Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 25.05.1983 – 2 StR 29/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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MIC
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 29/83 BESCHLUSS NV.
in der Strafsache
gegen
1. Javaid I gib alias Jawed BB aus og , geboren am EEE :956 ir ceiB (Pakistan), zur
Zeit in Untersuchungshaft,
2. Mohammed AB aus VOR <EEEEEE sedoren
am EEE 1955 :n NEE (Pakistan), zur Zeit in Strafhsft in anderer Sache,
3. Sajad A 1 ib aus To, geboren am EEE :355 in CE (Pakisten), zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung U.2.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen;
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 26. August 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkanmer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Die Angeklagten sind wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden. Mit ihren Revisionen rügen sie Verletzung sachlichen “Rechts.
Der Generalbundesanwalt hat zu ihren Rechtsmitteln wie folgt Stellung genommen:
"Die Revisionen der Beschwerdeführer dringen mit der Sachrüge durch. Die Verurteilung wegen versuchter gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
die Absicht hat, sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern. Die Rechtswic-
riskeit des erstrebten Vermögensvorteils ist ein normatives Tatbestandsmerkmai, auf das sich der - zumirdest bedingte - Vorsatz erstrecken muß. Glaubt der Täter, auf die Bereicherung einen Anspruch zu haben, so befindet er sich - wenn der vermeintliche Anspruch nicht bestent - im Tatbestandsirrtum (3GHSt 4, 195, 10€, 107; 20, 13€, 137, 138; BGH, Beschluß vom 25. Mai 1976, 4 StR 192/76, und Urteil vom 5. Oktober 1982, 1 StR 486/32).
Durch die Feststellungen des Landgerichts ist der innere Tatbestand einer versuchten (schweren) räuberischen Erpressung nicht dargetan. Zwar ergeben sich nach den Darlegungen auf UA S, 4 keine AÄnhaltspunkte für die Annahme, daß dem Angeklagten If tatsächlich noch
eine Forderung gegen AB zugestanden haben könnte. Auf UA 5. 5 stellt die Strafkammer jedoch ausdrücklich fest, I sei der Auffassung gewesen, daß AU ihm noch weitere 1000,-- DM für den Transfer von Frankreich nach Deutschland schuldete, War der Angeklagte aber dieser - wenn auch irrigen, nach den Feststellungen auf UA S. 4 zudam nicht nachvollziehbaren - Meinung, dann hatte er in den Fällen, in denen er mit Mitteln
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der (schwereı) räuberischen Erpressung AGB nötign wollte, die vermeintliche Forderung zuerfüllen, nicht gehandelt,
um sich zu Inrecht zu bereichern. Denn
das vom Inhber einer Geldforderung zu
deren Durchetzung angewandte strafbare Mittel derNötigung bewirkt für sich
noch nicht daß der erlangte Vermögensvorteil rehtswidrig wird (vgl. BGH
a.a.0; femer BGH, Beschluß vom 20. 11. 1981,
2 StR 586,81).
Der danam gegebene sachlich-rechtliche Mangel berührt den Schuldumfang der vom Tatricht:r angenommenen fortgesetzten Tat. Er nötigt daher zur Aufhebung des Schuldspruchs insgesamt. Keiner abschließenden Erörterıng bedarf daher mehr der unter
II 5 der Urteilsgründe dargestellte Einzelskt, bei dem die Angeklagten,
als ihre Forderung nach Geld auch
dieses mal erfolglos blieb, ein Fernsehgerät, eine Schreibmaschine und
ein Tonbandgerät mitnehmen wollten
(UA S. 7). Doch sei bemerkt, daß es
auch insoweit ergänzender Feststellungen zu Zweck und Ziel dieses Vorgehens und zu den Vorstellungen bedarf, von denen sich die Angeklagten dabei leiten ließen (vgl. BGH, NJW 1982,
S. 2265).
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Die Verurteilungen der Beschwerdeführer 2 und AB sind von dem aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mangel ebenfalls beeinflußt. Der Angeklagte Ag hatte sich ebenfalls darauf berufen, daß "AG dem anderen Pakistani Geld geschuldet" habe (UA 5. 8), ohne daß sich die Strafkammer mit diesem Verteidigungsvorbringen auseinandergesetzt hätte. Welche Vorstellungen der Angeklagte Al hatte, blieb im Urteil unerörtert. Zu einer ausdrücklichen Erörterung hätte aber Anlaß bestanden, wenn die beiden Mitangeklagten in der Vorstellung gehandelt haben sollten, eine bestehende Forderung beizutreiben.
Die Voraussetzungen für eine abschließende Entscheidung des Senats in der Sache erscheinen nicht gegeben. Das Geschehen bedarf vielmehr einer ergänzenden tatrichterlichen Beurteilung, und zwar insbesondere unter dem Gesichtspunkt, worauf sich eine - wenn auch irrige - Vorstellung über das Bestehen einer Restforderung von 1000,-- DM überhaupt gründen konnte, wenn zwischen den Beteiligten eine Einigung erzielt war, wie sie auf UA S, 4 festgestellt wurde, und wenn AB daraufhin - wie vereinbart - die von ihm geschuldeten 2000,-- DM bezahlt hatte (UA 5, 4)."
MO
-6 - Dem pflichtet der Senat bei. Mösl Müller Meyer
Maier " Gollwitzer