Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 12.04.1983 – 5 StR 162/83
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Steinsetzer Dieter U EM, ohne festen Wohnsitz,
geboren am EEE 1952 in Bew,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen vorsätzlicher Körperverletzung u.a.
a ER Eee EN En
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und - zu 2 - auf Antrag des Generalbundesanwalts am
12. April 1983 gemäß _§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
4. Auf die Revision des Angeklagten wird das Ur-
3.
teil des Landgerichts Berlin vom 25. Oktober 1982,
a) soweit er in den Fällen II 2, 4 und 5 der Urteilsgründe verurteilt worden ist,
b) in allen Strafaussprüchen
mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, daß ihm nach Verkündung des Beschlusses über die vorläufige Einstellung des Verfahrens im Fall 5 der Anklageschrift vom
4. Mai 1982 nicht nochmals das letzte Wort erteilt wor-
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den ist.
Der Verteidiger stellte in seinem Schlußvortrag für den Fall, daß der Angeklagte in dem genannten Punkt nicht freigesprochen würde, einen Hilfsbeweisamtrag auf Vernehmung der Frau Karin Oue$ über ein behauptetes Alibi, das die Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin auch in anderen Fällen hätte beeinträchtigen können. Der Staatsanwalt beantragte darauf, das Verfahren in diesem Fall abzutrennen und nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig einzustellen. Für den Fall, daß diesem Begehren stattgegeben würde, beantragte er, auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten zu erkennen. Danach hatte der Angeklagte das letzte Wort.
Das Gericht zog sich zur Beratung zurück und verkündete sodann den Beschluß, daß das Verfahren im Fall 5 der Anklageschrift vom 4. Mai 1982 abgetrennt und nach § 154 Abs, 2 StPO vorläufig eingestellt werde. Unmittelbar darauf verkündete es das Urteil.
Das verstieß gegen § 258 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO. Das Gericht hatte mit der Verkündung des Beschlusses zu erkennen gegeben, daß es sich die Ansicht des Staatsanwalts zu eigen machte und den erwähnten Hilfsbeweisamtrag nunmehr als gegenstandslos betrachtete. Damit war es wieder in die Verhandlung eingetreten. Hierdurch unterscheidet sich der Fall von demjenigen, den der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 21. Februar 1979 - 2 StR 473/78 - entschieden hat. Der Angeklagte hätte nochmals das letzte
Wort haben müssen.
Auf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil in den Schuldsprüchen zu den Punkten, in denen der Angeklagte nicht uneingeschränkt geständig war, sowie in allen Strafaussprüchen beruhen, Es ist daher in diesem Umfang aufzuheben.
Der Generalbundesanwalt kat in seiner Antragsschrift zutreffend darauf hingewiesen, daß der genannte Hilfsbeweisamtrag sich durch die vorläufige Einstellung des Verfahrens im Fall 5 der Anklageschrift vom 4. Mai 1982 nicht erledigt hatte.
Herrmann Fleischmann Schuster Rebitzki Niepel