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BGH Urteil vom 11.01.1983 – 1 StR 741/82

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR__741/82 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Juan V EEE - 7 EEE aus Be, schoren am @. EB 1957

in Se Dee (Dominikanische Republik),

wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Januar 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath

als beisitzende Richter,

Regierungsdirektor in

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizhauptsekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 24. August 1982 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz zu einer aus Einzelstrafen von sechs Monaten, von einem Jahr und von zehn Monaten gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit der Rüge der Verletzung "prozessualen und materiellen Rechts" insoweit, als Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist,

Gegen die im Revisionsverfahren vorgenommene Beschränkung der Anfechtung bestehen keine Bedenken (vgl. BGHSt 11, 393, 395; 19, 46, 48; 24, 164, 165; 27, 70, 72, 29, 359, 364; BGH NStZ 1982, 285, 286). Das Rechtsmittel ist auch begründet.

Allerdings ist die Verfahrensrüge nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Doch hat die Sachbeschwerde Erfolg.

Das Landgericht hat die günstige Sozialprognose zu Recht nicht in Zweifel gezogen. Unzureichend ist jedoch die formelhafte Begründung, mit der es Strafaussetzung

zur Bewährung gemäß §§ 58 Abs. 1, 56 Abs. 2 StGB versagt hat.

Das Landgericht hat die Versagung allein mit der Erwägung begründet, es lägen weder in der Tat noch in der Persönlichkeit des Angeklagten besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB vor (UA S. 14/15). Das mag ausreichen, wenn Fälle zu beurteilen sind, die nach der Persönlichkeit des Täters, der Vorgeschichte der Tat, der Tatausführung

und dem Verhalten des Täters nach der Tat keine Besonderheiten aufweisen. Liegen jedoch Milderungsgründe vor, die für die Frage der Strafaussetzung von Bedeutung sein können, so genügt eine solche Begründung, die sich auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts beschränkt, nicht. Erforderlich ist dann vielmehr die Darlegung und Abwägung aller in Betracht zu ziehenden Umstände in den Urteilsgründen (BGH, Beschlüsse vom 13, November 1980 - 4 StR 511/80 - Strafverteidiger 1981, 70 - und vom 15. Juli 1982 - 4 stR 359/82).

So liegt der Fall hier:

Bei der nach § 56 Abs. 2 StGB gebotenen Prüfung, ob besondere Umstände "in der Tat" vorliegen, können auch Vorgänge von Bedeutung sein, die nach der Tat eingetreten sind. Daß diese Umstände den Straftaten nicht selbst anhaften, ihnen nicht das Gepräge geben, ändert nichts daran, daß sie für die Bewertung des strafbaren Tuns unter dem Aspekt, welche strafrechtliche Reaktion angemessen erscheint, relevant sind; unter Berücksichtigung aller Strafzwecke Können auch sie das Bedürfnis nach Vollstreckung der verhängten Strafe verringern (BGHSt 29, 370, 372; BGH, Urteile vom 14. Juli 1981 - 1 stR 259/81 - und vom 17. August 1982 - 1 StR 4o2/82; Beschl. vom 3. November 1982 - 3 StR 358/82). Unter diesem Gesichtspunkt hätte das Landgericht im Rahmen der gemäß §§ 58 Abs. 1, 56 Abs. 2 StGB erforderlichen Gesamtwürdigung der "Tatseiten (BGHSt 29, 370, 373 - 380;

BGH NStZ 1982, 419/420) in Betracht ziehen müssen, daß der Angeklagte durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß die unter I2bundce der Urteilsgründe aufgeführten Taten über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnten. Daß das Land-

A

gericht in diesen Fällen die Strafe gemäß § 31 Nr. 1 BtMG in Verbindung mit § 49 Abs. 2 StGB gemildert hat

(uA S. 12, 13), schloß nicht aus, gebot vielmehr, diesen zugunsten des Angeklagten sprechenden Umstand, der von besonderem Gewicht ist, auch bei der Entscheidung über die Strafaussetzung gemäß 8 56 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschl. vom 3. November 1982 - 3 StR 358/82). Auch in diesem Zusammenhang ist zu beachten,

daß § 31 BtMG dem Beteiligten, der sich offenbart und dadurch zur Bekämpfung des Rauschgifthandels beiträgt, besondere Vergünstigungen gewähren will (vgl. Körner, Betäubungsmittelgesetz 1982 § 31 Rän. 3; Stellunsnahme des Bundesrats in BTDrucks. 8/3551 Nr. 52 5. 47).

Im übrigen wäre es für die dem Tatgericht obliegende Gesamtwertung (vgl. BGH NJW 1977, 639/640) von Bedeutung gewesen, daß der Angeklagte nicht vorbestraft ist und nach wie vor in geordneten persönlichen Verhältnissen lebt, daß er von Anfang an geständig war und Einsicht in das Unrecht seines Tuns zeigte, ferner, daß im Falle I 2a der Urteilsgründe der Erwerb von Betäubungsmitteln lediglich dem Eigenbedarf diente, aber zuch, daß in den Fällen I2b und c der Urteilsgründe die Betäubungsmittel, die der Angeklagte für andere verwahrt hatte, sichergestellt, also aus dem Verkehr gezogen werden konnten und daß keine der Einzelstrafen ein Jahr übersteigt.

Die festgestellten Umstände hätten dem Landgericht Anlaß zu näherer Erörterung geben müssen, ob die Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren trotz des erheblichen Unrechtsund Schuldgehalts, der sich in dieser Strafhöhe widerspiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Straf-

recht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheint (vgl. BGH NJW 1977, 639; BGHSt 29, 370, 371/372; BGH NStZ 1981, 61, 62 und 1982, 285, 286; BGH, Urteile vom 3. Juni 1982 - 1 StR 176/82 - und vom 17. August 1982 - 1 StR 402/82), Daß das Landgericht die Milderungsgründe bei der Strafzumessung (UA S. 11 _ 14) berücksichtigt hat, erübrigte diese Brörterung nicht.

Deshalb muß die umfassende Prüfung der Frage, ob die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, nachgeholt werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des

Generalbundesanwalts.

Herdegen Ulsamer Maul

Foth Granderath