Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 03.01.1984 – 5 StR 936/83

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS in der Strafsache gegen

den Holzkaufmann Jörg-Michael Ko aus :UEEREEEED, geboren am WM. EEE 1944 in SCENE,

wegen Brandstiftung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3. Januar 1984 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 27. Juni 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe§

Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht , daß ihm vor Verkündung des Urteils am 27. Juni 1983 nicht nochmals das letzte Wort erteilt worden ist.

Nach den Schlußvorträgen des Verteidigers in der Hauptverhandlung vom 16. Juni 1983, mit denen dieser Freispruch und Aufhebung des Haftbefehls beantragt hatte, hatte der Angeklagte das letzte Wort. Danach hatte der Verteidiger erneut Aufhebung des Haftbefehls, der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft dessen Aufrechterhaltung beantragt. Darauf hatte die Strafkammer einen Beschluß nach Beratung verkündet, mit dem unter Hinweis auf den Fortbestand des dringenden Tatverdachts der Haftbefehl aufrechterhalten wurde. Sodann war die Hauptverhandlung unterbrochen worden, Am nächsten Verhandlungstag, dem 27. Juni 1983, hat das Landgericht das Urteil verkündet.

Das verstieß gegen § 258 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO. Das Gericht hatte mit Verkündung des Beschlusses vom 16. Juni 1983

zu erkennen gegeben, daß es sich der Bewertung des Beweisergebnisses durch die Staatsanwaltschaft anschloß. Damit war es wieder in die Verhandlung eingetreten. Das nahm der vorausgegangenen Schlußerklärung des Angeklagten die Bedeutung des letzten Wortes und machte dessen nochmalige Gewährung erforderlich (BGH Beschluß vom 12. April 1983 - 5 StR 162/83 - in NStZ 1983, 469; Beschluß vom 13. Oktober 1981

- 5 StR 595/81 - in StrVert 1982, 4; Urteil vom 3. März 1981 - 5 StR 28/81 - in StrVert 1981, 221).

Auf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen, In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, daß

das Beruhen bei Verletzungen des § 258 Abs. 2 StPO nur in Ausnahmefällen ausgeschlossen werden kann (BGHSt 21, 288, 290; 22, 278, 281; Urteil vom 27. April 1982 - 5 StR 136/82 -; Urteil vom 18. Oktober 1977 - 5 StR 291/77 -). Der seine Tat bestreitende Angeklagte hätte nach Verkündung des Beschlusses vom 16. Juni 1983 erneut zu dem Schuldvorwurf Stellung nehmen und möglicherweise weitere für die Beweiswürdigung entscheidende Umstände vortragen können.

Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Niepel