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BGH Urteil vom 02.05.1984 – 2 StR 80/84

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

2 _StR 80/84 URTEIL

27

in der Strafsache

gegen

den Einsatzleiter Horst K EB .ausrF

geboren um EEE 1955 : sw (Polen),

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Mai 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof GE in ser Verhandlung, Staatsanwalt END pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte «>

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. September 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

AT

Gründe§

Das Landgericht hat der. Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, wobei es jeweils den Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB zugrunde legte. Es hat außerdem auf Einziehung einer Gaspistole mit Munition und Zubehör, einer Maske, einer Strickweste und einer Plastiktüte erkannt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

In der Revisionsbegründungsschrift beantragt die Beschwerdeführerin ohne Einschränkung die Aufhebung des angefochtenen Urteils, wendet sich dann aber nur gegen die Annahme minder schwerer Fälle, Es kann dahingestellt bleiben, ob dadurch die Revision auf den Strafausspruch beschränkt werden sollte. Denn die Beschwerdeführerin beanstandet unter anderem, die Strafkammer habe im Hinblick auf die bei den Taten eingesetzte Gaspistole den Eindruck unberücksichtigt gelassen, "den diese Waffe nach dem Täterplan auf die bedrohten Personen machen muß und auch gemacht hat ..." (S. 2 der Revisionsbegründungsschrift). Sie rügt damit nicht nur, daß ein Strafschärfungsgrund unberücksichtigt blieb, sondern greift auch die Feststellungen der Strafkammer zum Schuldumfang an. Eine Beschränkung des Rechtsmittels auf den Strafausspruch ist daher nicht eingetreten.

Das angefochtene Urteil ist aufzuheben, weil die Strafkammer die Taten des Angeklagten in rechtlicher Hinsicht nicht erschöpfend gewertet hat.

Nach den Feststellungen packte der Angeklagte bei dem ersten Überfall auf die Sparkasse "eine Kundin am Arm ... und erklärte, daß ein Überfall im Gange sei. Dabei hielt er die Waffe der Kundin an den Kopf, um allen anwesenden Personen den Ernst der Lage klarzumachen und sie dazu anzuhalten, keinen Widerstand zu leisten und seinen Anordnungen zu folgen" (UA S. 5). Auch bei der zweiten T>t "packte er eine anwesende Kundin am Arm und hielt die Waffe auf sie gerichtet, um sie und die anwesenden Personen mit der Folge einzuschüchtern, keinen Widerstand zu leisten und seinen Weisungen nachzukommen" (UA S. 6).

Damit hat sich der Angeklagte jeweils in Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung auch des erpresserischen Menschenraubes (§ 239 a StGB) schuldig gemacht, so daß der Schuldspruch des angefochtenen Urteils unvollständig ist. Daß Anklage und Eröffnungsbeschluß die Taten ebenfalls jeweils nur als schwere räuberische Erpressung werteten, steht dem nicht entgegen. Denn mit der Erhebung der Anklage wird die ganze Tat im verfahrensrechtlichen Sinne der Urteilsfindung des Tatrichters unterbreitet. Er muß diese Tat deshalb nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in rechtlicher Hinsicht, so wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt, ohne Bindung an die dem Eröffnungsbeschluß zugrunde geiegte rechtliche Bewertung erschöpfend aburteilen (BGH NStZ 1983, 174; BGH, Urteil vom 18. Mai 1983 - 2 StR 135/83 -).

9 Added

Der Senat kann den Schuldspruch im Hinblick auf § 265 StPO nicht von sich aus abändern.

Die Urteilsaufhebung umfaßt auch die Entscheidung über die Einziehung. Die neu entscheidende Strafkammer wird zu prüfen haben, ob für den /ufsatz zum Verschießen von Leuchtspurmunition und für die gesamte sicherge-

stellte Munition die Voraussetzungen des § 74 StGB vorliegen.

RiBGH Dr. Müller ist in Urlaub ortsabwesend und kann nicht unterschreiben

Mösl Mösl Meyer

Maier Gollwitzer