der Schuldsprüche und zur Aufhebung der Strafaussprüche.
Nach den Urteilsfeststellungen zum Tatbestand der räuberischen Erpressung verlangte der Angeklagte Wii-WEB, unterstützt vom Angeklagten MB, unter Drohung mit einer Gaspistole von einem Fußgänger Geld, worauf dieser seine Brieftasche herausgab. "EB sah in die Brieftasche hinein und stellte fest, daß sich lediglich 40 Pfennig derin befanden. Der Angeklagte WeiB-EB war damit nicht zufrieden ..." (UA Bl. 9). Er versuchte, dem Fußgänger eine von diesem mitgeführte Plastiktüte mit Inhalt zu entreißen und verfolgte ihn zusammen mit dem Angeklagten MB über eine Strecke von 150 bis 200 m. Sodann wurden beide festgenommen. Die Brieftasche - an anderer Stelle als "Geldbörse" bezeichnet - konnte nicht gefunden werden. Die Strafkammer hält es für möglich, daß sie in der Gegend um den Tatort "in das Gestrüpp gefallen war" (UA Bl. 9, 10, 16).
Bei diesem Sachverhalt bleibt die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte WEB, weil er sich einen größeren Betrag erhofft hatte, die Brieftasche (oder Geldbörse) samt Inhalt als nicht mitnehmenswert weggeworfen, sich also nicht zugeeignet hat (BGH, Urt. vom 15. April 1981 - 2 StR 645/80 - mit Nachw.; Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl.; § 22 Rdn. 16 am Ende). Der Umstand, daß die Strafkammer in der rechtlichen Würdigung von "Beute" und in den Strafzumessungserwägungen von dem "sehr geringe(n) Schaden in Höhe von 40 Pf." spricht (UA Bl. 18, 21), vermag diese Ungewißheit nicht auszuräumen.
IF
Damit sind diese Handlungen der Angeklagten nur als versuchte schwere räuberische Erpressung und als Beihilfe hierzu zu beurteilen. Der Senat hält es für ausgeschlossen, daß in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden könnten, die die Annahme einer vollendeten Tat rechtfertigen könnten. Er hat deshalb die Schuldsprüche geändert; § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da sich die Angeklagten auch gegenüber dem neuen Schuldvorwurf nicht anders als geschehen hätten verteidigen können.
Die Änderung der Schuldsprüche nötigt zur Aufhebung der Strafaussprüche. Die Einziehungsanordnung wird davon nicht berührt.
Mösl Müller Maier
Niemöller Gollwitzer