Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984
BGH Urteil vom 03.01.1984 – 5 StR 836/83
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2 082 5 StR 836/83
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache ' gegen
den Bäcker Peter Ko aus Hemmiim,
geboren am @p. EB 1955 in veikEEED» zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Verbrechens und Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Januar 1984, an der teilgenommen haben;
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Dr. Fuhrmann Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt am Bundesgerichtshof > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt > aus >
als Verteidiger,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 13. Mai 1983 in allen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in zwei Fällen, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung von 60 Gramm Heroinund 17,7 Gramm Kokaingemisch angeordnet. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat teilweise Erfolg.
1. Soweit das Landgericht den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt hat, greift die Revision das Urteil nicht mit Einzelausführungen an. Die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Überprüfung deckt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
2. Die Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln hat im Schuldspruch Bestand. Das Landgericht hat zwar die Wirkstoffanteile in den sichergestellten Betäubungsmittelgemischen nicht mitgeteilt, obwohl sich das in der Regel empfiehlt (BGH, Urteil vom 15. März 1983
- 5 StR 45/83 = StrVert. 1983, 241). Es hat aber festgestellt, daß der Angeklagte, der zur Tatzeit hochgradig betäubungsmittelabhängig war (UA S. 5, 13), wie schon in den beiden vorangegangenen Monaten auch diesmal seines Eigenbedarfs wegen zum Ankauf von Rauschmitteln nach Amsterdam gefahren war (UA S. 5). Ersichtlich geht es davon aus, daß die auf der Rückreise dann mitgeführten Rauschmittel, bei denen es sich "um genau die Kombination handelte, die der
-u-
Angeklagte selbst bevorzugte" (UA S. 12), zumindest mit
zum Eigenverbrauch bestimmt waren und deshalb auch dazu geeignete Wirkstoffkonzentrationen aufwiesen. Hierin findet die Annahme einer nicht geringen Betäubungsmittelmenge noch eine ausreichende Grundlage.
Mit Recht beanstandet aber die Revision, daß die Strafkammer nach den Urteilsgründen nicht geprüft hat, ob ein minder schwerer Fall (§ 30 Abs. 2 BtMG) anzunehmen ist. Das stellt hier einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, weil der Angeklagte das Rauschgift zumindest auch zum Eigenverbrauch eingeführt und dabei im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat (BGHSt 31, 163; BGH Beschluß vom 15. April 1983 - 2 StR 192/83 = StrVert. 1983, 532 mit
weiteren Nachweisen; Beschluß vom 17. Mai 1983 - 5 StR 283/83; Beschluß vom 7. November 1983 - 1 StR 721/83). Die im Urteilsfall II 5 verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe waren daher aufzuheben, desgleichen wegen des inneren Zusammenhanges der Zumessungserwägungen auch die übrigen Einzelstrafen, '
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.
Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Niepel