Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 10.05.1983 – 4 StR 224/83
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 224/83 BESCHLUSS
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den Kaufmann Volker zZ En zus DE, dort geboren an Ep 1955,
wegen Zuhälterei u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Mai 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 22. November 1982
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Zuhälterei und mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt wird;
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälterei und wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu Einzelstrafen von einem
Jahr sechs Monaten und drei Jahren sechs Monaten verurteilt und unter Einbeziehung früherer gegen den Angeklagten verhängter Freiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren sechs Monaten festgesetzt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Strafkammer hat den Angeklagten ohne Rechtsfehler wegen ausbeuterischer Zuhälterei schuldig gesprochen. Auch die Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung der Erika Schälling in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffas sung des Landgerichts stehen diese strafbaren Handlungen jedoch zueinander im Verhältnis der Tateinheit.
Die Mißhandlungen der Erika sun sind dadurch ausgelöst worden, daß der Angeklagte von ihr die Herausgabe eines Teils ihres Verdienstes als Prostituierte verlangte, von dem er glaubte, daß Erika SB ihn zurückbenalten habe, währen Erika SB erklärte, kein Geld mehr zu besitzen, den zurüc behaltenen Betrag vielmehr verbraucht zu haben. Zu der Körperverletzung und damit auch zu der versuchten räuberischen Erpre: sung ist es mithin auf der Grundlage und im Rahmen der zwischer den Beteiligten bestehenden zuhälterischen Beziehungen gekonmen. Der Angeklagte hat durch die Mißhandlungen, die auch Teil der versuchten räuberischen Erpressung waren, seine Beteiligun:
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am Verdienst der Erika SCHE 215 Prostituierte durchsetzen wollen. Die Körperverletzung und die versuchte räuberische Erpressung waren mithin Bestandteil des Ausbeutens,
so daß zwischen allen diesen Handlungen Tateinheit besteht (BGH bei Dallinger MDR 1968, 728; Dreher/Tröndle § 181 a StGB Rdn. 17; Lenckner in Schönke/Schröder § 181 a Rdn. 28; Lackner in LK, 9, Aufl., § 253 StGB Rdn. 29; Horn in SK
§ 181 a StGB Rdn. 8). Der Senat hat den Schuldspruch insoweit selbst geändert, da der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können (§ 265 StPo).
Die Schuldspruchänderung führt jedoch zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, da gemäß § 52 StGB nur auf eine Strafe zu erkennen ist. Diese ist dann allerdings mit den Einzelstrafen aus dem Urteil des Schöffengerichts Hamburg vom 25. April 1980 gemäß § 55 StGB zu einer Gesamtstrafe zusammenzufassen.
Salger Hürxthal Knoblich
Ruß Goydke