Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 19.04.1983 – 1 StR 859/82

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

AO 1977 8§ 370 Abs. 1; 371 Abs. 2 a) Zum Umfang der Sperrwirkung einer auf den Verdacht einer bestimmten Steuerstraftat gestützten Durchsuchung nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO aF (= § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO 1977). b) Zum Beginn der Verfolgungsverjährung bei der Hinterziehung von Umsatzsteuer,

SD

Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein

StGB 1975 § 78a Satz 1; Abgo 88 392 Abs. 1; 395 Abs. 2; AO 1977 8§ 370 Abs. 1; 371 Abs. 2

a) Zum Umfang der Sperrwirkung einer auf den Verdacht einer bestimmten Steuerstraftat gestützten Durchsuchung nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO aF (= § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO 1977).

b) Zum Beginn der Verfolgungsverjährung bei der Hinterziehung von Umsatzsteuer,

BGH, Beschl.v. 19. April 1983 - 1 StR 859/82 - LG Stuttgart

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 859/82 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Dieter Friedrich KB aus Tegiim, geboren am@. EEE 1937 in AUGE /Kreis RUHR,

wegen Mineralölsteuerhinterziehung u.a.

Der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. April 1983 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16. Juni 1982

wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-

mittels zu tragen,

Gründe§

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Erörterung bedürfen lediglich folgende Gesichtspunkte:

1. Die vom Beschwerdeführer in den Mittelpunkt seiner Erörterungen zur Wirksamkeit der "Selbstanzeige" gestellte Frage, ob die Umsatzsteuerhinterziehung bereits "entdeckt" war, ist nach den Urteilsausführungen ohne Bedeutung. Das Landgericht hat die Sperrwirkung der Durchsuchung vom 10. Mai 1976 nicht aus § 395 Abs. 2 Nr. 2, sondern aus Nr, 1 Buchst, a AO aF (= § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO 1977) hergeleitet (UA S. 91). Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Hinterziehung von Umsatzsteuer stand angesichts der Spezialisierung des Angeklagten auf Mineralöltransporte in so engem sachlichem Zusammenhang mit dem den Anlaß für die Durchsuchung bildenden Verdacht der Mineralölsteuerhinterziehung, daß auch eine strafbefreiende Selbstanzeige der Umsatzsteuerverkürzung ausgeschlossen wurde (vgl. Hübner in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO 8. Aufl. § 371 nF Ran. 87; Franzen/Gast/Samson, Steuerstrafrecht 2. Aufl. § 371 nF Rdn. 85).

2. Die Annahme von Fortsetzungszusammenhang für alle Teilakte der Umsatzsteuerhinterziehung beschwert den Angeklagten nicht. Auch bei isolierter Betrachtung der einzelnen Hinterziehungsvorgänge wäre entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers für keinen von ihnen die Verfolgung ver-Jährt.

a) Nach § 78 a Satz 1 StGB beginnt die Verjährung, sobald die Tat beendet ist. Die (rechtliche) Vollendung reicht also nur dann aus, wenn die auf Verwirklichung des Tatbestandes gerichtete Tätigkeit mit der Erfüllung sämtlicher Tatbestandsmerkmale ihren endgültigen Abschluß gefunden hat (RGSt 40, 402, 405; BGHSt 11, 345, 346; 16, 207, 208 f.;

24, 218, 220). Führt der Täter die strafbare Handlung über die förmliche Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes weiter fort, etwa um sich ihre Früchte zu sichern oder sonst ihren Erfolg zu festigen, so beginnt die Verjährung erst mit der tatsächlichen Beendigung des strafbaren Verhaltens,

so zum Beispiel, wenn der bestochene Beamte den geforderten oder versprochenen Vorteil vollständig erhalten und angenomnen hat (BGHSt 11, 345, 347) oder der Unterschlagende den Fehlbetrag auf Grund eines einheitlichen Vorsatzes zum Ende der folgenden Geschäftsjahre verschleiert (BGHSt 24, 218, 220 f.).

Die durch die Verkürzung der nach § 18 UStG zu leistenden Vorauszahlungen vollendete Umsatzsteuerhinterziehung wir durch die Übernahme der unrichtigen Angaben in die Jahresumsatzsteuererklärung weiter vertieft, die eingetretene Verkürzung verschleiert und der Steueranspruch seiner Verwirklichung weiter entrückt (vgl. Hübner aa0 § 370 nF Rdn. 78). Die Tat ist daher frühestens mit der Abgabe der falschen

BL

Jahreserklärung beendet, falls die unrichtigen Angaben nicht ausnahmsweise auf einem erst nach der rechtlichen Vollendung gefaßten neuen Entschluß des Täters beruhen.

Dies gilt gleichermaßen für die früher stattfindende "Veranlagung" zur Umsatzsteuer wie für die Ausgestaltung der Jahreserklärung zur Steueranmeldung im Sinne von § 150 Abs. 1 Satz 2 AO 1977 seit dem 1. Januar 1977 (vgl. Vogel/Reinisch/ Hoffmann, UStG § 18 Rdn. 71). Da die Annahme eines neuen entschlusses im vorliegenden Fall ausscheidet und die dem Angeklagten zur Last gelegten falschen Angaben aus den Voranmeldungen für die Jahre 1971 und 1972 (FälleBha-

d der Urteilsgründe) in die im August 1973 (UA S. 36) bzw. im Dezember 1974 (UA S, 41) abgegebenen Jahresumsatzsteuererklärungen für 1971 und 1972 übernommen worden sind, lief die zehnjährige (absolute) Verjährungsfrist nach § 78 c

Abs. 3 Satz 2 StGB für keinen der Einzelfälle vor August 1983 ab.

b) Die fünfjährige Verjährungsfrist nach § 78 Abs, 3 Nr. 4 StGB ist jeweils rechtzeitig durch die richterliche Anordnung der Durchsuchungen vom 10. Mai 1976 und vom 5. April 1979 unterbrochen worden (§ 78 c Abs, 1 Nr. 4 StGB).

Daß die Anordnung der Maßnahmen vom 10. Mai 1976 nur

auf den Verdacht der Mineralölsteuerhinterziehung gestützt war, steht der Unterbrechung auch hinsichtlich

der Umsatzsteuerhinterziehung wegen des engen tatsächlichen Zusammenhangs (s.o. unter 1.) nicht entgegen (vgl. BGHSt 22, 105, 106; 22, 375, 385; BGH bei Holtz MDR 1981, 453).

Herdegen Kuhn Foth Granderath Schimansky