Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 18.05.1983 – 2 StR 135/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern
AUS BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 135/8 URTEIL ae. Ka‘ in der Strafsache gegen
den Arbeiter Hubert Klaus Otto S EB aus
EEE , geboren am GE 1960 in SEEEEEE.
wegen räuberischer Erpressung u.a.
DE
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Mai 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller B, Maier Theune Gollwitzer
als beisitzende Richter, Staatsanwalt EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte EB
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27. August 1982
1. im Schuldspruch dahin ergänzt, daß der Angeklagte wegen räuberischer Erpressung und wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung verurteilt wird,
A0S
2. im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird. Mit der Sachrüge beanstandet die Beschwerdeführerin, daß der Angeklagte nicht auch wegen versuchter Nötigung verurteilt wurde und greift den Strafausspruch und die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung an. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Nach den Feststellungen ließ der Angeklagte, nachdem er von dem Zeugen HB einen 20 DM-Schein erhalten hatte, zunächst von seinem Opfer ab und entfernte sich. "Der Zeuge erhob sich ebenfalls und ging in die gleiche Richtung wie der Angeklagte ... Als der Angeklagte merkte, daß der Zeuge ihm folgte, drehte er sich um und ging auf diesen zu und warf ihn erneut zu Boden ..., schlug auf ihn ein, trat ihn mit seinen Stiefeletten in den Rücken und sagte: "Wenn du jetzt noch mal hinter mir herkomnmst, mache ich dich kaputt". Dies tat der Angeklagte, um den Zeugen an einer Verfolgung zu hindern. Der Zeuge erlitt durch die Tritte Prellungen in der Beckengegend, die eine ärztliche Behandlung erforderlich machten und die dem Zeugen drei bis vier Wochen lang Schmerzen bereiteten" (UA S. 8).
Danach hat sich der Angeklagte in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung auch einer versuchten Nötigung schuldig gemacht, so daß der Schuldspruch des angefochtenen Urteils unvollständig ist. Daß Anklage und Eröffnungsbeschluß den Sachverhalt ebenfalls nur als gefährliche Körperverletzung werteten, steht dem nicht entgegen. Denn mit der Erhebung der Anklage wird die ganze Tat im verfahrensrechtlichen Sinne der Urteilsfindung des Tatrichters unterbreitet. Er muß diese Tat deshalb nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in rechtlicher Hinsicht, so wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt, ohne Bindung an die dem Eröffnungsbeschluß zugrunde gelegte rechtliche Bewertung erschöpfend aburteilen (BGH NStZ 1983, 174).
ME
Der Senat ergänzt dementsprechend den Schuldspruch. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Verurteilte gegen den Vorwurf der versuchten Nötigung nicht anders als geschehen verteidigen könnte. Die Erweiterung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Strafausspruchs für diese Tat nach sich.
Da wegen des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs beider Taten des Angeklagten nicht auszuschließen ist, daß die aufgezeigte unvollständige rechtliche Würdigung der zweiten Tat auch die Bemessung der Einzelstrafe für die vorausgegangene räuberische Erpressung beeinflußt hat, hebt der Senat diese ebenfalls auf,
Die Aufhebung beider Einzelstrafen bedingt die Aufhebung der Gesamtstrafe und damit des gesamten Strafausspruchs.
Mösl Müller Maier Theune Gollwitzer