Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 15.07.1982 – 4 StR 359/82

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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LFI 019

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 359/82 BESCHLUSS

1.

in der Strafsache

gegen

den Dipl.-Ing. Walter Otto Karl Ep aus Do.

geboren am GE '95 in ou.

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

CI

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Juli 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 5. März 1982 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in vier Fällen zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Der Strafausspruch hält, mit Ausnahme der Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung, der rechtlichen Nachprüfung stand. Sowohl die verfahrens- als ‚auch die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision gegen ihn gehen fehl. Auf die zutreffenden Ausführungen des

Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 24. Juni 1982 nimmt der Senat insoweit Bezug.

2. Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung begegnet dagegen durchgreifenden Bedenken.

Das Landgericht verneint das Vorliegen besonderer Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Angeklagten, weil "die durchaus vorhandenen Milderungsgründe" nur "Durchschnittscharakter" hätten, "jedoch nicht von besonderem durchgreifenden Gewicht" seien und "dem Fall auch nicht den Stempel des außergewöhnlich Positiven" aufdrückten. Es legt diese "durchaus vorhandenen Milderungsgründe" jedoch nicht näher dar.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Liegen Milderungsgründe vor, die für die Frage der Strafaussetzung von Bedeutung sein können, so darf sich das Gericht nicht mit einer solchen formelhaften Begründung begnügen. Erforderlich ist dann vielmehr eine eingehende Darlegung und Abwägung aller in Betracht zu ziehenden Unstände (vgl. BGH, Beschluß vom 13. November 1980 - 4 StR 511/80 - m.w.Nachw.). Anderenfalls ist es dem Revisionsgericht nicht möglich nachzuprüfen, ob die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung auf rechtsfehlerfreien Erwägungen beruht; es kann auch nicht erkennen, ob der Tatrichter von einer zutreffenden Auslegung des Rechtsbegriffs der besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB (vgl. hierzu BGHSt 29, 370, 371/372) ausgegangen ist.

u. cI

Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden, soweit dem

Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden

ist,

Hürxthal Knoblich Engelhardt Goydke

RiBGH Jähnke ist in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben

Hürxthal