Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 10.05.1983 – 5 StR 31/83
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Rechtsanwalt und Notar Schwittert T us
aus O u , geboren am u 1936 in 1 GENE,
- Sachbezeichnung: AU -
wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Mai 1983, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Fuhrmann Horstkotte rRebitzki Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Richter am Amtsgericht ui
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt uuiiiiiiNEEENEEEES
als Verteidiger,
Justizangestellte EB als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldb ) vom 18. Juni 1982 wird verworfen.
Die Landeskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten
dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten TEMP von dem Vorwurf, dem Mitangeklagten A in zwei Fällen Beihilfe zur Urkundenfälschung geleistet zu haben, freigesprochen. Dagegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten worden ist, hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensbeschwerde, mit der eine Verletzung des
§ 261 StPO behauptet wird, ist unbegründet, Der Angeklagte hat sich ausweislich der Verhandlungsniederschrift "erklärt", nachdem er gemäß §§ 258 Abs. 3 StPO befragt worden war, ob
er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe (Bd. III Bl. 99 d. A.). Erklärungen nach § 258 StPO dürfen und müssen bei der Urteilsfindung berücksichtigt werden (BGHSt 11, 74, 75). Sie gehören zum Gegenstand der Hauptverhandlung (§§ 261 StPO). Nach den Urteilsgründen hat sich der Angeklagte "in seinem letzten Wort dem Plädoyer seines Verteidigers angeschlossen" (UA S. 20). Der Senat braucht
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dahin nicht in der Hauptverhandlung zur Sprache gekommen waren, durch die bloße Erklärung, er schließe sich dem Plädoyer an, zum Gegenstand seiner Einlassung machen konnte. Hier hat sich das Plädoyer des Verteidigers ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 20 f) darauf beschränkt, das schon vorher. in die Hauptverhandlung eingeführte Verteidigungsvorbringen des Angeklagten und die sonst durch die Beweisaufnahme vermittelten Tatsachen wertend zu würdigen. Der Angeklagte hatte zu Beginn der Hauptverhandlung erklärt, er sei nicht bereit, zur Sache auszusagen (Bd. III Bl. 56 d. A.), und seine Weigerung ausweislich der Urteilsgründe damit begründet,
daß er sich gegenüber dem Landgerichtspräsidenten, einem anderen Richter und dem Staatsanwalt "umfassend geäußert habe"
und daß "zwischenzeitlich soviel Zeit ins Land gegangen sei,
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daß er dem nichts hinzufügen könne" (vA S. 20). Er hat damit, - seine Aussageverweigerung einschränkend, zum Ausdruck gebracht, daß er bei seinen früheren Angaben die Wahrheit gesagt habe. Den Inhalt der früheren Erklärungen des Angeklagten hat der Tatrichter auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt
(ua Ss. 30 ff, 34 ff, 36 ff).
Der von der Revision behauptete Verstoß gegen § 33 StPO liegt schon deswegen nicht vor, weil der Staatsanwalt bei seinem erneuten Schlußvortrag, der sich an die Erörterung eines Beweisamtrages anschloß (Bd. IIl Bl. 103 d. A.), Gelegenheit hatte, auf die Erklärungen des Angeklagten, die sich dem Plädoyer des Verteidigers angeschlossen hatten, 'einzugehen.
II.
Der Freispruch des Angeklagten TEEN Hält auch der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand. Der vom Tatrichter aus den Feststellungen gezogene Schluß auf das Fehlen eines auch nur bedingten Beihilfevorsatzes des Angeklagten WW | ist nach den in BGHSt 26, 56, 63 bezeichneten Maßstäben aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Gegen zwingende Erfahrungssätze hat der Tatrichter nicht verstoßen. Der Tatrichter hat es offen gelassen, ob der Mitangeklagte ACER das Schriftstück vor dem Angeklagten unterschrieben oder, ebenfalls in Gegenwart des Angeklagten, anerkannt hat. Ersichtlich sah sich
der Tatrichter nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme außerstande, hierzu zuverlässige Feststellungen zu treffen. Schon deswegen begründet es keinen Rechtsverstoß, daß sich der Tatrichter nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob der Beglaubigungsvermerk des Angeklagten, der auf eine vor ihm vollzogene Unterschrift des Mitangeklagten AR ninwies, eine falsche Beurkundung im Sinne des § 348 StGB darstellte.
35°
Auf die von der Revision angeführte Rechtsprechung zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Beglaubigung einer nicht in Gegenwart des Notars erklärten Anerkennung der Unterschrift den Tatbestand des § 348 StGB erfüllt (vgl. BGHSt 22, 32, OLG Köln DNotZ 1977, 762) kommt es ohnehin nicht an, weil der Mitangeklagte SU Dei dem Notar erschienen ist.
Fleischmann Fuhrmann Horstkotte
. Rebitzki Niepel