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BGH Urteil vom 26.04.1983 – 5 StR 72/83

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR _72/83

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

1. Ladistav O0 ER aus Hi. geboren am EM 1915 in SEEEEP»

2. Michael Sc nl aus HAMEEEEER: dort geboren am EB 1952,

3. Dieter H e EEE zus HuuuiBl. dort geboren am NEED 1956,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes u. a.

Bi

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung

vom 26. April 1983, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Dr. Fuhrmann Horstkotte Rebitzki als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ER

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt uuuiiuiiumumg

als Verteidiger des Angeklagten OMW,

Rechtsanwältin oe un G Rechtsanwalt (HH

als Verteidiger des Angeklagten Sch:

Rechtsanwalt (EEE

als Verteidiger des Angeklagten Heiß. Justizangestellte MB

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten O@WM, SchiiR und He gegen das Urteil des Landgerichts

Hamburg vom 10. Dezember 1981 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe ER

I. Das Landgericht hat den Angeklagten Heiß wegen Raubes in Tateinheit mit Freiheitsberaubung wegen Diebstahls in

drei Fällen sowie wegen Diebstahls oder Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren sowie die Angeklagten Sch und OWEM jeweils wegen Hehlerei in zwei Fällen zu Gesamtstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revisionen der

Angeklagten haben keinen Erfolg.

Il. Zu den Verfahrensbeschwerden

la) Der Angeklagte He macht onne Erfolg geltend, daß das Urteil nicht innerhalb der in § 275 Abs. 1 StPO bezeichneten Frist zu den Akten gebracht worden sei. Das fristgemäß am 25. Februar 1982 bei der Geschäftsstelle der Strafkammer eingegangene Urteil (Bl. 1231 d.A.) war vollständig. Es trug die Unterschriften des Vorsitzenden und eines Beisitzers sowie den von dem Vorsitzenden unterzeichneten Vermerk, daß der andere Beisitzer "durch Krankheit an der Unterschriftsleistung verhindert" sei (Bl. 1364 d.A.). Das genügte den Erfordernissen des § 275 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Das Revisionsgericht hat die tatsächlichen Grundlagen eines solchen Verhinderungsvermerks regelmäßig nicht nachzuprüfen (BGHSt 28, 194, 195). Das Revisionsvorbringen ergibi keine Anhaltspunkte dafür, daß die Feststellung der Verhinderung auf willkürlichen, sachfremden Erwägungen beruht hat (vgl. BGH, Urt. vom 18. Januar 1983 - 1 StR 757/82 -, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).

b) Die Rüge, die sich auf die Einführung des Zeitungsartikels über Kunstschätze im Hause des verstorbenen Malers BG bezieht, ist unbegründet: Der Inhalt des Artikels kann auf andere Weise als durch Verlesung, z.B. durch die Aussage des Zeugen SWR, in der Hauptverhandlung eingeführt worden sein.

2. Auch die Verfahrensbeschwerden des Angeklagten OMMMP naben keinen Erfolg.

a) Soweit die Revision des Angeklagten OWMEB geltend macht, die Ergebnisse der Durchsuchung in seiner Wohnung hätten nicht zu seinem Nachteil verwertet werden dürfen, ist die Rüge nicht in ordnungsgemäßer Form erhoben und deshalb unzulässig. Sie wird nicht dem gesetzlichen Erfordernis gerecht, daß die Revision die den Verfahrensfehler enthaltenden Tatsachen angeben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), d.h. bestimmt behaupten muß.

Der Angeklagte OWMEB nat der Durchsuchung seiner Wohnung Zugestimmt. Die Revision bestreitet offenbar nicht, daß eine Durchsuchung, in die der Wohnungsinhaber einwilligt, auch ohne Durchsuchungsbefehl zulässig sein kann; dafür, daß die Durchsuchung, die Beweismitteln in einer anderen Sache galt, der materiellen Voraussetzungen nach §§ 102 StPO entbehrte, hat die Revision keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen. Indessen macht der Beschwerdeführer geltend, daß die Durchsuchung aus einem anderen Grunde unzulässig gewesen sei. Dazu beruft sich die Revision in tatsächlicher Hinsicht auf Urteilsausführungen, nach denen der Tatrichter "nicht ausschließen” konnte, daß die Polizeibeamten bei dem Angeklagten Orban "den Eindruck erweckt hatten, sie wären im Besitz eines Durchsuchungsbeschlusses, der ihnen die Durchsuchung der Wohnung auch gegen seinen Willen gestattete, während tatsächlich ... kein Durchsuchungsbeschiuß für die Wohnung des Angeklagten OWEEMM bestand" (Bl. 1497 d.A.; UA S. 115). Mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen die bei einer vom Wohnungsinhaber gestatteten Durchsuchung gefundenen Beweismittel unverwertbar sind, wenn die Einwilligung des Wohnungsinhabers auf einer Täuschung beruht, hätte sich der Senat nur dann auseinandersetzen können, wenn die Revision bestimmt behauptet hätte, daß die Polizeibeamten den Beschwerdeführer über das Vorhandensein eines Durchsuchungsbefehls getäuscht haben. An einer solchen bestimmten Behauptung fehlt es. In der Urteilsstelle, auf die die Revision Bezug nimmt, ist lediglich "nicht ausgeschlossen" worden, daß die Beamten, bevor der Angeklagte OWEN in die Durchsuchung einwilligte, den Eindruck erweckt hab_en, sie besäßen einen Durchsuchungs-

befehl.

nn.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1983-04-26/5-str-72-83#rd_7

- 5. iR b) Daß der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 30. Juli 1980 in der Freiheit seiner Willensentschließung und Willensbetätigung durch Ermüdung beeinträchtigt gewesen sei (§ 136 a Abs. 1 StPO), ist nicht bewiesen. Das Landgericht hat sich in der Beweiswürdigung mit den Schlafgewohnheiten des Angeklagten OWEN auseinandergesetzt: Der Angeklagte OWMER ist zwar, als er am 30. Juli 1980 vernommen wurde, 24 Stunden lang ohne Schlaf gewesen. Wie die auf eigene Angaben des Angeklagten gestützten Urteilsfeststellungen ergeben, war der Angeklagte OWEEE jedoch gewohnt, zwischen seinen Nachtschichten nur wenig zu Schlafen, nämlich insgesamt drei bis vier Stunden lang mit einer einstündigen Unterbrechung (UA S. 114). Daraus hat der Tatrichter gefolgert, daß der Angeklagte OWEN bei seiner Vernehmung, die am 30. Juli 1980 von 13.50 Uhr bis 15.50 Uhr stattfand, nicht in einem solchen Maße ermüdet war, daß die Freiheit seiner Willensentschließung und Willensbetätigung beeinträchtigt war (UA S. 113 f); dabei hat der Tatrichter ersichtlich auch berücksichtigt, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung zunächst sein polizeiliches Geständnis "auf Vorhalt wiederholte" (VA S. 113), also jedenfalls nicht geltend gemacht hat, er habe am 30. Juli 1980 etwas gestanden, was

er ohne den Einfluß der Üb_ermüdung nicht gesagt hätte.

ese Würdigun des Tatrichters ist nicht zu beanstanden;

Diese Würdigung des Ta

das Revisionsvorb_ringen gibt auch keinen Anhalt dafür, daß weitere Nachforschungen zusätzliche Aufschlüsse zu dieser Frage ergeben würden. Die Würdigung des Tatrichters widerspricht nicht der in das Zeugnis der Zeugin PB <estellten, vom Landgericht als wahr unterstellten Beweisbehauptung des Angeklagten OMMMMM zu Fragen seiner Arbeitszeit (Bl. 946, 953, 1094, 1102 d.A.). Auch die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge versagt: Der Tatrichter brauchte sich nicht dazu gedrängt zu sehen, zur Frage der Ermüdung des Angeklagten OWEEEB das Gutachten eines medizinischen Sachverständigen einzuholen. Für die vom Tatrichter gezogenen Folgerungen reichte dessen Sachkunde aus; daß ein medizinischer Sachverständiger weitere Anknüpfungstatsachen für die Beurteilung der Ermüdung zu

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einem lange zurückliegenden Zeitpunkt hätte ermitteln können,

ist nicht ersichtlich.

III. Zur Anwendung sachlichen Rechts

1. In sachlichrechtlicher Hinsicht läßt der Schuldspruch gegen die drei Beschwerdeführer keinen Rechtsfehler erkennen. Die Einzelangriffe in den Revisionsbegründungen der Angeklagten He und OEM geben insoweit nur Anlaß zu den folgenden Bemerkungen; |

a) Mit der Glaubwürdigkeit des Zeugen Oliver MN — | hat sich der Tatrichter in rechtlich einwandfreier Weise auseinandergesetzt (VA S. 102 ff); er hat insbesondere die Gesichtspunkte gewürdigt, die für eine Mitwisserschaft dieses Zeugen sprechen konnten (UA S. 105 f). Daraus, daß der Geschädigte, der Bauunternehmer JEW, den Zeugen Oliver Hi nach der Darstellung des Zeugen ME zusammen mit diesem zum “Beichten" bestellt hat (VA S. 103), läßt sich nichts für eine Mitwisserschaft Hi herleiten; ‚abgesehen davon, daß

es auf die Vorstellungen I 3 | nicht ankommt, konnte sich Oliver Hi gu auch aus anderen Gründen, etwa wegen seiner Unvorsichtigkeit, zu einer "„Beichte" bei JM genötigt sehen.

b) Die Urteilsgründe geben keinen Anlaß zu der Besorgnis, der Tatrichter könnte im Zusammenhang mit dem Schuldspruch gegen den Angeklagten OMMEEB die Möglichkeit übersehen haben, daß Teile der Diebesbeute in die Hände Dritter gelangt sind. Die Feststellung, daß der Angeklagte OWEEEE den aus dem Hause CB gestohlenen Ghom-Teppich und die aus dem Hause JB weygenommenen drei Miro-Bilder an sich gebracht und weiterveräußert hat, beruht nicht allein auf der pauschalen Erwägung, daß der Angeklagte OEM die Diebesbeute aus den Taten zum Nachteil

der Geschädigten GW und JEMEN erhalten habe. Vielmehr

hat der Mitangeklagte SchfBR ausgesagt, daß er den Ghom-Teppich - den einzigen im Fall GM sestonlenen Teppich dieser Art - dem Angeklagten OEM im Mai 1980 übergeben habe (VA S. 117, 119): Daß der Angeklagte OR inn verkauft hat, folgert der

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Tatrichter ohne Rechtsverstoß daraus, daß der Teppich bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten OEM am 30. Juli 1980 nicht aufgefunden worden ist (UA S. 119). Was die Miro-Bilder angeht, die am 18. Juli 1980 aus dem Hause JB weggenommen worden sind, so ist den Urteilsgründen zwar nicht zu entnehmen, daß der Mitangeklagte Sch sie in seiner Vernehmung ausdrücklich erwähnt hat. Doch hat Sch nach seinen Angaben "alles, was er aus der Straftat zum Nachteil JEW in der Garage vorgefunden" hatte, zu OMU gebracht (UA S. 117); Schima hatte wegen der Menge und der Verpackung des Diebesgutes "kaum Gelegenheit", die Sachen "durchzusehen und ihm gefallende Stücke an sich zu nehmen" (UA S. 118). Die Überzeugung des Tatrichters, daß OWEN die Miro-Bilder abgesetzt hat, stützt sich entscheidend auf die Aussage der Zeugin Haß. Danach hat sich der Angeklagte OR im Sommer 1980 bei der Zeugin Ha nach dem Wert von Miro-Bildern und von Bildern des Malers Bes erkundigt (UA S. 118); auch bei den Bildern von Ba nandelte es sich um Diebesgut, das zu dem Angeklagten OWEN selangt ist (VA S. 117). Die hieraus gezogene Folgerung, daß der Angeklagte OMMM die Miro-Bilder, die am 30. Juli 1980 nicht

in seiner Wohnung zu finden waren (UA S. 118 a), an sich gebracht und vor dem 30. Juli 1980 verkauft hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden

2. Die verhängten Strafen halten der sachlichrechtlichen Nachprüfung des Urteils stand.

Das gilt hinsichtlich der Angeklagten OB und Sch auch insoweit, als ihnen die Aussetzung der Strafen versagt worden

ist.

Be

IV. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Fleischmann Schuster Fuhrmann

Horstkotte Rebitzki

HR