Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 06.04.1983 – 3 StR 133/83
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 133/83 BESCHLUSS
648)
in der Strafsache‘
gegen
den Bauarbeiter Heinz Wilhelm W GEEEEB zu: “OD GEB, zeboren an EB 19:2 ir Ko
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 6. April 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchen-
gladbach vom 11. Januar 1983 mit den
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit fortgesetztem sexuellen Mißbrauch einer Schutzbefohlenen unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe von einem Monat zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Wochen verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
Es kann auf sich beruhen, ob die vom Generalbundesanwalt für begründet erachtete Aufklärungsrüge, welche sich auf die unterlassene Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Glaubwürdigkeit der jetzt siebzehnjährigen Zeugin Andrea wog pezieht, den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt und ob sie durchgreifen würde (vgl. BGH NStZ 1981,
L4LOO). Denn die Revision führt jedenfalls auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils. Obwohl die
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Jugendkammer für den Tatzeitraum "1973 bis August 1979", also für eine Zeit von möglicherweise mehr als sechseinhalb Jahren, nur fünf zeitlich nicht genau festgelegte Einzelfälle hat feststellen können, ist sie von der Annahme einer fortgesetzten Handlung ausgegangen. Diese Annahme ist angesichts der Besonderheiten des Sachverhalts nicht ausreichend mit Tatsachen belegt. Sie kann nach Lage des Falles nur auf einer Unterstellung des Gesamtvorsatzes beruhen, die sich nach Auffassung der Jugendkammer zugunsten des leugnenden Angeklagten auswirken sollte, ihn tatsächlich aber benachteiligt haben kann. Denn bei Annahme von selbständigen Handlungen wäre die Verfolgung der Taten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen
(§ 174 StGB) verjährt, soweit sie mehr als
fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr, 4, Abs. 4 StGB)
vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem die Verjährung am 9. Februar 1982 erstmals durch die Vernehmung des Angeklagten unterbrochen worden ist (§ 78 c
"Abs. 1 Nr. 1 StGB). Eine Verjährungsfrist von
fünf Jahren würde darüber hinaus (nach § 67
Abs. 2 StGB 1969, Art. 309 Abs. 1 und 5 EGStGB) aber auch für den Tatbestand des § 176 StGB gelten, soweit es um selbständige Handlungen aus der Zeit
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vor dem 1. Januar 1975 geht (BGH bei Holtz MDR 1978, 804; Dreher/Tröndle, StGB 41. Aufl. § 176 Rdn. 21). Lassen sich die Tatzeiten für die Einzelfälle nicht genau ermitteln, so muß das Landgericht seiner Entscheidung die dem Angeklagten günstigere Möglichkeit zugrunde legen (BGHSt 18, 274).
Schmidt Dr. Schauenburg Dr. Krauth
Dr. Gribbohm Kutzer