Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 28.10.1982 – 4 StR 480/82
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Bleibt zweifelhaft, ob der Angeklagte den Täter zu dessen Tat angestiftet oder ob er ihm nur Hilfe geleistet hat, so ist er wegen Beihilfe zu verurteilen.
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Nachschlagewerk; ja BGHSt: ja
StGB 1975 §§ 26, 27 Bleibt zweifelhaft, ob der Angeklagte den Täter zu
dessen Tat angestiftet oder ob er ihm nur Hilfe geleistet hat, so ist er wegen Beihilfe zu verurteilen.
BGH, Urteil vom 28. Oktober 1982 - 4 StR 480/82 - LG Dortmund
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 480/82 URTEIL
in der Strafsache
gegen
die Hausfrau Maddalena S n zev- CD aus H@WB, geboren am lb 1957 in CB (Sizilien),
wegen Anstiftung oder Beihilfe zum Mord
PS
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Oktober 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Ruß Dr. Engelhardt Dr. Jähnke als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt u
als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt ug a u
| als Verteidiger, Justizangestellter ED als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Angeklagten SCEBED wird
das Urteil des Landgerichts Dortmund vom ?. März 1982 dahin geändert, daß sie der Beihilfe zum Mord schuldig ist.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte Maddalena Sub wegen Anstiftung oder Beihilfe zum Mord an ihrem Ehemann Vincenzo zu sieben Jahren und ihren Geliebten Luigi Mg» wegen Anstiftung zu diesem Mord zu neun Jahren Freiheits- .strafe verurteilt. Während das Urteil bezüglich Ve rechtskräftig ist, beanstandet die Revision der Angeklagten SCHE die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Insoweit wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. August 1982 Bezug genommen. Die Sachrüge führt zur Änderung des Schuldspruchs, im übrigen bleibt sie ohne Erfolg.
1. Nach den Feststellungen wurde Vincenzo Sg an 15. September 1980 auf offener Straße von dem italienischen Staatsangehörigen Mi oder von einem - von Mil angeworbenen - Handlanger erschossen. Mi@B war um materieller Vorteile willen aufgrund eines Tötungsauftrags tätig geworden, "den er von Seiten der Angeklagten (Maddalena
SCHEEED und VW) erhalten hatte" (UA 17).
Ob die Angeklagte Sb als erste auf den Gedanken kam, ihren Ehemann töten zu lassen, ob Mosca zuerst diesen Gedanken hatte oder ob beide zugleich darauf kamen, vermochte die Strafkammer ebensowenig zu klären wie die Frage "wie der Gedanke zu einem Tötungsplan weiterentwickelt wurde" (UA 19). Sie ist aber der Überzeugung, daß sich einer der folgenden - einander gegenseitig ausschließBenden - Sachverhalte zugetragen hat:
a) Entweder war es so, daß die Angeklagte Ss auf den Gedanken der Tötung kam und ihn mit M@Bs Hilfe durchsetzen wollte. Sie forderte von ihm, eine Waffe zu kaufen und ihren Ehemann zu erschießen. Als Mg dieses Ansinnen ablehnte, wandte sich die Angeklagte an Mi Dieser war bereit, ihren Ehemann umzubringen, machte aber die Durchführung der Tat davon abhängig, daß Mosca mit der Tat einverstanden sei. M@B willigte zunächst nicht ein, gab aber auf Drängen der Angeklagten schließlich nach. Dabei war ihm bewußt, daß Mi ohne seine Zustimmung die Ausführung des Tötungsauftrags nicht gewagt hätte (UA 19, 20).
b) Oder es war so, daß WEB auf den Tötungsgedanken kam und - da er die Tötung nicht mit eigener Hand ausführen wollte - seinen Bekannten Mi@B darauf ansprach. Mi@WEB war zu dieser Tat bereit. Mb unterrichtete die Angeklagte hiervon und bat sie, der Tötung ihres Ehemannes zuzustimmen. Die Angeklagte weigerte sich jedoch zunächst, ihr Einverständnis zu geben. Erst auf längeres Drängen MRS und MIEEMS gab sie schließlich nach und gab in der Vorstellung, daß die Männer zwar ihr Einverständnis wollten, aber "notfalls auch ohne dieses handeln würden", ihre Zustimmung (UA 21, 22).
c) Es kann aber auch so gewesen sein, daß die Angeklagte und Mb gemeinsam auf den Gedanken kamen, Vincenzo SWEEEB "unzubringen und daß sie gemeinsam Mi gewannen, die Tat auszuführen" (UA 22).
Bei allen drei Sachverhaltsalternativen wußten die Angeklagte und Mg, daß Mi@WEB zur Ausführung des Tötungs-
Teilnahme oder Täterschaft der Angeklagten durch Unterlassen der Erfolgsabwendung nicht ausdrücklich in ihre Überlegungen einbezogen. Dies ist Jedoch unschädlich, weil der
(vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1980 - 4 StR 129/80 -
und Beschluß vom 17. Mai 1982 - 2 StR 201/82) gewertet. Dagegen kann die auf wahldeutiger Tatsachengrundlage beruhende Verurteilung wegen Anstiftung oder Beihilfe
zum Mord keinen Bestand haben. Der Schuldspruch muß vielmehr dahin geändert werden, daß die Angeklagte SB nur wegen Beihilfe zum Mord verurteilt ist.
a) Nicht immer schon dann, wenn das Tatgericht die Überzeugung von einem bestimmten Geschehensablauf trotz Ausschöpfung aller Beweismittel nicht gewinnen kann, wohl aber überzeugt ist, daß von zwei oder mehreren Geschehensabläufen einer mit Sicherheit vorliegt, kann eine Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage erfolgen. Voraussetzung für die Anwendung der Regeln über die Wahlfeststellung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr zunächst, daß nach dem Grundsatz in dubio pro reo nicht eine eindeutige Tatsachengrundlage gefunden werden kann( und daß auch nicht ein sog. Auffangtatbestand gegeben ist: vgl. Hürxthal in KK § 261 StPO Rdn. 67 m.w. Nachw.). Sieht sich der Tatrichter nicht in der Lage, den von ihm zu beurteilenden Tatvorgang eindeutig aufzuklären, muß er also mehrere mögliche Geschehensabläufe in Rechnung stellen, dann ist das Verhältnis dieser mehreren möglichen das Tatgeschehen bildenden Verhaltensweisen zueinander dafür maßgebend, ob und aufgrund welcher Strafvorschrift der Angeklagte zu verurteilen ist. Stehen die zu beurteilenden Verhaltensweisen in einem Stufenverhältnis im Sinne eines "Mehr oder Weniger", so ist nach dem Grundsatz, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, nach dem leichteren Gesetz zu verurteilen. Nur wenn ein derartiges Stufenverhältnis nicht vorliegt und auch
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nicht ein sog. Auffangtatbestand gegeben ist, kommt eine Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage in Betracht (BGHSt 25, 182, 183). Liegen deren Voraussetzungen nicht vor, dann muß Freispruch erfolgen.
Ein solches Stufenverhältnis vom "Mehr zum Weniger" ist von der Rechtsprechung nicht nur bei feststehendem Grundtatbestand aber nicht nachgewiesenen Qualifikationstatbestand (z.B. einfachem Diebstahl und Bandendiebstahl
"Schwächeren zum Stärkeren! stehen, z.B. bei Totschlag
und Mord, bei falscher uneidlicher Aussage und Meineid,
bei Versuch und Vollendung oder bei Verführung und Notzucht (vgl. BCHSt 22, 152, 154; vgl. ferner Gollwitzer in Löwe/ Rosenberg § 261 StPO Rdn. 139 ff; Hürxthal in KK § 261 StPo Ran. 69), Aus den gleichen Erwägungen hat der Bundesgerichtshof entschieden (BGHSt 23, 203), daß der Grundsatz "in dubio Pro reo" auch dann anzuwenden ist, wenn nicht geklärt werden kann, ob der Angeklagte als Gehilfe oder als Täter an der Tat mitgewirkt hat. Er geht hierbei davon aus, daß die Gehilfentätigkeit zwar nicht als ein Minus im täterschaftlichen Handeln enthalten ist, daß in diesem Sinne also kein Stufenverhältnis besteht, aber der Grundsatz "in dubio pro reo", wenn auch entsprechend, gilt: Ihm sei der Grundgedanke zu entnehmen, daß der Angeklagte für den geringeren der beiden Unwertgehalte einzustehen habe. Die Beihilfe
sei aber gegenüber der Mittäterschaft als minder Schwere Beteiligungsform einzustufen, da der Gehilfe regelmäßig keinen oder nur unwesentlichen Einfluß darauf habe, ob ‚die Straftat begangen werde; sein Tatbeitrag trete im
allgemeinen hinter dem des Täters nach der Willensrichtung und nach der Intensität der Rechtsgutverletzung zurück (BGHSt 23, 203, 207).
b) Für den vorliegenden Fall kann nichts anderes gelten. Auch der Anstiftung ist ein höherer Unwertcharakter als der Beihilfe beizumessen; das ergibt Bra re aus der gesetzgeberischen Entscheidung, den gleich dem Täter zu bestrafen, dem Gehilfen aber eine obligatorische Strafmilderung zuzubilligen (§ 27 Abs. 2 Satz 2 StGB). Deshalb kommt hier zugunsten der Angeklagten, da nicht festgestellt werden kann, ob sie den Haupttäter angestiftet oder ihm durch ihr Verhalten psychische Beihilfe geleistet hat, in (entsprechender) Anwendung des Grundsatzes "im Zweifel für den Angeklagten" eine Verurteilung lediglich wegen
Beihilfe zum Mord in Betracht. Der Senat kann den Schuldspruch von sich aus ändern.
4. Die Änderung des Schuldspruchs ist ohne Einfluß auf den Strafausspruch. Die Strafkammer ist nämlich bei der Strafzumessung ausdrücklich nur von der für die Angeklagte "günstigsten der wahlweise festgestellten Sachverhaltsalternativen" 1 b ausgegangen (UA 58), und hat die Strafe nach den §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 StGB gemildert. Auch im übrigen hat die Überprüfung der Strafzumessungsgründe durch das
Revisionsgericht
keine Rechtsfehle Angeklagten aufge
Tr zum Nachteil der deckt.
Hürxthal Ruß Engelhardt
Jähnke
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 480/82 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
die Hausfrau Maddalena S EB geborene cu aus HP, geboren am EB 1957 in CB (Sizilien),
wegen Anstiftung oder Beihilfe zum Mord
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 1982 beschlossen:
Auf Seite 8 der Ausfertigungen und Abschriften des Urteils vom 28. Oktober 1982 muß es in Absatz 3. b) in der 4. Zeile
statt "den Angeklagten" richtig "den Anstifter" heißen.
Es handelt sich um ein offensichtliches Schreibversehen, wie sich aus dem Sinnzusammenhang eindeutig ergibt.
Salger Hürxthal Ruß Engelhardt Jähnke