Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 11.03.1983 – 2 StR 89/83
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 89/83 BESCHLUSS
‚ın2.73.r2 in der Strafsache
gegen
Hans Helmut Günter S ER zu: vammp- ME. geboren am EEE 1951 in Bub. zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 24. November 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision ist, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Im übrigen hat sie jedoch Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat hierzu wie folgt Stellung genommen:
"Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung dagegen nicht stand. Zu Recht beanstandet die Revision, daß das Landgericht es unterlassen hat zu prüfen, ob der festgestellte Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht in Verbindung mit den zur Person des Angeklagten getroffenen Feststellungen die Annahme eines minder-schweren Falles im Sinne des § 30 Abs. 2 BtmG rechtfertigen konnte. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Urteils mußte sich diese Prüfung hier aufdrängen. Daß sich das schriftliche Urteil dazu nicht verhält, erweist sich daher als ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigt.
Die Verbrechenstatbestände des § 30 BtmG hat der Gesetzgeber in der Erwägung geschaffen, sie sollten eine an der Tatschwere, dem Unrechtsgehalt und der Schuld ausgerichtete Einstufung bestimmter Arten von Rauschgiftdelikten als besonders gefährliche und verabscheuungswidrige Angriffe gegen das Schutzgut "Volksgesundheit" ermöglichen. Die Bundesregierung hat in § 30 BtmG die wichtigste strafrechtliche Maßnahme gegen die Überschwemmung des Bundesgebiets mit Rauschgift gesehen (vgl. die Nachweise in der zum Abdruck in der amtlichen Sammlung vorgesehenen Entscheidung BGH, Urteil vom 24. November 1982,
3 StR 284/82). Die Fassung der Vorschrift bringt
es jedoch mit sich, daß mit der Begehungsweise
des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtmG auch eine Fülle von Fällen erfaßt wird, die keinen hohen kriminellen Gehalt haben müssen, wie die Einfuhr von zum Eigen-
verbrauch bestimmten Betäubungsmitteln in nicht besonders großen Mengen. Wegen des eindeutigen Wortlauts lassen sich solche Fälle zwar nicht aus dem Verbrechenstatbestand des § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtmG ausklammern. Doch verpflichtet das dazu, im Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob die festgestellte Tat - gemessen an den in § 30 Abs. 1 Nr. 1 u. 3 BtmG
als Verbrechen unter Strafe gestellten Verhaltensweisen - ein minder-schwerer Fall ist (vgl. BGH a.a.0.).
Im vorliegenden Fall ist die Strafkammer ausdrücklich davon ausgegangen, daß der Angeklagte die Menge von
1 Kilogramm Haschisch zusammen mit einem Mittäter ausschließlich zum Eigenbedarf eingeführt hat
(uA S. 5). Im Rahmen der Strafzumessung hat sie
eine Reihe weiterer gewichtiger Strafmilderungsgründe hervorgehoben, denen sie - neben der "doch
Mösl
erheblichen Menge Haschisch" - als Strafschärfungsgrund nur die planvolle und besonders raffinierte Ausführung der Tat gegenüberstellte. Unter Berücksichtigung der vorstehend wiedergegebenen Grundsätze war bei dieser Sachlage die ausdrückliche Prüfung, ob ein minder-schwerer Fall nach § 30
Abs. 2 BtmG anzunehmen ist, unverzichtbar."
Dem pflichtet der Senat bei.
Meyer Maier
Niemöller Gollwitzer