Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 19.08.1983 – 1 StR 521/83

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 521/83 BESCHLUSS AR

in der Strafsache

gegen

den Autoschlosser Norbert S WW aus AB, geboren am &. A 195° in Li, zur Zeit in Haft,

wegen Diebstahls

AT

79

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 19. April 1983

wird als unbegründet verworfen mit folgender Maßgabe:

1. Der Schuldspruch wird dahin geändert, daß der Angeklagte fünf sachlich zusammentreffender Vergehen des Diebstahls in Tatmehrheit mit fünf sachlich zusammentreffender

Vergehen des versuchten Diebstahls schuldig ist,

2. Die im Falle I. 3. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe von sechs Monaten wird auf einen Monat herabgesetzt.

3, In der Liste der angewandten Strafvorschriften wird § 248 a StGB gestrichen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,

Gründe§

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Angeklagten ausgeführt:

"Die Nachprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt,

Die Kammer ist in den Urteilsgründen zur Überzeugung gelangt (UA S. 9), daß dem Angeklagten im Falle I 3

- entgegen dem Urteilstenor - lediglich ein versuchtes Vergehen des Diebstahls in einem schweren Falle gemäß § 243 Abs. 1 Ziff. 1 StGB angelastet werden könne, Weshalb die Kammer nun diese Rechtsansicht vertritt,

ist aus den Urteilsgründen nicht sicher zu ersehen.

Den Feststellungen kann nicht entnommen werden, auf welche Weise der Angeklagte die Bratwürste aus dem

Haus des Zeugen KB zeschafft hat und ob deshalb die Wegnahme - möglicherweise trotz Beobachtung durch den Hauseigentümer, den Zeugen KB - bereits vollendet war (vgl. hierzu BGHSt 23, 254, 255). Dies kann jedoch dahinstehen; denn die Bewertung der Tat als versuchter statt vollendeter Diebstahl belastet den Angeklagten nicht.

Da die Kammer sowohl im Falle I 1 (erster Teilakt) und

im Falle I 3 vollendeten bzw. versuchten Diebstahl im Sinne des § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB angenommen hat (UA

S, 9) und somit ersichtlich § 243 Abs. 2 StGB ausschließen wollte, muß in der Liste der angewandten Strafvorschriften § 248 a StGB entfallen. Die Nichtanwendung des § 243 Abs, 2 StGB war auch gerechtfertigt, weil sich die oben genannten Taten auf mehr als eine geringwertige Sache im Sinne der genannten Vorschrift bezogen. § 248 a StGB kann daher nicht eingreifen, weil diese Vorschrift den Diebstahl nur "in den Fällen des § 242 StGB", nicht aber in denen des § 243 Abs. 1 StGB betrifft (vgl. BGHSt 26,

AT

104, 105; Dreher-Tröndle 41, Aufl., Rdn.’4 und 6 zu § 2,8 a StGB)."

Dem schließt sich der Senat an. Er hat jedoch im Hinblick auf die im Fall I. 3. der Urteilsgründe vorgenommene Änderung des Schuldspruchs auf Antrag des Generalbundesanwalts die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe auf die gesetzlich niedrigste Freiheitsstrafe herabgesetzt (§§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB; § 354 Abs. 1 StPO). Trotz dieser Herabsetzung kann in Anbetracht des von der Kammer vorgenommenen großzügigen Zusammenzugs der Einzelstrafen von (bisher) 57 Monaten auf 36 Monate ausgeschlossen werden, daß sie auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn bereits von ihr die gesetzlich niedrigste Freiheitsstrafe im Falle I. 3. verhängt worden wäre,

Herdegen Kuhn Maul Schikora Schimansky