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BGH Urteil vom 03.12.1982 – 2 StR 494/82

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

2_StR 494/82 URTEIL 2,72 P4

in der Strafsache

gegen

Otto Franz D ee aus ME, geboren am GER 1919 ir. vAREEEEEEn,

wegen versuchten Totschlags

%

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 1. Dezember 1982 in der Sitzung vom 3. Dezember 1982, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller Dr. Meyer Theune Niemöller als beisitzende Richter, Staatsanwalt ein der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ie aus Ma» als Verteidiger des Angeklagten in der Verhandlung vom 1. Dezember 1982,

Justizangestellte mug»

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 17. März 1982 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

- 3.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg; auf die Verfahrensrügen kommt es deshalb nicht an.

Dem Urteil liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte war im Frühjahr 1979 seinem Jugendfreund, dem 57 Jahre alten Rentner Hermann SCHE, begegnet und hatte ihn in seine Wohnung aufgenommen. Beide lebten fortan zusammen. Sie sprachen erheblich dem Alkohol zu. Sie wurde Ende Oktober/Anfang November 1980 bettlägerig. Der Angeklagte kümmerte sich zunächst um ihn, versorgte ihn mit Essen und Trinken und half ihm auch beim Waschen und Rasieren. Die vom Angeklagten empfohlene Hinzuziehung eines Arztes lehnte SCEEEEEEB> mit dem Bemerken ab, daß ihm Ärzte auch nicht helfen könnten. Ab Anfang Januar 1981 blieb Sek ständig im Bett liegen. Er konnte nicht mehr die Toilette aufsuchen und ließ alles unter sich gehen. Anfangs wechselte der Angeklagte noch gelegentlich die Bettwäsche

und wusch seinen Freund. Ab Mitte Januar 1981 stellte

er diese Pflegeleistungen ein. Seinen Vorschlag, ihn

ins Krankenhaus zu bringen, lehnte Schwalbach ab,

weil er dort sehr einsam sei und die Ärzte ihm auch nicht helfen könnten. SEEEEe, dessen Gesundheitszustand sich weiter verschlechterte, bekam stärkere Hustenanfälle und klagte über Herzbeschwerden. Da er das vom Angeklagten zubereitete Essen nur schlecht vertrug, stellte der Angeklagte in der letzten Januarwoche 1981 die Verpflegung seines Freundes ein; er gab ihm nur

noch Bier, Schnaps und Zigaretten. SEES befand sich inzwischen in einem derart schlechten Ernährungsund Pflegezustand, daß er sich kaum noch im Bett erheben konnte. Der Angeklagte erkannte spätestens jetzt, daß SCHE ohne umgehende ärztliche Versorgung sterben werde. Er unterließ es jedoch, einen Arzt zu rufen oder eine andere Person zu Hilfe zu holen, insbesondere, weil er sich schämte, das völlig verwahrloste Zimmer und das durch Kot und Urin verunreinigte Bett einem Dritten zu präsentieren. Er fand sich mit dem erwarteten alsbaldigen Tod seines Jugendfreundes ab und nahm in billigend in Kauf. In der letzten Woche vor seinem Tod bewegte sich SciiiEEEEn kaum mehr, rauchte jedoch noch Zigaretten, die ihm vom Angeklagten angesteckt und in den Mund gegeben werden mußten. Er starb in der Nacht zum 15. Februar 1981.

Die Obduktion ergab eine Reihe chronischer und akuter Erkrankungen der inneren Organe; diese Erkrankungen hatten in ihrer Gesamtheit - nicht zuletzt wegen des fortgeschrittenen Kräfteverfalls - zum Tode geführt,

als dessen unmittelbare Ursache ein Herz- und Kreislaufversagen bei erheblich reduziertem Allgemeinzustand und desolatem Pflegezustand festgestellt wurde.

Der Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, er habe keinen Arzt verständigt, weil Schwalbach die Zuziehung eines Arztes nicht gewollt habe. Wiederholt habe Scuu> zu ihm gesagt: "Das bißchen Leben rentiert nicht mehr. Die paar Kaffeestunden, die ich noch zu leben habe, bleibe ich bei Dir". Als er seine Pflege eingestellt und Sie eröffnet habe, er könne ihm nicht mehr helfen, habe dieser erwidert, das sei ihm auch recht. Er habe ihm dann nichts mehr zu essen gegeben und ihn wunschgemäß nur noch mit Schnaps und Bier versorgt. SCEEEBENER sci bei klarem Bewußtsein gewesen. Er habe sich immer, zuletzt noch am Vorabend des Todes, mit ihm unterhalten.

Das Landgericht ist der Meinung, diese Einlassung könne den Angeklagten nicht entlasten. Er habe sich - durch Unterlassen rechtlich gebotener Hilfsmaßnahmen - eines versuchten Totschlags schuldig gemacht. Das Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft mit Schwalbach habe für ihn eine Garantenstellung begründet, kraft derer er verpflichtet gewesen sei, SB Tod zu verhindern. Spätestens Ende Januar 1981 hätte er angesichts der von ihm erkannten lebensbedrohenden Erkrankung seines Freundes für Hilfe sorgen, insbesondere einen Arzt hinzuziehen müssen. Da sich Jedoch nicht sicher nachweisen lasse,

daß zu diesem Zeitpunkt der Tod SEE» auch bei. sofortiger ärztlicher Hilfe noch zu verhindern oder wesentlich hinauszuzögern gewesen wäre, habe der Angeklagte keinen vollendeten, sondern nur einen versuchten Totschlag begangen.

Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags nicht. Wegen eines durch Unterlassen begangenen Totschlagsdelikts kann nur bestraft werden, wer es unterläßt, den Tod des Opfers abzuwenden, obwohl er rechtlich dafür einzustehen hat, daß dieser Erfolg nicht eintritt (§ 13 Abs. 1 StGB).

Das Landgericht hat eine Pflicht des Angeklagten, den Tod seines Freundes zu verhindern (Garantenstellung), dem Umstand entnommen, daß zwischen beiden eine - im einzelnen näher beschriebene (UA S. 18 ff) - Wohn- und Lebensgemeinschaft bestand. Diese Annahme hält hier Jedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wohl ist anerkannt, daß die Begründung einer solchen Gemeinschaft Obhuts- und Schutzpflichten zu erzeugen vermag, die den einen Beteiligten zum Garanten dafür machen, daß der andere vor dem Eintritt bestimmter Schäden bewahrt bleibt (vgl. BGHSt 27, 10; 30, 391). Indessen kommt es im vorliegenden Falle darauf nicht an. Denn auch aus einer derartigen Wohn- und Lebensgemeinschaft ergibt sich für den daran Beteiligten jedenfalls nicht die Rechtspflicht, den anderen am selbstgewollten Ableben zu hindern, sofern sich dieser in freier Willensbestimmung

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dazu entschlossen hat, dem für ihn erkennbar herannahenden Tod keinen Widerstand mehr entgegenzusetzen,

sondern dem dazu führenden Geschehen seinen Lauf zu lassen.

So liegt der Fall hier. Schwalbach starb infolge eines langwierigen, sich stetig verschlimmernden Leidens, dessen Entwicklung er sehenden Auges miterlebt hatte.

Er war - nach der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten - bis zuletzt bei klarem Bewußtsein und vermochte sich verständlich zu machen. Es ist nicht auszuschließen, daß er bereits geraume Zeit vor seinem Tode voraussah, auf Grund der fortschreitenden Verschlimmerung seines Gesundheitszustands und infolge seines bedrohlichen Kräfteverfalls sterben zu müssen, wenn ihm nicht alsbald ärztliche

Hilfe und Betreuung zuteil werde. Gleichwohl hat er

vom Angeklagten nicht die Herbeiholung eines Arztes verlangt oder erbeten, sondern - den Feststellungen und

der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten zufolge - ausdrücklich zu erkennen gegeben, daß er jene Hilfsmaßnahmen, die zur Rettung oder Verlängerung seines Lebens erforderlich gewesen wären, nicht ergriffen wissen wollte; vielmehr lehnte er sie in voller Erkenntnis der Bedeutung und Tragweite dieser seiner Entscheidung ab. Sein Gesamtverhalten - wie es sich nach dem festgestellten Sachverhalt in Verbindung mit der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten darstellt - zeigt, daß sein Lebenswille erloschen war und den Wunsch Platz gemacht hatte, unter bewußtem Verzicht auf lebensrettende oder -verlängernde Maßnahmen Dritter an der Seite seines Freundes zu sterben.

Dem widerspricht es auch nicht, daß er den Angeklagten noch insoweit beanspruchte, als es um die Befriedigung seiner jeweils empfundenen Augenblicksbedürfnisse (Essen, Trinken, Rauchen) ging. Bei dieser Sachlage traf den Angeklagten keine Verpflichtung, gegen den Willen seines Freundes dessen Tod zu verhindern und die dazu notwendigen Schritte einzuleiten.

Ist hiernach für eine Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Totschlags kein Raum, so gilt gleiches auch für einen Schuldspruch wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323 c StGB). Nach der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten befand sich Schwalbach noch bis zuletzt bei klarem Bewußtsein und hatte auch die Fähigkeit, sich zu äußern, nicht eingebüßt. Jedenfalls solange, wie dieser Zustand anhielt und Schwalbach, obwohl ihm das möglich geblieben war, keine Änderung seiner Einstellung, daß kein Arzt geholt werden solle, kundwerden ließ, war der Angeklagte auch nach § 323 c StGB nicht zu einer solchen, dem erklärten Willen des Freundes zuwiderlaufenden Hilfeleistung verpflichtet. Es kommt deshalb hier nicht darauf an, wie die Rechtslage beurteilt werden müßte, wenn Schwalbach bereits Tage vor seinem Tode bewußtlos geworden wäre oder das Vermögen zu situationsorientierter und vernunftgesteuerter Willensbildung und -kundgabe nicht mehr besessen hätte.

Das angefochtene Urteil ist hiernach aufzuheben. Von einer neuerlichen Verhandlung sind nach Lage der Dinge keine Feststellungen zu erwarten, die eine

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Verurteilung des Angeklagten, sei es wegen versuchten Totschlags, sei es wegen unterlassener Hilfeleistung, rechtfertigen würden. Der Senat macht deshalb von der Möglichkeit Gebrauch, in der Sache selbst zu entscheiden und spricht den Angeklagten frei (§ 354 Abs. 1 StPO).

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen demgemäß der Staatskasse zur Last (§ 467 Abs. 1 StPo).

Mösl Müller Meyer Theune Niemöller