Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 30.08.1983 – 4 StR 446/83
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 446/83 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Günter C > aus SCHE, geboren am GEB 19.0 in EI, zur Zeit in Haft,
wegen Zuhälterei u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. August 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 4. März 1983 im Einzelstrafausspruch wegen versuchter Erpressung und im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
LF
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und wegen versuchter Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch und den Einzelstrafausspruch wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Freiheitsberaubung richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 20. Juli 1983 wird insoweit Bezug genommen.
2. Keinen Bestand kann dagegen die wegen versuchter Erpressung verhängte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr haben. Die Strafkammer hat hierzu ausgeführt:
"Die festgestellte Freiheitsberaubung dauerte vergleichsweise kurze Zeit, wobei dem Opfer eine eingeschränkte Bewegungsfreiheit in der Wohnung verblieb. Ferner wirkte sich bei der Strafzumessung aus, daß der Angeklagte wegen einer Freiheitsberaubung bereits mit einer Geldstrafe belegt worden ist. Die Kammer hat daher aus dem gem. §§ 23 und 49 Abs. 1 StGB gemilderten Grundstrafrahmen des § 239 Abs. 1 StGB auf eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr erkannt. Eine mögliche Geldstrafe
kam angesichts der Tatsache, daß der Angeklagte wegen
einer einschlägigen Strafe bereits einmal mit Geldstrafe belegt worden ist, nicht mehr in Betracht"
(UA 20, 21). Diese Ausführungen sind rechtsfehlerhaft. Der Angeklagte hat in diesem Einzelfall nur eine versuchte Erpressung (§§ 253, 22 StGB) und nicht auch eine Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) begangen, ferner ist er nach den Feststellungen auch nicht wegen Erpressung vorbestraft.
3. Die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs wegen versuchter Erpressung berührt den Einzelstrafausspruch wegen Zuhälterei und Freiheitsberaubung nicht. Sie bedingt jedoch die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.
Salger Knoblich Ruß Goydke Meyer-Goßner