Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 23.08.1983 – 5 StR 429/83
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
Javad Mohammad N aD zus Hain, geboren am EB 1947 in Tem» (Iran),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Fr
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 23. August 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 19. November 1982 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.
Nachdem der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg es abgelehnt hatte, Namen und Anschrift der in dieser Sache tätig gewordenen Vertrauensperson mitzuteilen, jedoch einer Vernehmung dieser Person durch einen beauftragten oder ersuchten Richter zugestimmt hatte, wenn die Vernehmung in Abwesenheit der Verfahrensbeteiligten stattfände und die Person nicht nach ihren Personalien und ihrer Anschrift befragt würde, hat die Strafkammer diese Person zweimal durch die Vorsitzende Richterin Lilie als beauftragte Richterin vernehmen lassen. Die vernehmende Richterin hat entgegen der Vorschrift des
§ 68 StPO die ihr von einem Polizeibeamten vorgezeigte Person nicht nach ihren Personalien befragt und entgegen
der Vorschrift des § 168 a Abs. 1 StPO den Namen der ver-
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nommenen Person nicht im Protokoll aufgeführt. Die Strafkammer hat die Niederschrift über die erste Vernehmung in
der Sitzung am 19. Oktober 1982 und die Niederschrift über die zweite Vernehmung in der Sitzung am 12. November 1982 verlesen. Die Beschlüsse, in denen die Verlesung "gen.
§ 251 Abs. I Ziffer 2 StPO" angeordnet wurde, verweisen zur Begründung auf einen Beschluß der Kammer vom 18. Oktober 1982, der seinerseits wieder auf den die kommissarische Vernehmung anordnenden Beschluß vom 5. Oktober 1982 verweist. Dieser lautet:
Der in der vorliegenden Strafsache tätig gewesene Informant der Polizei soll durch einen beauftragten Richter eidlich als Zeuge vernommen werden, und zwar in Abwesenheit der übrigen Prozeßbeteiligten. Mit der Durchführung der Vernehmung wird die Vorsitzende Richterin am Landgericht Lilie beauftragt.
Gründe§
Der Vernehmung des im Tenor beschriebenen Zeugen in der Hauptverhandlung stehen nicht zu beseitigende Hindernisse im Sinne von § 223 Abs. 1 StPO entgegen, weil weder
seine Personalien noch insbesondere seine ladungsfähige Anschrift dem Gericht bekannt sind und auch keine Aussicht besteht, diese Informationen zu ermitteln,
da der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg durch Beschluß vom 29. Dezember 1981 in Analogie zu § 96 StPO verfügt hat, daß der Name und die ladungsfähige Anschrift des vorbezeichneten Zeugen nicht bekannt werden dürfen, weil das Bekanntwerden dieser Informationen dem Wohle
des Landes Freie und Hansestadt Hamburg Nachteile bereiten würde. Unter diesen Umständen ist die allein in Betracht kommende Ermittlung der genannten Informationen durch Vernehmung von Kriminalbeamten, die als Kontaktpersonen des Zeugen fungiert haben, aussichtslos, da diese Beamten insoweit, wie in der Hauptverhandlung festgestellt worden ist, im Hinblick auf den zitierten Senatsbeschluß keine Aussagegenehmigung erhalten. Zu dem von der Verteidigung benannten, angeblich mit dem hier in
Rede stehenden Zeugen identischen Se (oder: SW) Ebadi NEE (oder: NE) haben trotz entsprechender Bemühungen des Gerichts, die in der Hauptverhandlung mitgeteilt worden sind, nähere zur Identifikation
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geeignete Einzelheiten ebensowenig festgestellt werden können wie die ladungsfähige Anschrift dieser Person.
Spätestens bei der Verlesung der zweiten Vernehmungsniederschrift war der Kammer jedoch bekannt, daß es sich bei der genannten Vertrauensperson um den wegen Heroinhandels vorbestraften iranischen Staatsangehörigen Ali Se Fbadi Neiiiib handelte, der im Gnadenwege aus der Strafhaft entlassen worden war und während der bis zum 31. Januar 1985 laufenden Bewährungszeit der Aufsicht der Gerichtshilfe ‚unterstand. Dies hatte der Verteidiger durch intensive Nachforschungen ermittelt. Die Vorsitzende Richterin hat in der Verhandlung am 12. November 1982 erklärt, die Kammer sei nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme überzeugt, daß Ali SCEEED Ebadi NER der vernommene V-Mann sei. Auch die Urteilsgründe
gehen davon aus.
Unter diesen Umständen braucht der Senat nicht auf die Frage einzugehen, ob es zulässig ist, Auskunftspersonen im Strafverfahren zu vernehmen oder die Angaben solcher Personen auf andere Weise in das Verfahren einzuführen, wenn ihre Identität vor dem Angeklagten und dem Verteidiger geheimgehalten werden soll (vgl. hierzu BGHSt 23, 244; KK-Pelchen StPO 8 68 Rn. 2; KK-Treier § 223 Rn. 20).
Hier ist jedenfalls die Verlesung der zweiten Vernehmungsniederschrift schon deshalb zu beanstanden, weil die in dem Anordnungsbeschluß gegebene Begründung unzulänglich war.
Der Name des Zeugen war dem Gericht bekannt. Es wußte auch, daß er sich noch in Deutschland aufhielt. Bei dieser Sachlage hätte das Gericht die Verlesung nicht mit einem Hinweis auf den Beschluß vom 5. Oktober 1982 begründen dürfen, sondern im einzelnen darlegen müssen, aus welchen Gründen dem Erscheinen des Zeugen in der Hauptverhandlung für eine
längere oder ungewisse Zeit nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstanden. Eine solche ausführliche Begründung war hier um so mehr geboten, als der Verteidiger zahlreiche nicht von vornherein aussichtslose Wege aufgezeigt hatte, um den gegenwärtigen Aufenthalt des Zeugen zu ermitteln.
Auf dem Verfahrensfehler kann das Urteil nicht nur im Fall Ebadi NP, sondern auch in den übrigen Fällen beruhen, weil nicht auszuschließen ist, daß die Schuldfeststellung im Fall Ebadi N@MEB die Beweiswürdigung in den anderen Fällen mitbeeinflußt hat.
Wenn es in der neuen Verhandlung wieder darauf ankommt, ob
der Angeklagte bei der polizeilichen Vernehmung am 30. Juli 1981 durch die vorangegangene lange Autofahrt übermüdet war, wird
es sich empfehlen, hierzu außer den bisher gehörten und sonst erreichbaren Zeugen auch einen Sachverständigen zu vernehmen.
Herrmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepel