Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 25.05.1983 – 2 StR 271/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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I
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 271/83 BESCHLUSS d 5: 5 & j in der Strafsache
gegen
den Flachdrucker Michael Georg H EB aus EB. geboren am EEE 1956 in HB, zur Zeit in
Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
AL
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil
des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Oktober 1982, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem
Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründez:s
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ergibt zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben.
Die Strafkammer entnimmt die Strafe für den von ihr - rechtlich bedenkenfrei - angenommenen besonders schweren Fall des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln dem Strafrahmen des § 11 Abs. 4 BtMG aF. Dabei übersieht sie, daß hier die Anwendung des § 31 BtMG nF als des im konkreten Fall milderen Gesetzes in Betracht kommt (§ 2 Abs. 3 StGB; vgl. BGHSt 20, 22, 25; 20, 121, 125).
- 3.
Nach den Feststellungen hat die Einlassung des Angeklagten, "die er schon unmittelbar nach seiner Festnahme abgegeben hat, dazu geführt, daß mit dem Angeklagten Rom GE der eigentliche Initiator zur Verantwortung gezogen werden konnte" (UA S. 17). Der Angeklagte hat danach durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen, daß die Tat tiber seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte (§ 31 Nr. 1 BtMG nF).
Dies eröffnet dem Tatrichter die Möglichkeit, die Strafe nach seinem Ermessen zu mildern und dabei bis zum gesetzlichen Mindestmaß herabzugehen (§ 49 Abs. 2 StGB). Mindestmaß ist dann nicht, wovon die Strafkammer im angefochtenen Urteil gemäß § 11 Abs. 4 BtNMG aF ausgegangen ist, ein Jahr, sondern ein Monat Freiheitsstrafe (§ 38 Abs. 2 StGB).
Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Strafkamner, hätte sie die Anwendbarkeit des § 31 BtMG nF geprüft, gegen den Angeklagten eine niedrigere Strafe verhängt hätte. Der Strafausspruch ist deshalb aufzuheben.
Mösl Müller Meyer Maier Gollwitzer