Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 29.01.1985 – 2 StR 454/85
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 454/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Stefan B a] ‚ ohne festen Wohnsitz, geboren am 1553 in MB (Rumänien), zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 2.
ot
-
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Septem-
ber 1985 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 29. Januar 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufge-
hoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer
zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird
verworfen.
Gründe§
l. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körper-
verletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von
sechs
Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner
Revision.
während die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im Schuldspruch und bei der Unterbringung keinen Rechtsfehler ergeben hat, kann
der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.
2. Das Landgericht bejaht beim Angeklagten eine schwere seelische Abartigkeit mit neurotischen und paranoiden Zügen und hält ihn deshalb für nur vermindert schuldfähig. Daß er zur Tatzeit auch alkoholisiert war, bezeichnet es in diesem Zusammenhang für bedeutungslos, da er auch ohne Alkoholgenuß aggressiv reagiere, alkoholgewohnt sei und im vorliegenden Falle keine alkoholbedingten Verhaltensweisen gezeigt habe. Aus diesem Grunde ordnet es auch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und nicht
in einer Entziehungsanstalt an.
Bei der Verneinung eines minder schweren Falles gemäß § 226 Abs. 2 StGB wirft die Strafkammer dem Angeklagten dann aber vor, daß er der Person seines Vertrauens sein "Alkoholproblem" verheimlicht und sich nicht dauerhaft darum bemüht habe, den Alkohol zu meiden. Auch habe er zu dem Tatopfer, das er - aus objektiv unbedeutenden Anlässen - als schlechten Menschen angesehen habe, entweder keinen Kontakt mehr halten dürfen oder sich darum bemühen
müssen, das Verhältnis zu entspannen.
3. Diese Begründung begegnet durchgreifenden recht-
lichen Bedenken.
a) War der die Tat prägende geistig-seelische Zustand
des Angeklagten nicht eine Folge übermäßigen Alkoholge-
hr m,
nusses, sondern durch die schwere seelische Abartigkeit bedingt, dann durfte dem Angeklagten nicht angelastet werden, er habe sich nicht dauerhaft darum bemüht, den
Alkohol zu meiden.
b) Abgesehen davon hätte dem Angeklagten der übermäßige Alkoholgenuß nur vorgeworfen werden dürfen, wenn ihn seine schwere seelische Abartigkeit nicht daran
hinderte, mit dem "Alkoholproblem" fertig zu werden.
c) Mit dem Vorwurf, der Angeklagte habe entweder den Kontakt zum späteren Tatopfer meiden oder sich um ein panntes Verhältnis zu ihm berühen müssen, wertet das Landgericht zudem außerhalb der Tat liegende Unstände der Lebensführung zum Nachteil des Angeklagten, ohne daß diese Schlüsse auf den Unrechtsgehalt der Tat oder Einblicke in eine verwerfliche Einstellung des Täters bei der Tat zuließen. Auch das ist fehlerhaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom l. Juni 1984 - 2 StR 108/84 und vom 20. Juni 1984 - 2 StR 319/84; BGH NStZ 1984, 118). Der Angeklacte war seinem späteren Tatopfer unmittelbar vor der Tat nicht feindselig gegenübergetreten, sondern hatte ihm mit einer Flasche Wein eine besondere Freude bereiten wollen, wurde aber zurückge-
stoßen und beschimpft.
d) Unabhängig davon hätte auf Grund der Urteilsausführungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten auch hier Anlaß bestanden, zu prüfen, ob das zwiespältige Verhalten des Angeklagten nicht eine
Folge seiner schweren seelischen Abartigkeit war.
Der Strafausspruch ist deshalb aufzuheben.
4. Der neu entscheidende Tatrichter wird auch beachten müssen, daß der Strafrahmen nach $S 226 Abs. 2 StGB gemindert werden muß, wenn die Voraussetzungen des §§ 213 StGB 1. Alternative gegeben sind (vgl. BGHSt 25, 222; BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 1983 - 4 StR 275/83; vom 12. Juni 1981 - 3 StR 129/81 und 13. Juni 1979 -
2 StR 147/79; BGH, Strafverteidiger 1981, 524).
wurde der Angeklagte ohne eigene Schuld durch eine vom späteren Tatopfer begonnene Tätlichkeit im Sinne einer körperlichen Mißhandlung zum Zorne gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen, dann darf eine Strafrahmenverschiebung nach § 226 Abs. 2 StGB nicht mit der Begründung abgelehnt werden, die im Zorn verübte Körper-
verletzung und ihre schweren Folgen stünden in keinem ange-
messenen Verhältnis zu dem die Tat auslös
enden körperlichen Angriff des Tatopfers (vgl.
30. Oktober 1984 - ı BGE LM Nr. 4
BGH, Beschluß vor StR 597/84; BGH NStZ 1982, 27; zu 5 213 StGB; CA 1970, 214).
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