Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 01.07.1983 – 2 StR 305/83

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 305/83 BESCHLUSS f 7 h J in der Strafsache gegen

John EE D m , in der Bundesrepublik Deutschland ohne festen Wohnsitz, geboren am . EB 1954 in Co /Pa, (USA), zur Zeit in Strafhaft in anderer

Sache,

wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 1983 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPo beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Januar 1983, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen,

Gründe: un ae :

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 26. Mai 1983 ausgeführt:

"1. Ein Verstoß gegen § 261 StPO ist nicht nachgewiesen. Die Feststellungen zur Vorstrafe können aufgrund eigener Angaben des Angeklagten getroffen worden sein. Da Vorhalte und die darauf gegebenen Antworten nicht der Protokollierung be-

dürfen, kann das Revisionsgericht nicht feststellen, daß nicht so verfahren worden ist.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge läßt zum Schuldspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Die Verurteilung wegen vollendeten Betruges wird durch die Feststellungen getragen. Die Vermögensschädigung war durch die Hingabe

des Geldes eingetreten. Die Erlangung gesicherten Besitzes an den hingegebenen Geldscheinen durch den Täter ist dafür nicht erforderlich.

Der Strafausspruch kann dagegen keinen Bestand haben, Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte bei Begehung der Tat im Sinne des § 21 StGB vermindert schuldfähig war (UA

S. 4). Diesen Umstand hat es aber lediglich

bei der Strafzumessung im engeren Sinne zugunsten des Angeklagten gewertet, ohne zu erörtern, warum die Strafe nicht dem nach

§ 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen entnommen worden ist. Darin liegt ein Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Strafausspruchs nötigt (vgl. zuletzt den Beschluß des Senats vom .

23. März 1985, 2 StR 59/83, mit weiteren Nachweisen), "

Der Senat schließt sich dem an und empfiehlt dem neu erkennenden Gericht zu prüfen, ob eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit ausgeschlossen oder nicht ausgeschlossen werden kann.

Mösl Maier Theune

Niemöller Gollwitzer