Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 14.04.1983 – 4 StR 53/83
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ZZ BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 53/83 URTEIL „77 A in der Strafsache gegen
Michael S u , geboren am GE 1353 in En (CE), zur Zeit Westfälisches Landeskrankenhaus EMMMEES in LU,
wegen versuchter sexueller Nötigung u.a.
H
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. April 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Knoblich Dr, Ruß Goydke als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizhauptsekretär u
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 21. Oktober 1982 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Vollstreckung der Freiheitsstrafe und der Maßregel zur Bewährung ausgesetzt worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
BD
II, Die Zurückverweisung erfolgt ferner auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft zur Prüfung einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung sowie zur Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittel.
III. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet; die Vollstreckung der Freiheitsstrafe und der Unterbringung hat die Strafkammer zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts, Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den Strafausspruch beschränkt; sie wendet sich mit der Sachbeschwerde insbesondere gegen die Aussetzung der Strafe und der Maßregel zur Bewährung.
-L-
Das Rechtsmittel des Angeklagten ist im wesentlichen unbegründet, die Revision der Staatsanwaltschaft hat teilweise Erfolg.
1. Die von der Revision des Angeklagten erhobene Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Auch die Bemessung der Freiheitsstrafe sowie die Anordnung der Unterbringung wegen versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Strafkammer hat es jedoch fehlerhaft unterlassen, mit der vom Amtsgericht Essen durch Urteil vom 23. Oktober 1981 (81 Js 857/81) wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verhängten Freiheitsstrafe von drei Monaten eine Gesamtstrafe zu bilden. Diese Freiheitsstrafe hat das Amtsgericht Essen zur Bewährung ausgesetzt (UA 15), sie ist nach den Feststellungen noch nicht vollstreckt, verjährt oder erlassen. Tatzeitpunkt im vorliegenden Verfahren ist der 28. Januar 1981 (UA 16). Der Angeklagte hat also diese Tat vor der Verurteilung durch das Amtsgericht Essen begangen, so daß die Voraussetzungen für die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB gegeben sind. Die Sache ist deshalb auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft (§ 301 StPO) zur nachträglichen Bildung einer Gesamtstrafe an das Landgericht zurückzuverweisen. Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Essen ist allerdings davon abhängig, daß auch die an sich ebenfalls gesamtstrafenfähige Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts
E
Recklinghausen (UA 15) vom 16. März 1981 (27 Ds 58 Js 1411/80) erledigt ist oder von der Vorschrift des § 53 Abs. 2
Satz 2 StGB Gebrauch gemacht werden soll. Dies wird der
neue Tatrichter zu prüfen haben,
2. Mit Recht wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Aussetzung der Freiheitsstrafe und der Unterbringungsanordnung zur Bewährung.
Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren kann vom Tatrichter gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn dem Angeklagten eine günstige Prognose gestellt werden kann und wenn darüber hinaus besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Angeklagten vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat, der sich in der Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und den allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGHSt 29, 370, 371). Die Vorschrift des § 56 Abs. 2 StGB will die Strafaussetzung zwar nicht auf extreme Ausnahmefälle beschränken, doch muß es sich um Milderungsgründe von besonderem Gewicht handeln, um Gesichtspunkte, die zu den gewöhnlichen Strafmilderungsgründen hinzutreten und auch über die allgemeinen Voraussetzungen der positiven Sozialprognose hinaus zusätzlich für eine Aussetzung sprechen (BGH NStz 1981, 389; 1982, 114 jeweils m. w. Nachw.). Der Tatrichter hat bei seiner Entscheidung Tat und Täterpersönlichkeit in einer Gesamtbetrachtung zu würdigen (BGHSt 29, 370),
Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Das Landgericht begründet die Strafaussetzung zur Bewährung lediglich damit, daß der Angeklagte sich am 10. März 1982 freiwillig in das Westfälische Landeskrankenhaus Eib zur Therapie begeben habe, weil ihm bewußt geworden sei, daß er nur dadurch in die Lage versetzt werden könne, in Zukunft ein geordnetes und gesetzmäßiges Leben zu führen, und ferner, daß sich der Angeklagte noch in der Hauptverhandlung bereit erklärt habe, sich der Therapie so lange und in der Art und Weise zukünftig zu unterziehen, wie dies von den behandelnden Ärzten für erforderlich gehalten werde (UA 27). Die Strafkammer hat damit zwar einen Begründungsversuch für die positive Sozialprognose unternommen, dabei jedoch nicht berücksichtigt, daß der Angeklagte von Juli 1977 bis November 1978 bereits einmal in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht war, diese Unterbringung im November 1978 zur Bewährung ausgesetzt wurde (UA 11), der Angeklagte aber gleichwohl im Januar 1981 wieder straffällig geworden ist. Sie hat in diesem Zusammenhang auch unberücksichtigt gelassen, daß der Angeklagte, der sich am 10. März 1982 freiwillig zur Behandlung in das Westfälische Landeskrankenhaus Egg WE begeben hatte, das Krankenhaus am 19. Oktober 1982 vorübergehend verlassen und verbotenerweise Alkohol zu sich genommen hat (UA 26). Der vom Tatrichter hieraus gezogene Schluß, der Angeklagte sei "trotz der zwischenzeitlichen Behandlung noch absolut gefährdet", 1äßt sich mit der günstigen Sozialprognose nur schwer in Einklang bringen. Hiervon abgesehen läßt das Urteil jede Auseinandersetzung mit dem weiteren Erfordernis des § 56 Abs. 2 StGB, daß besondere Um-
IE
stände in der Tat und der Person des Täters vorliegen müssen, vermissen. Das Urteil ist deshalb auf die Revision der Staatsanwaltschaft insoweit aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Die Beschwerdeftlihrerin weist auch mit Recht darauf hin, daß die Strafkammer bei Annahme besonderer Umstände gemäß § 56 Abs. 2 StGB außerdem hätte prüfen müssen, ob
die Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) einer Strafaussetzung zur Bewährung entgegensteht.
Aus der Aufhebung der Strafaussetzung zur Bewährung folgt auch die Aufhebung der Maßregelanordnung (§ 67 b Abs. 1 Satz 2 StGB). Außerdem ist, wie dargelegt, nicht begründet, daß die Voraussetzungen des § 67 b Abs. 1 Satz 1 StGB vorliegen (vgl. zur Prognose BGH NStZ 1983, 167).
Die weiter gehende Revision der Staatsanwaltschaft bleibt dagegen ohne Erfolg.
Salger Hürxthal Knoblich Ruß Goydke