Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1976
BGH Urteil vom 10.02.1976 – 5 StR 703/75
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Ab. 2: 76
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
die Prostituierte Gabriele B un
geborene SEHR au: ANNE, geboren an BED 19:7 ir 1,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
Ychi
Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10.Februar 1976, an der teilgenommen haben;
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof.Dr.Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt Herrmann Schuster Horstkotte als beisitzende Richter,
Bundesanwalt BD
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EB .u: reg
als Verteidiger der Angeklagten,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 27 .August 1975 im Strafausspruch mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Zur Entscheidung über die Strafe und die Kosten des Verfahrens wird die Sache an das Schwurgericht in Braunschweig zurück-
verwiesen,
- Von Rechts wegen -
- 3 -
Gründe§
Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision der Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat teilweise Erfolg.
Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Gegen ihn hat die Revision im einzelnen auch nichts vorgetragen.
Der Strafausspruch kann nicht bestehenbleiben. Das Schwurgericht hat den Strafmilderungsgrund der Reizung zum Zorn (§ 213 1.Halbsatz StGB) mit der Begründung verneint, die Angeklagte habe Ri» nicht aus Zorn getötet. Antriebskraft ihres Handelns sei vielmehr der Wunsch gewesen, in Zukunft in Ruhe gelassen und nicht mehr bewußt gequält zu werden (UA S.31/32). Es ist der Revision zuzugeben, daß diese Erwägungen rechtlich bedenklich sind. Reg» hatte die Angeklagte schon häufig gekränkt und sie unmittelbar vor der Tat erneut beleidigt. Das Schwurgericht führt selbst aus, diesmal hätten die Kränkungen und Erniedrigungen "die Reizschwelle überschritten" (UA S.31). Das spricht im Zusammenhang mit den Feststellungen über den Tathergang (UA S.15/16) dafür, daß die Angeklagte durch die letzte Beleidigung des RB (er habe nur mit ihr geschlafen, wenn sie ihm Geld gebracht habe; nun müsse er wohl zu Roswitha gehen) in eine heftige Gemütsbewegung geriet, in der sie die erlittenen Kränkungen als eine schwere Beeinträchtigung ihrer Persönlichkeit empfand. Ein solcher Erregungszustand ist Zorn.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.
Sarstedt Schmidt Herrmann Schuster Horstkotte
st