Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 26.06.1980 – 4 StR 129/80

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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52 BUNDESGERICHTSHOF

u str 129/700 ° BESCHLUSS A

in der Strafsache

gegen

Rot NE au: HE Zeboren an MEERE 95: in zamp,

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1980-06-26/4-str-129-80#rd_1

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Juni 1980 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom

7. September 1979 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Das betrifft auch die Verfahrensrügen.

Der Senat tritt den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 22. Mai 1980, die dem Angeklagten bekanntgemacht worden ist, bei. Es sei jedoch noch einmal darauf hingewiesen, daß die

Rüge, auf den Ortstermin am Tatort sei an Gerichtsstelle nicht durch einen Aushang hingewiesen worden, schon deshalb keinen Erfolg haben kann, weil der Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung nicht gebietet, daß Jedermann aus dem Publikum weiß, wann

und wo ein erkennendes Gericht eine Hauptverhandlung abhält, es vielmehr genügt, daß für jeden die Möglichkeit besteht, sich

ohne besondere Schwierigkeit davon Kenntnis zu verschaffen, und daß der Zutritt im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten eröffnet ist

(BGH, Urteile vom 10. Juni 1975 - 1 StR 184/75 - und vom 15. Juli 1975

- 1 StR 120/75). Der Beschwerdeführer hat die Kosten

seines Rechtsmittels zu tragen.

Salger Knoblich Ruß . Engelhardt Goydke