Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 07.06.1983 – 4 StR 275/83
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 275/8 BESCHLUSS Z ge. in der Strafsache gegen
Rüdiger P U zu: SE, zevoren am EEE 1956 in OEM. zur Zeit in Hart,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juni 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 2. Dezember 1982, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-
sten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgerichtskammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe;
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben (§§ 349 Abs. 4 StPO).
Das Landgericht verneint das Vorliegen eines minder schweren Falles der Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226
Abs. 2 StGB) mit der Begründung, bei einem Vergleich des Falles mit anderen Fällen des § 226 StGB fielen keine Unmstände auf, die es gerechtfertigt erscheinen ließen, diesen als minder schwer einzustufen. Dabei hat es nicht geprüft, ob der Angeklagte ohne eigene Schuld durch eine ihm von dem Tatopfer zugefügte Mißhandlung zum Zorne gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist jedoch bei der Prüfung der Frage, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 226 Abs. 2 StGB gegeben ist, auch der seinem Wortlaut nach nur für den Totschlag geltende besondere Strafmilderungsgrund der Reizung zum Zorn (§ 213 1. Alt. StGB) zu beachten; liegt er vor, so führt dies zwingend zur Anwendung des § 226 Abs. 2 StGB (vgl. BGH Strafverteidiger 1981, 524 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zu § 228 StGB a.F.). Eine Prüfung der Voraussetzungen des § 213 1. Alt. StGB war hier geboten, weil der Getötete dem Angeklagten aus nicht mehr aufklärbaren Gründen einen Schlag ins Gesicht versetzt und dadurch dessen .Racheakt heraufbeschworen hatte. Hierbei hat sich der Angeklagte in einer Art Erregungssturm befunden, den er nicht völlig unter Kontrolle bringen konnte (UA 11). Ein solcher Erregungszustand kann als Zorn im Sinne von
§ 213 1. Alt. StGB bewertet werden (vgl. BGH, Urteil vom
10. Februar 1976 - 5 StR 703/75).
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Die Sache bedarf daher im Strafausspruch einer neuen tatrichterlichen Würdigung.
Salger Hürxthal Ruß Goydke Jähnke