Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1976
BGH Beschluss vom 21.01.1976 – 4 StR 192/76
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 192/76 BESCHLUSS 2518 RE
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Kadir CD zus HB, geboren om EEE 1932 in NEE Türkei,
wegen räuberischer Erpressung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
>25, Mai 1976 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
kann
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 21. Januar 1976 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt worden ist,
b) im gesamten Strafausspruch,
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-
mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurickverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe§
4, Der Schuldspruch wegen räuberischer Erpressung nicht bestehen bleiben.
Glaubt der der Erpressung (auch der räuberischen Er-
pressung) beschuldigte Täter auf die Bereicherung einen
Anspruch zu haben, so befindet er sich im Tatbestandsirrtum (BGHSt 4, 105; 17, 87).
Der Angeklagte war sich darüber im klaren, daß es sich bei den 700 DM, die er sich von Frau WB geben ließ, nicht um Geld "aus seiner Brieftasche" handelte, sondern um ihr eigenes Geld (UA S, 8).
Den Urteilsfeststellungen zufolge behauptete aber der Angeklagte in der Wohnung der Frau VER, sie habe ihm seine Brieftasche mit etwa 1,300 DM entwendet. Obwohl sie "immer wieder" ihre Unschuld beteuerte, blieb er bis zum Verlassen der Wohnung bei dieser Behauptung. Er verlangte von ihr, sie solle ihm "sein Geld" wiedergeben. Es wurde zwar auch davon gesprochen, daß der Bruder der Frau WE in der Wohnung anwesend sei; möglicherweise - die Strafkammer hat dazu nur die Einlassung des Angeklagten wiedergegeben (UA S. 4), nicht aber ihre eigene Überzeugung zum Ausdruck gebracht - auch davon, daß der Bruder die Brieftasche mit Geld weggenommen habe oder haben könne, Jedenfalls war zuletzt von dem Bruder nicht mehr die Rede (UA S. 6). Abschließend hat die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung (UA S. 9) erwähnt, der Angeklagte sei bei der Tat "möglicherweise" davon ausgegangen, daß der Bruder ihm das Geld gestohlen habe, Die Strafkammer hat also die Möglichkeit offen gelassen, daß der Angeklagte doch der Überzeugung war, Frau veEEB habe ihm die Brieftasche mit dem Geld weggenommen. Dafür könnte sprechen, daß er bis zuletzt, als "von dem Bruder nicht mehr die Rede" war, seine Bezichtigung gegenüber
Frau WB wiederholte,
_ War aber der Angeklagte davon überzeugt, daß Frau WEB ihm sein Geld (etwa 1.300 DM) gestohlen habe, so kann er, zumal als mit den deutschen Landessitten und dem deutschen Recht nicht näher vertrauter Ausländer, auch geglaubt haben, er dürfe der "Diebin" nicht nur das Diebesgut (die Brieftasche mit den darin befindlichen Geldscheinen) unmittelbar abnehmen, sondern sich wegen seiner Schadensersatzforderung aus ihrem, der vermeintlichen Täterin, eigenem Geld eigenmächtig befriedigen,
Von der endgültigen Klärung dieser bisher offengelassenen Fragen hängt es ab, ob der Angeklagte wegen räuberischer Erpressung verurteilt werden kann.
Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen räuberischer Erpressung erfaßt auch die damit in Tateinheit stehende Verurteilung wegen Körperverletzung.
Sollte dem Angeklagten die Absicht, sich zu Unrecht zu bereichern, nicht nachgewiesen werden können, so wird
zu prüfen sein, ob er wegen Nötigung (§ 240 - bes. Abs. 2. StGB) zu verurteilen ist.
2. Die Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr ist den Urteilsfeststellungen zufolge frei von Rechtsirrtum. Nur der Strafausspruch wegen dieser Tat muß aufgehoben werden, weil er von der Verurteilung auch wegen räuberischer Erpressung beeinflußt sein kann.
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