Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 20.07.1984 – 2 StR 381/84

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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HL BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 381/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. Hans-ürgen SED sus ci, geboren am HEEBD 1955 in S@p/rrs. cum.

zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

2. Sonja SS EB , geborene WB, aus ca EEE, zevoren an 1955 in SE / Krs. ED.

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge -

A

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen;

Auf die Revision des Angeklagten Hans-Jürgen SD wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 2. März 1984, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des

Angeklagten Hans-Jürgen SP und die Revision der Angeklagten

Sonja SQ werden verworfen.

Die Beschwerdeführerin Sonja Sg» hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung der Angeklagten Sonja Sg

hat keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil aufgedeckt (§ 349 Abs. 2 StPO). Das gleiche gilt für die Revision des Angeklagten Hans-Jürgen Sp, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Einziehungsanordnung richtet. Der Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand.

Die Strafkammer hat es abgelehnt, den für minder schwere Fälle des § 30 BtMG geltenden Strafrahmen anzuwenden. Die hierfür gegebene Begründung ist unzureichend, weil sie zwei für die Beurteilung wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt 1äßt.

So beachtet die Strafkammer zunächst nicht, daß die Menge des eingeführten Rauschgifts zwar nicht mehr gering, mit 2,4 g Heroinhydrochlorid und 1,508 g Kokain aber auch nicht besonders groß ist. Werden derartige Mengen, wie hier, ausschließlich zum Eigenverbrauch eingeführt, liegt es nahe, einen minder schweren Fall zu bejahen (BGHSt 31, 163 f; BGH Strafverteidiger 1983, 152, 202; ständige Rechtsprechung). Die Strafkammer übersieht weiter, daß der objektive Tatbeitrag des Angeklagten nur darin bestand, die Angeklagte Sonja sm. die das Rauschgift in ihrem Büstenhalter versteckt hatte, bei der Einfuhr im Kraftwagen zu begleiten, so daß er in seinem Gewicht einer Beihilfehandlung ähnelte (BGH, Beschluß vom 15. April 1983 - 2 StR 192/83 = Strafverteidiger 1983, 332, 333).

Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß die Strafkammer bei Beachtung der aufgeführten Umstände zur Bejahung eines minder schweren Falles gekommen wäre.

Die neu entscheidende Strafkammer wird bei der Strafzumessung zu prüfen haben, ob mit der durch Urteil des Amtsgerichts Göppingen vom 20. April 1983 - 5 Ls 100/85 - gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe von zehn Monaten eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Die bisherigen Feststellungen zu dieser Bestrafung sind unzureichend, weil weder der Tag des letzten tatrichterlichen Urteils (§ 55 Abs. 1 Satz 2 StGB) noch die Verbüßungsdaten (§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB) bekannt gegeben werden.

Mösl Müller Meyer

Richter am Bundesgerichts- Gollwitzer hof Theune ist in Urlaub ortsabwesend.

Mösl

AL